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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. XII ZR 170/13
  5. Verkündet am:
  6. 17. Dezember 2014
  7. Küpferle,
  8. Justizamtsinspektorin
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. Nachschlagewerk:
  13. ja
  14. BGHZ:
  15. nein
  16. BGHR:
  17. ja
  18. BGB §§ 556 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1, 280
  19. Zur Darlegung eines Verstoßes des Vermieters gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot
  20. bei der Vergabe von Verwalterleistungen.
  21. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2014 - XII ZR 170/13 - OLG Rostock
  22. LG Neubrandenburg
  23. -2-
  24. Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
  25. vom 17. Dezember 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter
  26. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling
  27. für Recht erkannt:
  28. Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 17. Oktober 2013 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
  29. Von Rechts wegen
  30. Tatbestand:
  31. 1
  32. Die Parteien sind Vertragspartner eines gewerblichen Mietverhältnisses
  33. und streiten über die Erstattung von Verwaltungskosten.
  34. 2
  35. Die Klägerin ist Vermieterin von Gewerbeflächen in einem SB-Markt. Die
  36. Beklagte mietete vom Rechtsvorgänger der Klägerin im Jahr 1997 Flächen zum
  37. Betrieb eines Getränkeshops. Mit der Klage verlangt die Klägerin aufgrund von
  38. Abrechnungen für die Jahre 2002 bis 2004 Nachzahlungen auf die Nebenkosten, von denen in der Revision noch die Verwaltungskosten von jährlich (brutto)
  39. 1.299,54 € im Streit stehen. Der Mietvertrag enthält insoweit die formularmäßig
  40. vereinbarte Verpflichtung des Mieters zur Übernahme von Nebenkosten, bei
  41. -3-
  42. denen unter den "Kosten des Betriebes" unter anderem "Verwaltungskosten"
  43. aufgeführt sind.
  44. 3
  45. Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich der Verwaltungskosten von
  46. insgesamt 3.898,62 € abgewiesen. Ein erstes Urteil des Oberlandesgerichts,
  47. mit welchem es in Bezug auf die Verwaltungskosten die Berufung zurückgewiesen hatte, hat der Senat durch Urteil vom 24. Februar 2010 (XII ZR 69/08
  48. - NZM 2010, 279) aufgehoben. Nach Zurückverweisung der Sache hat das Berufungsgericht die Beklagte zur Zahlung der Verwaltungskosten in voller Höhe
  49. verurteilt. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision der Beklagten, die
  50. insoweit die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt.
  51. Entscheidungsgründe:
  52. 4
  53. Die Revision bleibt ohne Erfolg.
  54. I.
  55. 5
  56. Das Berufungsgericht hat im Anschluss an das Senatsurteil vom 24. Februar 2010 die Umlage der Verwaltungskosten entsprechend dem in § 1 Abs. 2
  57. Nr. 1 BetrkV definierten Begriff als wirksam vereinbart angesehen. Dem entsprächen die von der Klägerin abgerechneten Kosten. Der Einwand der Beklagten, die Verwaltungskosten verstießen in ihrer Höhe gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, sei im Hinblick auf von ihr benannte Vergleichsobjekte nicht hinreichend substantiiert. Das Wirtschaftlichkeitsgebot bedeute, dass der Vermieter
  58. angehalten sei, im Rahmen eines gewissen Ermessensspielraums möglichst
  59. wirtschaftlich vorzugehen und auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis
  60. Rücksicht zu nehmen. Die umzulegenden Nebenkosten müssten einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entsprechen.
  61. -4-
  62. 6
  63. Bei Abrechnung überhöhter Betriebskosten verletze der Vermieter seine
  64. vertragliche Nebenpflicht. Dies könne zu einem Schadensersatzanspruch des
  65. Mieters führen, der sich auf Freihaltung von den überhöhten Kosten richte. Aus
  66. dieser Einordnung folge nach allgemeinen Grundsätzen, dass der Mieter für ein
  67. pflichtwidriges Verhalten des Vermieters und den Eintritt eines Schadens die
  68. Darlegungs- und Beweislast trage. Er müsse Umstände vortragen und unter
  69. Beweis stellen, die den vielfältigen, je nach Region und Kommune unterschiedlichen Bedingungen des Vermietungsmarkts sowie den besonderen Gegebenheiten des Mietobjekts hinreichend Rechnung trügen. Mache der Mieter geltend, der Vermieter habe die Leistung des Verwalters überteuert eingekauft,
  70. müsse sich aus seinem Vortrag ergeben, dass die konkret in Anspruch genommene Leistung in der Region üblicherweise günstiger zu erhalten sei. Dabei
  71. seien an den Vortrag des Mieters, insbesondere wenn es sich um Umstände
  72. handele, die er auch nach Belegeinsicht nicht auf ihre Angemessenheit prüfen
  73. könne, keine übertriebenen Anforderungen zu stellen. Es genüge, wenn er gewisse (grobe) Anhaltspunkte für seine Behauptung habe, deren Richtigkeit er
  74. vermute. Zumindest aber müsse sein Vortrag erkennen lassen, dass er nachvollziehbar zu dem Schluss gelangt sei, der Vermieter habe für die zugrunde
  75. liegende Leistung einen überhöhten Preis bezahlt.
