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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 722/08
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vom
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21. Januar 2009
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Nachschlagewerk:
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ja
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BGHSt:
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nein
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Veröffentlichung:
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ja
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StPO § 261
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Jedenfalls bei einem Seltenheitswert im Millionenbereich kann das Ergebnis der
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DNA-Analyse wegen der inzwischen erreichten Standardisierung der molekulargenetischen Untersuchung für die Überzeugungsbildung des Tatrichters dahin, dass die gesicherte Tatortspur vom Angeklagten herrührt, ausreichen,
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wenn die Berechnungsgrundlage den von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgestellten Anforderungen entspricht.
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BGH, Beschl. vom 21. Januar 2009 - 1 StR 722/08 - LG Karlsruhe
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in der Strafsache
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gegen
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wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
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-2-
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2009 beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Karlsruhe vom 24. September 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 17. Dezember 2008 bemerkt der Senat:
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Zutreffend war das Landgericht vorliegend bereits aufgrund des Ergebnisses der DNA-Analyse, wonach mit einem statistisch errechenbaren Häufigkeitswert von 1:256 Billiarden davon auszugehen ist, dass die Spur vom Angeklagten herrührt, davon überzeugt, dass die am Tatort gesicherte Hautabriebspur vom Angeklagten stammt.
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Jedenfalls bei einem Seltenheitswert im Millionenbereich kann wegen der
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inzwischen erreichten Standardisierung der molekulargenetischen Untersuchung das Ergebnis der DNA-Analyse für die Überzeugungsbildung des Tatrichters dahin, dass die am Tatort gesicherte DNA-Spur vom Angeklagten herrührt,
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ausreichen, wenn die Berechnungsgrundlage den von der Rechtsprechung des
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Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 38, 320, 322 ff.) aufgestellten Anforderungen
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-3-
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entspricht. Davon unabhängig hat das Tatgericht die Frage zu beurteilen, ob
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zwischen der DNA-Spur und der Tat ein Zusammenhang besteht.
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Nack
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Kolz
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Elf
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Hebenstreit
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Jäger
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