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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 385/15
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vom
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12. November 2015
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in der Strafsache
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gegen
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wegen besonders schweren Raubes u.a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. November 2015
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gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 6. Mai 2015 im Ausspruch über die Einziehung des Pkw Audi A 6, amtliches Kennzeichen
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nebst Fahrzeugschlüssel aufgehoben; die zugehörigen Feststellungen bleiben aufrechterhalten.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes sowie wegen versuchten Raubes in Tateinheit mit Sachbeschädigung und
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Hausfriedensbruch zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei
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Monaten verurteilt. Weiter hat es einen Pkw im Eigentum des Angeklagten
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nebst Schlüssel eingezogen. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung
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materiellen Rechts und beanstandet das Verfahren. Das Rechtsmittel hat mit
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der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen
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ist es aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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Die Einziehungsentscheidung hat keinen Bestand. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:
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"Die Entscheidung über die Einziehung des Pkw Audi … gemäß § 74
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Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 StGB … lässt … nicht erkennen, ob das Landgericht bei seiner Ermessensentscheidung in Betracht gezogen hat,
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dass es sich bei dem Pkw nicht nur um ein Tatmittel i.S.d. § 74 Abs. 1
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StGB im Fall B. II. handelt, sondern auch um einen Surrogatgegenstand i.S.d. § 73 Abs. 2 S. 2 StGB für die Tatbeute der - zeitlich früheren - Tat B. l. Die Besonderheit bei der vorliegenden Fallkonstellation
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lag darin, dass der bei der Tat B. II. als Tatmittel verwendete (UA S. 14,
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68) und im Eigentum des Angeklagten stehende (UA S. 51 f.) Pkw mit
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dem Beuteanteil des Beschwerdeführers aus dem Fall B. l. finanziert
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wurde (UA S. 12, 24). Insoweit lässt sich den Ermessenserwägungen
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des Landgerichts zu § 74 Abs. 1 StGB nicht entnehmen, ob es bedacht
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hat, dass die Einziehungsentscheidung die Durchsetzbarkeit der Ansprüche des Geschädigten im Fall B. l. gefährden und dass deshalb
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nach einer Gesamtabwägung aller in Betracht kommenden Umstände
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diese eine staatliche Einziehung sperren könnten (vgl. auch Joeks in
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Münchener Kommentar, StGB, 2. Aufl., § 74 Rn. 56). … Über § 73
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Abs.1 S. 2, Abs. 2 S. 2 StGB i.V.m. § 111i Abs. 2 StPO hätte daher vorliegend eine Entscheidung getroffen werden können, die einerseits dem
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aus der Tat B. l. Verletzten ausreichend Zeit gewährt, sich wegen offener Ansprüche aus der gegen ihn gerichteten Tat einen zivilrechtlichen
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Titel zu verschaffen und aus diesem in den sichergestellten Pkw zu
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vollstrecken, andererseits durch den Auffangrechtserwerb des Staates
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sicherstellt, dass der Beschwerdeführer den als Tatmittel verwendeten
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Pkw nicht wieder zurück erlangt, wenn der Geschädigte seine Ansprüche nicht geltend macht und die Zwangsvollstreckung in das sichergestellte Kraftfahrzeug nicht betreibt. …
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Eine Einziehungsanordnung anstelle einer Entscheidung nach § 73
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Abs.1 S. 2, Abs. 2 S. 2 StGB i.V.m. §111i Abs. 2 StPO dürfte bei der
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vorliegenden Fallkonstellation sich allenfalls dann noch im Rahmen des
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dem Tatrichter nach § 74 Abs. 1 StGB zustehenden Ermessens bewegen, wenn die Befriedigung der Geschädigtenansprüche anderweit ge-
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sichert oder der Verletzte bereits entschädigt ist (vgl. auch Barreto da
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Rosa NStZ 2012, 419, 421). Solches aber hat das Landgericht weder
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festgestellt noch bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Daher kann
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diese nicht bestehen bleiben.
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Eine Aufhebung der zur Einziehung getroffenen Feststellungen ist nicht
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veranlasst. Die fehlerhafte Ermessensausübung wirkt sich auf die Feststellungen nicht aus. … [Es] kommen jedoch ergänzende Feststellungen in Betracht.
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Einer Entscheidung nach § 73 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 2 StGB i.V.m.
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§ 111i Abs. 2 StPO anstelle der Einziehungsanordnung stünde in einem neuen tatrichterlichen Urteil § 358 Abs. 2 StPO … nicht entgegen
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(vgl. auch Meyer-Goßner, FS Kleinknecht, S. 287, 292), zumal im Falle
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einer Vollstreckung des Geschädigten der Tat B. l. in den sichergestellten Pkw sich die gegen den Angeklagten gerichteten zivilrechtlichen
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Schadensersatzansprüche reduzieren würden und dieser günstige Umstand bei einer Einziehungsentscheidung nicht eintreten kann."
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3
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Dem verschließt sich der Senat nicht.
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Becker
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Hubert
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Gericke
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Mayer
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Spaniol
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