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337 lines
15 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. XII ZR 143/05
  5. Verkündet am:
  6. 25. Juli 2007
  7. Küpferle,
  8. Justizamtsinspektorin
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. Nachschlagewerk: ja
  13. BGHZ:
  14. nein
  15. BGHR:
  16. ja
  17. BGB § 550 Satz 1
  18. Eine allgemeine salvatorische Klausel (Erhaltungs- und Ersetzungsklausel) in
  19. einem auf längere Zeit als ein Jahr geschlossenen Mietvertrag über Gewerberäume verpflichtet die Vertragsparteien nicht zur Nachholung der nicht gewahrten Schriftform.
  20. BGH, Urteil vom 25. Juli 2007 - XII ZR 143/05 - OLG Hamm
  21. LG Bielefeld
  22. -2-
  23. Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
  24. vom 25. Juli 2007 durch den Richter Sprick, die Richterin Weber-Monecke, den
  25. Richter Fuchs, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose
  26. für Recht erkannt:
  27. Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. Juni 2005 wird auf Kosten der Kläger
  28. zurückgewiesen.
  29. Von Rechts wegen
  30. Tatbestand:
  31. 1
  32. Die Kläger verlangen Miete aus einem Mietvertrag vom 16. Januar 1990,
  33. den der damalige Eigentümer S. mit dem Beklagten für die Zeit vom 1. März
  34. 1990 bis 28. Februar 2010 abgeschlossenen hatte. S. hat das Mietobjekt 1994
  35. an H. J. veräußert, der von C. J. und dem Kläger zu 2 beerbt worden ist. Der
  36. Kläger zu 1 ist Testamentsvollstrecker für den Erbteil der C. J.
  37. 2
  38. Die Mieträume sind in § 1 des Mietvertrages wie folgt beschrieben:
  39. "... die im Hause H.
  40. straße 133, 135,
  41. Räume, und zwar: siehe Zeichnung.
  42. B.
  43. 14 gelegenen
  44. Die vermietete Fläche ist mit ca. 892 m² vereinbart (einschl. Garagen u.
  45. Einstellplätze)."
  46. -3-
  47. In § 22 Ziffer 4 des Mietvertrages ist vereinbart:
  48. 3
  49. "Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages gelten
  50. nur bei schriftlicher Vereinbarung. Sollte eine der Bestimmungen dieses
  51. Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so
  52. wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In
  53. einem solchen Fall ist der Vertrag vielmehr seinem Sinne gemäß zur
  54. Durchführung zu bringen."
  55. 4
  56. In einem Beiblatt, das Bestandteil des Mietvertrages ist, heißt es unter
  57. § 22:
  58. "Der Mieter übernimmt sämtliche Umbauarbeiten
  59. Nr. 5.6301.810994.2 auf eigene Kosten."
  60. 5
  61. lt.
  62. Bauschein-
  63. Am 27. November 2002 kündigte der Beklagte den Mietvertrag. Er ist der
  64. Ansicht, das Mietobjekt sei im Mietvertrag nicht hinreichend bestimmbar beschrieben. Deshalb sei die Schriftform nicht gewahrt und der damit auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Mietvertrag ordentlich kündbar.
  65. 6
  66. Der Beklagte zog am 15. August 2003 aus. Die Kläger, die die Kündigung für unwirksam halten, vermieteten das Mietobjekt zu einem geringeren
  67. Mietzins weiter. Sie verlangen mit der Klage die Miete bzw. Mietzinsdifferenz für
  68. die Zeit vom 16. August 2003 bis 29. Februar 2004.
  69. 7
  70. Das Landgericht gab der Klage statt. Auf die Berufung des Beklagten
  71. änderte das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts und wies die Klage
  72. ab. Dagegen richtet sich die Revision, die der Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat.
