Cyberlaywer/build/tfgpu-cyberlaywer/EndDokumente/1_str_305-00.pdf.txt

51 lines
2.1 KiB
Text
Raw Normal View History

2023-03-06 15:36:57 +01:00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 305/00
vom
3. August 2000
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. August 2000 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Traunstein vom 25. Februar 2000 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß im Fall II 1. der Urteilsgründe die Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen
entfällt. Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
Gründe:
Die Verurteilung des Angeklagten im Fall II 1. der Urteilsgründe wegen
sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB) muß
entfallen, weil dieses Vergehen verjährt ist. Hierzu hat der Generalbundesanwalt u.a. zutreffend ausgeführt:
”Bei der Verjährungsprüfung, die bei tateinheitlichem Zusammentreffen
mehrerer Tatbestände für jeden Tatbestand gesondert vorzunehmen ist
(Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 78a Rn. 10 m. w. N.), ist, da nur der Tatzeitraum feststeht, zu Gunsten des Angeklagten vom frühestmöglichen Zeitpunkt, mithin dem 27. Januar 1994 als Tatzeitpunkt und Verjährungsbeginn
-3-
nach § 78a StGB auszugehen. Ein Ruhen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs der Geschädigten am 31. Juli 2002 nach § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB kommt
schon deshalb nicht in Betracht, weil diese Regelung den Tatbestand des
§ 174 StGB nicht erfasst. Die Verjährungsfrist von 5 Jahren gemäß § 78 Abs. 3
Nr. 4 StGB endete daher mit dem 26. Januar 1999, sodass die erste Vernehmung des Beschuldigten am 16. Februar 1999 (Bl. 68 d. A.) nicht mehr zur
Unterbrechung der Verjährung geeignet war."
Der Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung nach § 174 StGB bedingt
nicht die Aufhebung der in diesem Fall verhängten Einzelstrafe sowie der Gesamtstrafe.
Nack
Wahl
Schluckebier
Boetticher
Kolz