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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 63/04
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vom
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31. März 2004
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in der Strafsache
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gegen
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wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.
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-2-
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. März 2004 gemäß
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§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Trier vom 25. August 2003 wird mit der Maßgabe als unbegründet
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verworfen, daß in zwei Fällen (II. 1. und 2.) die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen entfällt.
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Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
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Auslagen zu tragen.
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Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von
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Kindern in drei Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von
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Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs
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Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der
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er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat nur zu einem geringen Teil Erfolg; im übrigen ist das Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
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StPO.
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Die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs von
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Schutzbefohlenen in den Fällen II. 1. und 2. der Urteilsgründe kann wegen des
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-3-
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Eintritts von Verfolgungsverjährung keinen Bestand haben, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im einzelnen zutreffend ausgeführt hat.
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Die durch die Schuldspruchänderung betroffenen Einzelstrafen sowie
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die Gesamtstrafe können jedoch bestehen bleiben. Der Senat schließt unter
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den hier gegebenen Umständen aus, daß der Angeklagte milder bestraft worden wäre, wenn der Tatrichter den Verjährungseintritt erkannt und die Verurteilung in den bezeichneten Fällen jeweils rechtlich zutreffend ausschließlich auf
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den Straftatbestand des § 176 StGB gestützt hätte. Die Jugendkammer hat die
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Strafe dem Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB a.F. entnommen. Der abgeurteilte sexuelle Mißbrauch von Schutzbefohlenen ist nicht straferschwerend berücksichtigt worden.
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Rissing-van Saan
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Kuckein
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RiBGH Rothfuß ist
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wegen Urlaubs an der
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Unterschrift gehindert.
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Rissing-van Saan
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Otten
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Roggenbuck
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