  73. -4-
  74. Entscheidungsgründe:
  75. 8
  76. Die Revision hat keinen Erfolg.
  77. I.
  78. 9
  79. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, den Klägern stünden für die Zeit
  80. nach dem Auszug des Beklagten am 15. August 2003 keine weiteren Mietzinsansprüche mehr zu. Denn der Mietvertrag vom 16. Januar 1990 sei durch die
  81. Kündigung des Beklagten vom 27. November 2002 wirksam zum 30. Juni 2003
  82. beendet worden. Der Beklagte sei zur ordentlichen Kündigung des Mietvertrages unter Wahrung der gesetzlichen Kündigungsfrist des § 580 a Abs. 2 BGB
  83. n.F. berechtigt gewesen, weil der Mietvertrag wegen Nichteinhaltung der nach
  84. §§ 550 Satz 1, 578 Abs. 1 BGB n.F. vorgeschriebenen Schriftform als für unbestimmte Zeit abgeschlossen gelte. Aus den Angaben im Mietvertrag könne ein
  85. potentieller Grundstückserwerber, dessen Informationsbedürfnis die in § 550
  86. BGB n.F. vorgeschriebene Schriftform vorrangig diene, die präzise Lage und
  87. Anordnung der Mieträume an Ort und Stelle nicht feststellen. Denn der Mietvertrag enthalte hinsichtlich des Mietgegenstandes allein die postalische Anschrift
  88. und die Größe der vermieteten Flächen, nicht aber deren Lage in den Gebäuden.
  89. 10
  90. Die erforderliche Schriftform sei auch nicht durch die in § 1 des Mietvertrages enthaltene Bezugnahme: "siehe Zeichnung" gewahrt. Zwar genüge es
  91. der Schriftform, wenn die Bestimmung des Vertragsgegenstandes nicht im Mietvertrag selbst, sondern in einer ausgelagerten Anlage niedergelegt sei. Dies
  92. setze aber voraus, dass die Anlage im Mietvertrag so genau bezeichnet werde,
  93. dass eine zweifelsfreie Zuordnung der Anlage zum Mietvertrag möglich sei.
  94. -5-
  95. 11
  96. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Nach der unwiderlegten
  97. Behauptung des Beklagten gebe es die in § 1 des Mietvertrages genannte
  98. Zeichnung schon nicht. Sollte es sich bei der in Bezug genommenen Zeichnung, wie die Kläger behaupteten, um die Grundrisszeichnung des Architekten
  99. B. vom 11. April 1988 handeln, so sei jedenfalls deren zweifelsfreie Zuordnung
  100. zu § 1 des Mietvertrages nicht möglich. Denn es fehlten jegliche individualisierenden Merkmale dazu, dass es sich bei der dort genannten Zeichnung gerade
  101. um die Grundrisszeichnung habe handeln sollen. Dem Schriftformerfordernis
  102. wäre nur dann Genüge getan, wenn etwa im Mietvertrag selbst vermerkt wäre:
  103. "Zeichnung des Architekten B. vom 11. April 1988".
  104. 12
  105. Auch aus dem Beiblatt, das Gegenstand des Mietvertrages geworden
  106. sei, lasse sich zu Umfang und Lage der vermieteten Räumlichkeiten nichts entnehmen. Die Regelungen im Beiblatt beträfen andere Fragen, wie die Durchführung und Kostentragung von Umbauarbeiten, Beschaffung der erforderlichen
  107. Gewerbekonzessionen, Verkehrssicherungspflichten, Versicherung und dergleichen.
  108. 13
  109. Soweit die Kläger der Ansicht seien, dass durch die Bezugnahme auf
  110. den Bauschein in § 22 des Beiblatts zum Mietvertrag der Mietgegenstand hinreichend bestimmbar sei, weil dem Bauantrag, der dem Bauschein zugrunde
  111. gelegen habe, die Grundrisszeichnung des Architekten B. vom 11. April 1988
  112. beigefügt gewesen sei, könne dem nicht gefolgt werden. Denn der Mietvertrag
  113. enthalte keinerlei Hinweis darauf, dass nicht nur wegen der im Beiblatt im Einzelnen aufgeführten weiteren Vertragspflichten, sondern gerade auch wegen
  114. der Lage und Größe des Mietgegenstandes auf das Beiblatt Bezug genommen
  115. werden solle. Insoweit fehle es an einer eindeutigen gedanklichen Verbindung
