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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 316/08
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vom
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30. Juli 2008
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in der Strafsache
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gegen
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wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
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-2-
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Juli 2008 gemäß
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§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
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Darmstadt vom 4. Februar 2008 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
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und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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Die weitergehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in sieben Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit
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sexuellem Missbrauch eines Kindes und in fünf Fällen in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier
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Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision mit der
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Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler
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zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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-3-
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2
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Das Landgericht hat bei der Strafzumessung ausdrücklich erschwerend
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berücksichtigt, dass der Angeklagte die Taten unter laufender Bewährung begangen hat. Dabei hat es übersehen, dass alle hier abgeurteilten Taten schon
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vor der Verhängung der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem
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Jahr durch das Urteil des Amtsgerichts Wetzlar vom 7. April 2004 begangen
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worden waren. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Einzelstrafen ohne
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Berücksichtigung dieses Umstands milder ausgefallen wären. Nach den bisherigen Feststellungen ist im Übrigen die Strafe aus dem Urteil vom 7. April 2004
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in die Gesamtstrafe einzubeziehen.
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Rothfuß
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Roggenbuck
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Cierniak
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Appl
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Schmitt
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