  76. 7
  77. Im vorliegenden Fall sei nicht nachzuvollziehen, ob die von der Beklagten vorgetragenen Kosten für die Verwaltung anderer Objekte sich mit den
  78. streitgegenständlichen Kosten vergleichen ließen. Für die aufgeführten Verträge lasse sich nicht beurteilen, ob die Leistungen vergleichbar seien, weil der
  79. Umfang der Verwaltertätigkeiten unbekannt sei. Auch sei nicht erkennbar, ob in
  80. den jeweiligen Mietverträgen Verwalterkosten auf den Mieter übergewälzt worden seien, die über den Verwaltungskostenbegriff der Betriebskostenverordnung hinausgingen. Da die Verwaltung von Gewerbeimmobilien schon ihrem
  81. Umfang nach, aber auch in ihrer einzelnen Ausprägung, nicht unwesentlich vom
  82. -5-
  83. konkreten Verwaltungsobjekt bestimmt werde, könne eine pauschale Bezifferung jährlicher Entgelte für andere Objekte keinen Aufschluss über die Angemessenheit der konkreten Kosten im vorliegenden Fall geben.
  84. II.
  85. 8
  86. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
  87. 9
  88. 1. Das Berufungsgericht ist in seiner in Grundeigentum 2014, 1060 veröffentlichten Entscheidung in Übereinstimmung mit dem in dieser Sache ergangenen Senatsurteil vom 24. Februar 2010 (XII ZR 69/08 - NZM 2010, 279) von
  89. der grundsätzlichen Umlagefähigkeit der Verwaltungskosten ausgegangen.
  90. Dass die abgerechneten Kosten dem vertraglichen Begriff der Verwaltungskosten unterfallen, ist zwischen den Parteien nicht streitig. Demnach ist die Beklagte als Mieterin grundsätzlich verpflichtet, die Kosten in der angefallenen Höhe
  91. zu tragen (vgl. BGH Urteil vom 7. November 2012 - VIII ZR 119/12 - NJW 2013,
  92. 597 Rn. 11).
  93. 10
  94. Gegen die Umlegung überhöhter oder nicht erforderlicher Kosten ist der
  95. Mieter durch das allgemeine Wirtschaftlichkeitsgebot geschützt. Dieses bezeichnet die auf Treu und Glauben beruhende vertragliche Nebenpflicht des
  96. Vermieters, den Mieter nur mit Nebenkosten zu belasten, die erforderlich und
  97. angemessen sind (vgl. BGH Urteil vom 28. November 2007 - VIII ZR 243/06 NJW 2008, 440 Rn. 14). Nur solche Kosten darf der Vermieter in Ansatz bringen. Für die Wohnraummiete ist diese Verpflichtung in § 556 Abs. 3 Satz 1
  98. Halbsatz 2 BGB niedergelegt. Sie gilt gemäß § 242 BGB auch für die Geschäftsraummiete. Auch der Vermieter von Geschäftsräumen darf nach Treu
  99. und Glauben nur solche Kosten auf den Mieter umlegen, die dem Wirtschaft-
  100. -6-
  101. lichkeitsgebot genügen (Senatsurteil vom 13. Oktober 2010 - XII ZR 129/09 NJW 2010, 3647 Rn. 17 f. mwN).
  102. 11
  103. Veranlasst der Vermieter den Anfall überhöhter Kosten, so verletzt er die
  104. aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot folgende vertragliche Nebenpflicht und ist insoweit zur Freihaltung des Mieters verpflichtet (Senatsurteile BGHZ 183, 299
  105. = NJW 2010, 671 Rn. 11; vom 4. Mai 2011 - XII ZR 112/09 - GuT 2011, 48
  106. Rn. 19 und vom 3. August 2011 - XII ZR 205/09 - NJW 2012, 54 Rn. 14; BGH
  107. Urteil vom 28. November 2007 - VIII ZR 243/06 - NJW 2008, 440 Rn. 14).
  108. 12
  109. 2. Den Vermieter trifft dementsprechend die Darlegungs- und Beweislast
  110. lediglich dafür, dass die umgelegten Kosten angefallen und von der vertraglichen Vereinbarung abgedeckt sind. Demgegenüber folgt aus der Einordnung
  111. des Wirtschaftlichkeitsgebots als vertragliche Nebenpflicht, deren Verletzung
  112. einen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB
  113. auslöst, dass die Darlegungs- und Beweislast insoweit den Mieter trifft (BGH
  114. Urteil vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 340/10 - NJW 2011, 3028 Rn. 16). Grundsätzlich trägt der Vermieter insoweit auch keine sekundäre Darlegungslast, die ihn
  115. zur näheren Darlegung der für die Wirtschaftlichkeit erheblichen Tatsachen,
  116. etwa eines Preisvergleichs, verpflichten würde (BGH Urteil vom 6. Juli 2011
  117. - VIII ZR 340/10 - NJW 2011, 3028 Rn. 21). Die Beurteilung der Angemessenheit von Verwaltungskosten, von denen sich der Mieter durch Einsichtnahme in
  118. die Abrechnungsunterlagen Kenntnis verschaffen kann, ist dem Mieter ebenso
  119. möglich wie dem Vermieter. Für eine sekundäre Darlegungslast des Vermieters
  120. fehlt somit die Rechtfertigung.