  116. zwischen dem Mietvertrag und der Anlage, wie sie für die Einhaltung der
  117. Schriftform erforderlich sei.
  118. -6-
  119. 14
  120. Dem Beklagten sei eine Berufung auf den Formmangel auch nicht nach
  121. Treu und Glauben verwehrt. Denn jede Mietvertragspartei könne sich grundsätzlich selbst dann auf die Nichteinhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen
  122. Schriftform berufen, wenn sie den Mietvertrag in Kenntnis der wahren Begebenheiten und der mangelnden Schriftform zuvor jahrelang durchgeführt habe.
  123. Eine Treuwidrigkeit komme nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Berufung
  124. auf die Formnichtigkeit zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis führe. Ein
  125. solcher Ausnahmefall liege hier nicht vor.
  126. II.
  127. 15
  128. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
  129. 16
  130. 1. Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht sei zu Unrecht
  131. davon ausgegangen, der Mietvertrag vom 16. Januar 1990 genüge nicht der
  132. Schriftform (§ 550 BGB).
  133. 17
  134. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist die Schriftform des
  135. § 550 BGB nur gewahrt, wenn sich alle wesentlichen Vertragsbedingungen,
  136. insbesondere der Mietgegenstand, der Mietzins sowie die Dauer und die Parteien des Mietverhältnisses, aus der Urkunde ergeben. Werden Teile der wesentlichen Vertragsbedingungen nicht im Mietvertrag selbst schriftlich niedergelegt, sondern in Anlagen ausgelagert, so ist die Schriftform nur gewahrt, wenn
  137. die Anlagen im Mietvertrag so genau bezeichnet werden, dass deren zweifelsfreie Zuordnung zum Mietvertrag möglich ist (Senatsurteile BGHZ 142, 158, 161
  138. = NJW 1999, 2591, 2592; vom 25. Oktober 2000 - XII ZR 133/98 - ZMR 2001,
  139. -7-
  140. 43 und vom 11. September 2002 - XII ZR 187/00 - NJW 2002, 3389, 3391
  141. m.w.N.).
  142. 18
  143. b) Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Mietvertrag
  144. diesen Anforderungen hinsichtlich des Mietgegenstandes nicht genügt.
  145. 19
  146. Aus der Beschreibung des Mietgegenstandes in § 1 des Mietvertrages
  147. ergibt sich die Örtlichkeit der Gebäude, in denen die Mieträume gelegen sind,
  148. und die m²-Zahl der gesamten Mietfläche bestehend aus Räumen, Garagen
  149. und Einstellplätzen. Anhand dieser Beschreibung, die zur Lage der Mieträume,
  150. Garagen und Stellplätze innerhalb und außerhalb des Hauses keine Angaben
  151. enthält, wäre es - wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat - einem
  152. potentiellen Erwerber nicht möglich gewesen, mit hinreichender Sicherheit den
  153. Gegenstand des Mietvertrages festzustellen.
  154. 20
  155. Entgegen der Ansicht der Revision ist das Mietobjekt nicht durch die in
  156. § 1 des Mietvertrages in Bezug genommene Zeichnung bestimmbar beschrieben. Es lässt sich schon nicht erkennen, um welche Zeichnung es sich handeln
  157. soll. Denn sie ist weder näher gekennzeichnet, noch lag dem Mietvertrag eine
