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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. XII ZB 121/02
  4. vom
  5. 23. Juli 2003
  6. in der Familiensache
  7. -2-
  8. Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof.
  9. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt
  10. beschlossen:
  11. Auf die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des 2. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts
  12. Zweibrücken als Familiensenat vom 18. Dezember 2000 aufgehoben.
  13. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch
  14. über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
  15. Beschwerdewert: (19.604,04 DM =) 10.023
  16. Gründe:
  17. I.
  18. Die am 16. Dezember 1969 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf
  19. den der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 19. Juni 1998 zugestellten Antrag des
  20. Ehemannes (Antragsteller) durch Verbundurteil vom 19. März 1999 geschieden
  21. (insoweit rechtskräftig seit 13. Juni 2000) und der Versorgungsausgleich geregelt.
  22. -3-
  23. Während der Ehezeit (1. Dezember 1969 bis 31. Mai 1998; § 1587
  24. Abs. 2 BGB) erwarben beide Ehegatten nach den Feststellungen des Amtsgerichts jeweils Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei
  25. der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (weitere Beteiligte zu 1, BfA),
  26. und zwar die Ehefrau in Höhe von 1.101,19 DM und der Ehemann in Höhe von
  27. 40,53 DM, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit. Daneben
  28. hat das Amtsgericht für den Ehemann eine fiktive Altersruhegeldanwartschaft in
  29. Höhe von monatlich 4.616,20 DM bei der Bayerischen Versorgungskammer
  30. - Bayerische Apothekerversorgung - (weitere Beteiligte zu 2) festgestellt und für
  31. die Ehefrau eine ehezeitliche Anwartschaft auf eine sogenannte "qualifizierte"
  32. Versicherungsrente aufgrund des Betriebsrentengesetzes bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (weitere Beteiligte zu 3, VBL) gemäß § 44 a
  33. der Satzung der VBL in der Fassung der 41. Satzungsänderung in Höhe von
  34. (dynamisiert) monatlich 39,34 DM.
  35. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es
  36. zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der Bayerischen
  37. Versorgungskammer - Bayerische Apothekerversorgung - für die Ehefrau bei
  38. der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 1.758,10 DM, bezogen
  39. auf das Ende der Ehezeit, begründet hat. Dabei hat es die Versorgungsanwartschaft des Ehemannes als volldynamisch bewertet und die Anwartschaft der
  40. Ehefrau auf eine statische Versicherungsrente bei der VBL in Höhe von monatlich 235,62 DM mittels der Barwert-Verordnung in eine dynamische Anwartschaft in Höhe von monatlich 39,34 DM umgerechnet.
  41. Mit ihren hiergegen gerichteten Beschwerden haben die Bayerische Versorgungskammer bzw. die BfA gerügt, daß die Versorgungsanwartschaft des
  42. Ehemannes bei der Bayerischen Apothekerversorgung im Anwartschaftsteil als
  43. statisch zu bewerten bzw. daß der Höchstbetrag überschritten worden sei. Auf
  44. -4-
  45. die Beschwerden hat das Oberlandesgericht die Entscheidung zum Versorgungsausgleich dahingehend abgeändert, daß es im Wege des sogenannten
  46. analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG, § 1587 b Abs. 2 BGB zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der Bayerischen
  47. Apothekerversorgung für die Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften aus
  48. der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 124,43 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit, begründet hat. Dabei hat es die Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der Bayerischen Apothekerversorgung als
  49. im Anwartschaftsteil statisch bewertet und - ebenso wie die Anwartschaften der
  50. Ehefrau bei der VBL - unter Heranziehung der Barwert-Verordnung (in der bis
  51. zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung) in dynamische Anwartschaften
  52. umgerechnet. Dagegen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde der
  53. Ehefrau, mit der sie die Anwendung der Barwert-Verordnung rügt und außerdem die Bewertung der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der
  54. Bayerischen Apothekerversorgung als im Anwartschaftsteil statisch beanstandet.
  55. II.
  56. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
  57. 1. Zu Recht hat das Oberlandesgericht die Versorgungsanwartschaft des
  58. Ehemannes bei der Bayerischen Apothekerversorgung als im Anwartschaftsteil
  59. statisch und in der Leistungsphase volldynamisch bewertet (vgl. Senatsbeschluß vom 10. Juli 2002 - XII ZB 122/99 - FamRZ 2002, 1554, 1555; vgl. auch
  60. Senatsbeschluß vom 23. September 1987 - IVb ZB 18/85 - FamRZ 1987,
  61. 1241).
  62. -5-
  63. 2. Hinsichtlich der bei der VBL begründeten Versorgungsanwartschaft
  64. der Ehefrau hat das Oberlandesgericht die Auskunft vom 20. August 1998 zugrunde gelegt, die auf § 18 BetrAVG und auf der diese Vorschrift umsetzenden
  65. Regelung des § 44 a der Satzung der VBL in der Fassung der 41. Satzungsänderung beruht. Das hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, weil - wie
  66. der Senat zwischenzeitlich entschieden hat - § 44 a der Satzung der VBL zumindest seit dem 1. Januar 2001 unwirksam ist (Senatsbeschluß vom 23. Januar 2002 - XII ZB 139/00 - FamRZ 2002, 608, 609 m.N. zur Maßgeblichkeit
  67. des im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Rechts auch hinsichtlich der Höhe des Versorgungsausgleichs); im übrigen ist diese Regelung durch die mit
  68. Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft getretene und durch die 1. Satzungsänderung vom 6. Februar 2003 geänderte Neufassung der Satzung der VBL - veröffentlicht in BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003 - überholt (zur Notwendigkeit, Änderungen von Versorgungsordnungen bei der Wertermittlung zu berücksichtigen,
  69. vgl. Senatsbeschluß vom 9. Juli 1986 - IVb ZB 32/83 - FamRZ 1986, 976, 978).
  70. 3. Die Sache muß daher an das Oberlandesgericht zurückverwiesen
  71. werden, damit das Oberlandesgericht den Wert der bei der VBL begründeten
  72. Versorgungsanwartschaft der Ehefrau anhand einer aktuellen Auskunft feststellen und den Versorgungsausgleich erneut durchführen kann. Bei der erneuten Durchführung wird das Oberlandesgericht die Barwert-Verordnung in
  73. der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung
  74. vom 26. Mai 2003 (BGBl. I S. 728) heranzuziehen haben. Mit dieser Änderungsverordnung ist den Bedenken, die der Senat gegen die bisherige Fassung
  75. der Barwert-Verordnung geltend gemacht hat (BGHZ 148, 351), Rechnung getragen. Soweit in der Literatur vereinzelt auch gegen die Neufassung der Bar-
  76. -6-
  77. wert-Verordnung - weitergehende - Einwendungen erhoben werden, teilt der
  78. Senat diese Kritik nicht (Senatsbeschluß vom 23. Juli 2003 - XII ZB 152/01 - zur
  79. Veröffentlichung bestimmt).
  80. Hahne
  81. Sprick
  82. Wagenitz
  83. Weber-Monecke
  84. Bundesrichter Dr. Ahlt ist urlaubsbedingt
  85. verhindert zu unterschreiben.
  86. Hahne