112 lines
4.4 KiB
Text
112 lines
4.4 KiB
Text
|
BUNDESGERICHTSHOF
|
|||
|
BESCHLUSS
|
|||
|
2 StR 589/10
|
|||
|
vom
|
|||
|
30. März 2011
|
|||
|
in der Strafsache
|
|||
|
gegen
|
|||
|
|
|||
|
wegen Diebstahls u.a.
|
|||
|
|
|||
|
-2-
|
|||
|
|
|||
|
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. März 2011 gemäß §§ 44, 46
|
|||
|
Abs. 3, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
|
|||
|
|
|||
|
1. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. November
|
|||
|
2010 aufgehoben.
|
|||
|
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die hierin entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Landeskasse zur Last.
|
|||
|
2. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anbringung weiterer Verfahrensrügen wird als
|
|||
|
unzulässig verworfen.
|
|||
|
3. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. Mai 2010 im Schuldspruch
|
|||
|
dahin geändert, dass der Angeklagte des Diebstahls in fünf Fällen, des Computerbetrugs in vier Fällen und des versuchten
|
|||
|
Computerbetrugs schuldig ist.
|
|||
|
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
|
|||
|
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
|
|||
|
tragen.
|
|||
|
|
|||
|
-3-
|
|||
|
|
|||
|
Gründe:
|
|||
|
1
|
|||
|
|
|||
|
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in fünf Fällen,
|
|||
|
davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Verletzung des Briefgeheimnisses, und
|
|||
|
wegen Computerbetruges in fünf Fällen, wobei es in einem Fall bei einem Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten
|
|||
|
verurteilt. Hiergegen richtet sich seine vom Verteidiger form- und fristgerecht
|
|||
|
eingelegte und begründete Revision.
|
|||
|
|
|||
|
2
|
|||
|
|
|||
|
Das Landgericht hat den Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung
|
|||
|
in den vorigen Stand zur Nachholung einer Revisionsbegründung zu Protokoll
|
|||
|
der Geschäftsstelle als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit der sofortigen Beschwerde.
|
|||
|
|
|||
|
I.
|
|||
|
3
|
|||
|
|
|||
|
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 46 Abs. 3 StPO zulässig und auch
|
|||
|
begründet. Über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur
|
|||
|
Nachholung der Begründung der Revision hat das Revisionsgericht zu entscheiden. Daher hebt der Senat den Beschluss des unzuständigen Landgerichts auf.
|
|||
|
|
|||
|
II.
|
|||
|
4
|
|||
|
|
|||
|
Der Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten ist unzulässig. Bedeutung hat er nur für das Nachschieben solcher Rügen, für welche die Anforde-
|
|||
|
|
|||
|
-4-
|
|||
|
|
|||
|
rungen der §§ 344 Abs. 2 Satz 2, 345 StPO gelten. Dafür ist eine Wiedereinsetzung grundsätzlich nicht zu gewähren (BGHR StPO § 44 Wirkungen 9). Ein
|
|||
|
Ausnahmefall, in dem zur Gewährung rechtlichen Gehörs die Wiedereinsetzung
|
|||
|
zu gewähren wäre, liegt nicht vor, zumal der Verteidiger rechtzeitig Verfahrensbeanstandungen für den Angeklagten erhoben hat. Den Entwurf einer Revisionsbegründung des Angeklagten vom 1. Juli 2010 musste die Rechtspflegerin
|
|||
|
nicht in das Protokoll der Geschäftsstelle übernehmen, weil er nicht den Anforderungen an die Verständlichkeit genügte. Der Angeklagte hat zudem die Tatsachen zur Begründung seines Wiedereinsetzungsgesuchs nicht glaubhaft gemacht; seine eigene Erklärung reicht dafür nicht aus (BGHR StPO § 45 Abs. 2
|
|||
|
Glaubhaftmachung 3).
|
|||
|
|
|||
|
III.
|
|||
|
5
|
|||
|
|
|||
|
Auf die Revision des Angeklagten ist der Schuldspruch dahin zu ändern,
|
|||
|
dass in den Fällen II.4. und II.5. der Urteilsgründe die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Verletzung des Briefgeheimnisses gemäß § 202 Abs. 1
|
|||
|
Nr. 1 StGB entfällt.
|
|||
|
|
|||
|
6
|
|||
|
|
|||
|
Diese Taten waren im Juni 2003 beendet worden, so dass zur Zeit des
|
|||
|
Urteils des Landgerichts am 26. Mai 2010 die sechsjährige Frist für die absolute
|
|||
|
Verjährung der Strafverfolgung (§§ 78c Abs. 3 Satz 2, 78 Abs. 3 Nr. 5 und
|
|||
|
Abs. 4 StGB) abgelaufen war. Die Verjährung führt zu einem Verfahrenshindernis, das sich hier nur hinsichtlich des tateinheitlich begangenen Tatbestands
|
|||
|
auswirkt. Der Senat kann ausschließen, dass sich dies auf den Ausspruch über
|
|||
|
die Einzelstrafen von jeweils acht Monaten Freiheitsstrafe ausgewirkt hätte. Das
|
|||
|
Landgericht hat diesen Aspekt bei der Strafbemessung nicht hervorgehoben.
|
|||
|
|
|||
|
-5-
|
|||
|
|
|||
|
Verjährte Taten dürften zudem bei der Strafzumessung berücksichtigt werden
|
|||
|
(BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 11, 19, 20, 24).
|
|||
|
Im Übrigen ist die Revision aus den Gründen der Antragsschrift des Ge-
|
|||
|
|
|||
|
7
|
|||
|
|
|||
|
neralbundesanwalts vom 8. Dezember 2010 unbegründet im Sinne des § 349
|
|||
|
Abs. 2 StPO.
|
|||
|
|
|||
|
IV.
|
|||
|
Ein ausreichender Grund zur Änderung der Verteidigerbestellung besteht
|
|||
|
|
|||
|
8
|
|||
|
nicht.
|
|||
|
|
|||
|
Fischer
|
|||
|
|
|||
|
Appl
|
|||
|
Eschelbach
|
|||
|
|
|||
|
Berger
|
|||
|
Frau Ri'inBGH Dr. Ott ist
|
|||
|
wegen Urlaubs an der
|
|||
|
Unterschriftsleistung
|
|||
|
gehindert.
|
|||
|
|
|||
|
Fischer
|
|||
|
|
|||
|
|