  158. Zeichnung bei.
  159. 21
  160. Selbst wenn es sich bei der Zeichnung, wie die Kläger behaupten, um
  161. die Grundrisszeichnung des Architekten B. vom 11. April 1988 handeln sollte,
  162. so ergibt sich deren Zuordnung zu § 1 des Mietvertrages jedenfalls nicht zweifelsfrei aus dem Mietvertrag. Es kann nämlich entgegen der Ansicht der Revision aus § 22 des Beiblatts zum Mietvertrag, der dem Mieter sämtliche Umbauarbeiten laut Bauschein auferlegt, nicht der Schluss gezogen werden, die dem
  163. Bauschein zugrunde liegende Zeichnung des Architekten B. vom 11. April 1988
  164. sei die zur Beschreibung des Mietobjekts in § 1 in Bezug genommene Zeichnung. Weder verweist § 1 des Mietvertrages zur Beschreibung des Mietobjekts
  165. -8-
  166. auf den Bauschein und die diesem zugrunde liegende Zeichnung, noch enthält
  167. § 22 des Beiblatts zum Mietvertrag eine Beschreibung des Mietobjekts. Vielmehr dient die dortige Bezugnahme auf den Bauschein nur der Konkretisierung
  168. der von dem Beklagten geschuldeten Umbauarbeiten.
  169. 22
  170. 2. Das Berufungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass der
  171. Beklagte nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt, wenn er sich
  172. darauf beruft, der Mietvertrag sei mangels Einhaltung der Schriftform ordentlich
  173. kündbar gewesen.
  174. 23
  175. a) Grundsätzlich darf sich jede Partei darauf berufen, die für einen Vertrag vorgeschriebene Schriftform sei nicht eingehalten. Nur ausnahmsweise,
  176. wenn die Nichtigkeit des Vertrages zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis
  177. führen würde, kann es gemäß § 242 BGB rechtsmissbräuchlich sein, sich auf
  178. den Formmangel zu berufen. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn
  179. der eine Vertragspartner den anderen schuldhaft von der Einhaltung der Schriftform abgehalten oder sich sonst einer besonders schweren Treuepflichtverletzung schuldig gemacht hat oder wenn bei Formnichtigkeit die Existenz der anderen Vertragspartei bedroht wäre (BGH Urteil vom 24. Januar 1990 - VIII ZR
  180. 296/88 - NJW-RR 1990, 518, 519; BGHZ 92, 164, 171 f.; 99, 54, 61; 149, 326,
  181. 331; Senatsurteil vom 2. November 2005 - XII ZR 233/03 - NJW 2006, 140,
  182. 141). Die Voraussetzungen für eine solche Ausnahme liegen, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hier nicht vor.
  183. 24
  184. b) Entgegen der Ansicht der Revision ist die vorzeitige ordentliche Kündigung des Mietvertrages durch den Beklagten auch nicht deshalb treuwidrig,
  185. weil der Beklagte aufgrund der im Mietvertrag enthaltenen salvatorischen Klausel zur Nachholung der Schriftform verpflichtet gewesen wäre.
  186. -9-
  187. 25
  188. aa) Die in § 22 des Mietvertrages vereinbarte Klausel besteht aus zwei
  189. Teilen. Sie regelt zum einen das Fortbestehen des Vertrages für den Fall der
  190. Unwirksamkeit einer Bestimmung. Zum anderen sieht sie vor, dass in einem
  191. solchen Fall der Vertrag seinem Sinn gemäß zur Durchführung gebracht werden soll.
  192. 26
  193. Der erste Teil der Klausel dient der Erhaltung des Vertrages. Mit dieser
  194. sogenannten Erhaltungsklausel soll die gemäß § 139 BGB im Zweifel aus der
  195. Teilnichtigkeit folgende Gesamtnichtigkeit des Vertrages verhindert werden.
  196. Nach der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur führt die Erhaltungsklausel allerdings nicht ohne weiteres zur Wirksamkeit des restlichen
  197. Vertrages. Sie bewirkt lediglich eine Umkehr der Vermutung des § 139 BGB
  198. dahin, dass derjenige, der sich auf die Gesamtnichtigkeit des Vertrages beruft,
  199. die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass die Parteien den Vertrag ohne
  200. den nichtigen Teil nicht abgeschlossen hätten (BGH Urteil vom 24. September
  201. 2002 - KZR 10/01 - NJW 2003, 347 f. m.w.N.; Senatsurteil vom 6. April 2005 –
