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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 128/14
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vom
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13. August 2014
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in der Strafsache
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gegen
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wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. August 2014 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Bonn vom 3. Dezember 2013 wird als unbegründet verworfen.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
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der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in 20 Fällen unter Auflösung einer Gesamtfreiheitsstrafe
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und Einbeziehung mehrerer Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
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sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit
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der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist unbegründet
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(§ 349 Abs. 2 StPO).
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Der Erörterung bedarf nur Folgendes:
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1. Nach der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklageschrift vom 13. Mai 2013 wurde dem Angeklagten u.a. zur Last gelegt, im Zeitraum vom 29. Juni 2011 bis zum 11. September 2011 täglich - in 75 Fällen - mit
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der minderjährigen Geschädigten gegen deren Willen den vaginalen Geschlechtsverkehr durchgeführt zu haben.
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Das Landgericht hat festgestellt, dass es "in mindestens 20 Fällen" zum
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vaginalen Geschlechtsverkehr gegen den Willen der Geschädigten kam. Dabei
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ist es davon ausgegangen, dass es innerhalb des angeklagten Tatzeitraums
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dreimal wöchentlich, jedenfalls aber in mindestens 20 Fällen zu den abgeurteilten Straftaten kam.
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Hinsichtlich der weiteren angeklagten 55 Fälle hat die Strafkammer das
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Verfahren mit in der Hauptverhandlung verkündetem Beschluss gemäß § 154
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Abs. 2 StPO eingestellt, "um auch jedem Restzweifel im Hinblick auf die Anzahl
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der Übergriffe Rechnung zu tragen".
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2. Diese Verfahrensweise ist rechtlich nicht zu beanstanden; Entscheidungen des 4. Strafsenats stehen - anders als der Generalbundesanwalt
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meint - nicht entgegen.
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Ausweislich des Beschlusses des 4. Strafsenats vom 29. Juli 2008
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(4 StR 210/08) hatte das landgerichtliche Urteil keinen Bestand, weil sich die
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ursprünglich angeklagten sechs Betäubungsmitteltaten bereits hinsichtlich der
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Art und Menge der unerlaubt eingeführten Betäubungsmittel unterschieden und
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der landgerichtliche Beschluss gemäß § 154 Abs. 2 StPO - nicht näher konkretisierte - vier Taten umfasste. Danach war schon zweifelhaft, welche der angeklagten (unterschiedlichen) Taten eingestellt und welche abgeurteilt waren.
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Im Beschluss des 4. Strafsenats vom 13. April 2011 (4 StR 7/11) ist entscheidend gewesen, dass das Landgericht der Verurteilung einen Tatzeitraum
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zu Grunde gelegt hat, dem es schon an einem hinreichend bestimmten Endzeitpunkt - und für einen Teil der abgeurteilten Straftaten zudem an einem Anfangszeitpunkt - fehlte, und der zudem gegenüber dem der Anklage zu Grunde
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liegenden Tatzeitraum verkürzt war, ohne dass die Gründe für die Verkürzung
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des Tatzeitraums dem Urteil zu entnehmen waren.
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Entsprechendes gilt für den Beschluss des 4. Strafsenats vom
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3. Dezember 2013 (4 StR 461/13); nach Teileinstellung gemäß § 154 Abs. 2
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StPO bezog sich auch dort die Verurteilung hinsichtlich der übrigen Fälle auf
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einen gegenüber der Anklage nicht nachvollziehbar verkürzten Tatzeitraum.
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Anders liegt der Fall hier: Das Landgericht hat hinsichtlich sämtlicher
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- gleichförmiger - nicht weiter konkretisierbarer Taten den gesamten angeklagten Tatzeitraum zu Grunde gelegt und diesen mit Verurteilung und Beschluss
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gemäß § 154 Abs. 2 StPO vollständig ausgeschöpft. Somit bleiben keinerlei
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Zweifel über den Umfang sowohl der abgeurteilten als auch der eingestellten
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Taten.
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Wie auch der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, ist es
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nicht nachvollziehbar, an die Unterscheidbarkeit von gleichförmigen Serientaten
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bei Einstellungsentscheidungen gemäß § 154 Abs. 2 StPO höhere Anforderungen zu stellen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2011 - 1 StR 321/11,
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NStZ-RR 2012, 50, 51; Urteil vom 26. Oktober 2006 - 5 StR 290/06, BGHR
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StPO § 154 Abs. 5 Wiederaufnahme 3) als bei Tatkonkretisierungen in Anklageschriften (vgl. dazu BGH, Urteil vom 11. Januar 1994 - 5 StR 682/93, BGHSt
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40, 44, 46; Schneider in KK-StPO, 7. Aufl., § 200 Rn. 5; Meyer-Goßner/Schmitt,
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StPO, 57. Aufl., § 200 Rn. 9, jeweils mwN), im Verurteilungsfall in den Urteilsgründen (vgl. Kuckein in KK-StPO, aaO, § 267 Rn. 9a; Meyer-Goßner/Schmitt,
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aaO, § 267 Rn. 6a, jeweils mwN) oder bei Verurteilungen nebst Teilfreisprüchen, falls die Anzahl der festgestellten Taten die Anzahl der angeklagten Taten
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unterschreitet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 1994 - 5 StR 239/94, BGHR
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StPO § 260 Abs. 1 Teilfreispruch 10 und vom 13. Dezember 2000 - 5 StR
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540/00, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Teilfreispruch 13).
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Eine bei gleichförmigen Serientaten vorzunehmende genaue zeitliche
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Eingrenzung aller Einzelfälle und deren Individualisierung und Differenzierung
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ist schon regelmäßig weder in der Anklage noch in den Urteilsfeststellungen
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möglich (vgl. Schneider, aaO mwN). Die Anzahl der - gegebenenfalls nach tatrichterlicher Schätzung - festgestellten Taten kann demnach nur der Gesamtzahl der angeklagten Taten gegenüber gestellt und eine Differenz - wie hier ermittelt werden, die dann in der Einstellungsentscheidung gemäß § 154 Abs. 2
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StPO zum Ausdruck kommt. Eine solche Verfahrensweise lässt auch keinen
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Zweifel darüber, in welchem Umfang Gesetzesverletzungen nicht weiterverfolgt
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werden sollen (vgl. Beulke in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl. § 154a Rn. 8).
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Appl
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Schmitt
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Ott
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Eschelbach
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Zeng
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