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2023-03-06 15:36:57 +01:00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 401/09
vom
18. August 2009
in dem Sicherungsverfahren
gegen
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2009 beschlossen:
Dem Beschuldigten wird auf seinen Antrag nach Versäumung der
Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 19. Juni 2009 auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Frist zur Begründung der Revision beginnt mit der Zustellung
dieses Beschlusses, frühestens jedoch mit der Zustellung des Urteils. Das Landgericht hat Gelegenheit, die Urteilsgründe gemäß
§ 267 Abs. 4 Satz 3 StPO zu ergänzen. Wird hiervon Gebrauch
gemacht, so beginnt die Frist zur Begründung der Revision mit
der Zustellung der neuen Fassung des Urteils.
Gründe:
1
Dem Beschuldigten ist nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da ihn, wie sein Verteidiger vorgetragen und glaubhaft gemacht hat, an der Versäumung der Frist kein
Verschulden trifft. Den Auftrag zur Revisionseinlegung hat der Beschuldigte
rechtzeitig fernmündlich erteilt; es ist - wie der Verteidiger glaubhaft mitgeteilt
-3-
hat - allein auf Anwaltsverschulden zurückzuführen, dass die Revisionseinlegung nicht rechtzeitig erfolgt ist.
Nack
Kolz
Elf
Hebenstreit
Jäger