  121. 13
  122. Die Würdigung des Vorbringens zur fehlenden Angemessenheit oder Erforderlichkeit der abgerechneten Kosten liegt vornehmlich in der Verantwortung
  123. des Tatrichters. Dabei dürfen einerseits die Anforderungen an die dem Mieter
  124. -7-
  125. obliegende Darlegung der Umstände, die für einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot sprechen, nicht überspannt werden (vgl. Milger NZM 2012,
  126. 657). Insbesondere dürfen die Anforderungen an die Darlegung nicht so weit
  127. gehen, dass sie das Gericht von der Richtigkeit der behaupteten Tatsache bereits überzeugen müssen. Auf der anderen Seite genügt es für die Darlegung
  128. einer Nebenpflichtverletzung des Vermieters noch nicht, wenn der Mieter die
  129. Angemessenheit und Üblichkeit der Kosten nur bestreitet oder lediglich pauschal behauptet, dass die betreffenden Leistungen zu überhöhten Preisen beschafft worden seien. Vielmehr ist von ihm die Darlegung zu erwarten, dass
  130. gleichwertige Leistungen nach den örtlichen Gegebenheiten zu einem deutlich
  131. geringeren Preis zu beschaffen gewesen wären. Nur dann kann dem Vermieter,
  132. dem bei der Auswahl seiner Vertragspartner ein Ermessensspielraum zuzugestehen ist, eine Pflichtverletzung vorgeworfen werden.
  133. 14
  134. 3. Die angefochtene Entscheidung wird diesen Maßstäben im Ergebnis
  135. gerecht und hält den Angriffen der Revision stand.
  136. 15
  137. Im Ansatz zu Recht rügt die Revision die vom Berufungsgericht gestellte
  138. Anforderung, der Vortrag des Mieters müsse erkennen lassen, dass er nachvollziehbar zu dem Schluss gelangt sei, der Vermieter habe für die zugrunde
  139. liegende Leistung einen überhöhten Preis bezahlt. Zwar kann nach den vorstehenden Grundsätzen nicht verlangt werden, dass der Mieter das Gericht schon
  140. durch seinen Sachvortrag von der Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgebots
  141. durch den Vermieter überzeugt (vgl. BGH Beschluss vom 21. Oktober 2014
  142. - VIII ZR 34/14 - juris), worauf die vom Berufungsgericht gewählte Formulierung
  143. hindeuten könnte. Auf einem derartigen Verständnis beruht die angefochtene
  144. Entscheidung jedoch nicht. Vielmehr hat das Berufungsgericht den Vortrag
  145. vermisst, das von der Klägerin gezahlte Entgelt übersteige die ortsüblichen und
  146. angemessenen Preise für die Verwaltung des Mietobjekts derart, dass die Klä-
  147. -8-
  148. gerin auch unter Beachtung des ihr zustehenden Ermessensspielraums gegen
  149. ihre Nebenpflicht zur Vermeidung überflüssiger Kosten verstoßen hätte. Entgegen der Auffassung der Revision musste die Klägerin nicht vortragen, wie sich
  150. das - als Pauschale vereinbarte - Verwaltungsentgelt auf die einzelnen Verwaltertätigkeiten aufschlüsselt. Wie ausgeführt, fehlt es insoweit an einer sekundären Darlegungslast der Klägerin als Vermieterin. Außerdem wird die Beklagte
  151. dadurch nicht an einem verlässlichen Preisvergleich gehindert, zumal sogar die
  152. einzelnen mit der Pauschale abgegoltenen Verwaltertätigkeiten von der Klägerin vorgetragen worden sind.
  153. 16
  154. Wenn das Berufungsgericht hinsichtlich der von der Beklagten benannten - von ihr an anderen Orten angemieteten - Vergleichsobjekte keinen ausreichenden Vortrag gesehen hat, weil diese im Hinblick auf Vertragsinhalt, Größe
  155. -9-
  156. und regionalen Bezug nicht ohne weiteres vergleichbar seien, so bewegt sich
  157. dies noch im Rahmen der genannten Grundsätze. Das Berufungsgericht hat
  158. somit die Anforderungen an die Darlegung einer Nebenpflichtverletzung durch
  159. unwirtschaftliche Vergabe der Verwaltung des Mietobjekts nicht überspannt.
  160. Dose
  161. Klinkhammer
  162. Botur
  163. Günter
  164. Guhling
  165. Vorinstanzen:
  166. LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 25.08.2006 - 2 O 179/05 OLG Rostock, Entscheidung vom 17.10.2013 - 3 U 158/06 -