  202. XII ZR 132/03 – NJW 2005, 2225, 2226; Staudinger/Roth [2003] § 139 BGB
  203. Rdn. 22 m.w.N.).
  204. 27
  205. Der zweite Teil der Klausel knüpft an den ersten Teil an. Er ist nach Sinn
  206. und Zweck dahin auszulegen, dass die Parteien verpflichtet sein sollen, den
  207. Vertrag so durchzuführen, als wäre die unwirksame Bestimmung durch eine ihr
  208. sinngemäß am besten entsprechende, gültige ersetzt worden. Dieser Teil der
  209. Klausel bezweckt somit die Schließung der durch die Nichtigkeit einzelner vertraglicher Regelungen entstandenen Lücken.
  210. 28
  211. bb) Diese salvatorische Klausel erfasst den Fall der fehlenden Schriftform des Mietvertrages nicht.
  212. - 10 -
  213. 29
  214. Es bedarf von vorneherein keiner Erhaltung eines von der Unwirksamkeit
  215. gemäß § 139 BGB bedrohten Restvertrages, weil die fehlende Schriftform nicht
  216. zur Unwirksamkeit des Mietvertrages führt. Dieser bleibt vielmehr bestehen. Er
  217. gilt lediglich als nicht für bestimmte, sondern für unbestimmte Zeit abgeschlossen (§ 550 Satz 1 BGB).
  218. 30
  219. Auch der zweite Teil der Klausel enthält keine Verpflichtung der Vertragsparteien, die Schriftform nachzuholen. Denn die Ersetzungsklausel ist anknüpfend an die Erhaltungsklausel auf die Fälle ausgerichtet, in denen eine
  220. Klausel endgültig unwirksam ist und deshalb durch eine gültige sinngemäße
  221. Klausel ersetzt werden soll (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Juli 2002 –XII ZR
  222. 248/99 – NJW-RR 2002, 1377; Wichert ZMR 2006, 257, 258). Eine solche Ersetzung erfolgt durch die Nachholung der Schriftform nicht. Durch den Mangel
  223. der Schriftform wird die vereinbarte Mietdauer, wenn sie ein Jahr überschreitet,
  224. unwirksam. Die Unwirksamkeit der vereinbarten Mietdauer beruht danach nicht
  225. auf dem Inhalt dieser Vereinbarung, sondern ist darauf zurückzuführen, dass
  226. die Parteien die Schriftform (hier: durch unzureichende Bezeichnung des Mietgegenstandes) nicht gewahrt haben. Folglich ersetzt die Nachholung der
  227. Schriftform des Vertrages die unwirksame Vereinbarung auch nicht durch eine
  228. andere, sondern lässt sie mit unverändertem Inhalt wirksam werden.
  229. 31
  230. Im vorliegenden Fall kann die Ersetzungsklausel auch deshalb nicht dahin verstanden werden, dass sie zur Nachholung der Schriftform verpflichtet,
  231. weil die Parteien im Zusammenhang mit der salvatorischen Klausel in § 22
  232. Ziff. 4 des Mietvertrages ausdrücklich vereinbart haben, dass nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages nur bei schriftlicher Vereinbarung
  233. gelten. Dieser ausdrücklich vereinbarte Formzwang verlöre seinen Sinn, wenn
  234. - 11 -
  235. die Ersetzungsklausel bei Nichteinhaltung der Form die Vertragsparteien stets
  236. zu deren Nachholung verpflichten würde.
  237. Sprick
  238. Weber-Monecke
  239. Richter am Bundesgerichtshof
  240. Fuchs ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben.
  241. Sprick
  242. Vézina
  243. Dose
  244. Vorinstanzen:
  245. LG Bielefeld, Entscheidung vom 09.08.2004 - 9 O 89/04 OLG Hamm, Entscheidung vom 27.06.2005 - 18 U 170/04 -