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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 527/07
vom
21. November 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Geldfälschung u.a.
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2007 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Mannheim vom 30. April 2007 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 29. Oktober 2007 bemerkt der Senat:
Wie das Landgericht in seiner angegriffenen Entscheidung selbst festgestellt hat, wurde bei der Tenorierung übersehen, dass wegen einer
zwischen den Taten liegenden Vorverurteilung aus den Einzelstrafen
zwei jeweils vier Jahre übersteigende Gesamtstrafen hätten gebildet
werden müssen, so dass der Angeklagte durch die Verurteilung zu einer Gesamtstrafe von nur sechs Jahren und acht Monaten nicht beschwert ist.
Soweit die Revision besorgt, der Tatrichter habe bei den am 18. Februar 2005 und spätestens am 6. März 2005 begangenen Taten rechtsfehlerhaft die Einzelstrafe mit der Erwägung zugemessen, der Angeklagte
-3habe zur Tatzeit unter Bewährung gestanden, obgleich eine Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe durch das Amtsgericht Bensheim erst
am 25. September 2005 erfolgt sei, wird übersehen, dass bereits das
Landgericht Mannheim den Angeklagten am 30. September 2002 zu
einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt hatte
und die Bewährungszeit aus dieser Verurteilung zumindest bis 2. Juli
2006 andauerte.
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Hebenstreit
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