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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 354/04
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vom
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16. Februar 2005
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in der Strafsache
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gegen
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wegen versuchten Totschlags u.a.
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-2-
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Februar 2005 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
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Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. April 2004 wird verworfen.
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Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels und die
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dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen
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zu tragen.
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Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in
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Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
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Die Revision des Nebenklägers gegen dieses Urteil ist unzulässig. Der
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Nebenkläger hat zwar beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die
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Verletzung materiellen Rechts gerügt. Er hat jedoch nicht, wie im Hinblick auf
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die Regelung des § 400 Abs. 1 StPO unerläßlich ist, klargestellt, daß das Urteil
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mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer Gesetzesverletzung angefochten wird, die zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt
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(BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5, 1). Somit wird nicht deutlich, ob der
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Nebenkläger sich auch gegen den Schuldspruch wenden oder ob er lediglich
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entgegen § 400 Abs. 1 StPO die Strafzumessung beanstanden will. Für letzteres spricht, daß sich der Vertreter des Nebenklägers in der Hauptverhandlung
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-3-
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dem Schlußantrag des Staatsanwalts angeschlossen hat, der wegen versuchten Totschlags eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren beantragt hat.
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Rissing-van Saan
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Bode
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Rothfuß
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Otten
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Roggenbuck
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