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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 425/16
vom
6. Dezember 2016
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2016 beschlossen:
Der Angeklagte hat die Kosten der von ihm eingelegten und rechtswirksam zurückgenommenen Revision gegen das Urteil des Landgerichts
Köln vom 29. April 2016 zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).
Dem Angeklagten waren die der Nebenklägerin durch sein Rechtsmittel
entstandenen notwendigen Auslagen nicht aufzuerlegen; denn das
Rechtsmittel der Nebenklägerin war ebenfalls erfolglos, und auch dort
hatte eine Entscheidung nach § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO zu unterbleiben (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 1992 - 4 StR 629/91, BGHR
StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; Gieg in KK-StPO,
7. Aufl., § 473 Rn. 13).
Fischer
Krehl
Zeng
ECLI:DE:BGH:2016:061216B2STR425.16.1
Eschelbach
Bartel