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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 49/12
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vom
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16. Mai 2012
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Vergewaltigung
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hier: Anhörungsrüge
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2012 beschlossen:
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Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 7. Mai 2012 gegen den
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Senatsbeschluss vom 4. April 2012 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
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Gründe:
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1
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Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des
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Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 4. Oktober 2011 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. Mit seiner
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dagegen gerichteten Anhörungsrüge (§ 356a StPO) rügt der Verurteilte, die von
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ihm in der Revisionsbegründung und in seiner Gegenerklärung vom 7. März
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2012 vorgetragenen Einwände gegen das angefochtene Urteil hätten keine Berücksichtigung gefunden; darüber hinaus sei der Senat nicht ordnungsgemäß
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besetzt gewesen, ohne sich dazu vorab oder in dem beanstandeten Beschluss
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zu verhalten.
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2
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Der Rechtsbehelf ist jedenfalls unbegründet; es liegt keine Verletzung
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rechtlichen Gehörs vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört
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worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Die Revisionsbegründung des Verurteilten
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vom 23. Dezember 2011 wie auch seine Gegenerklärung vom 7. März 2012
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waren Gegenstand der Senatsberatung. Art. 103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte
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nicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl.
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BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07; StraFo 2007, 463; NJW
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2006, 136). Die Anhörungsrüge dient auch nicht dazu, wenn - wie hier - rechtliches Gehör gewährt worden ist, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Revisionsvorbringen und die mit der Revision angegriffene Entscheidung nochmals zu überprüfen (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 57).
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3
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Gleiches gilt für die Frage der ordnungsgemäßen Besetzung des Senats,
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die vorliegend von Amts wegen geprüft wurde. Eine Begründung enthält der
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Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO auch insoweit regelmäßig nicht. Eine Gehörsverletzung ist entgegen der Ansicht des Verurteilten auch nicht darin begründet, dass ihm das Ergebnis dieser Prüfung nicht vorab mitgeteilt und ihm
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Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde.
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Ernemann
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Appl
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Eschelbach
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Berger
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Ott
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