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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. XII ZB 45/04
  4. vom
  5. 21. Juli 2004
  6. in der Familiensache
  7. -2-
  8. Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2004 durch die
  9. Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz,
  10. Dr. Ahlt und Dose
  11. beschlossen:
  12. Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen den
  13. Beschluß des 12. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 17. Februar 2004 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
  14. Beschwerdewert: 500 €.
  15. Gründe:
  16. I.
  17. Die Parteien haben am 14. April 1970 geheiratet. Der Scheidungsantrag
  18. der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 20. Juni 1945) ist dem Ehemann (Antragsgegner; geboren am 16. März 1945) am 20. März 2003 zugestellt worden.
  19. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden
  20. (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es
  21. im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
  22. (BfA; weitere Beteiligte zu 2) auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei
  23. der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 659,92 €, bezogen auf
  24. den 28. Februar 2003, übertragen hat. Ferner hat es zu Lasten der Versorgung
  25. -3-
  26. des Antragsgegners bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
  27. (VBL; weitere Beteiligte zu 1) im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1
  28. Abs. 3 VAHRG auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der BfA
  29. Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 161,41 €, bezogen auf den
  30. 28. Februar 2003, begründet. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht die Entscheidung dahin abgeändert,
  31. daß der Ausgleichsbetrag im Wege des Quasisplittings nicht 161,41 €, sondern
  32. 266,32 € beträgt.
  33. Dabei ist das Oberlandesgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 von ehezeitlichen (1. April 1970 bis 28. Februar 2003;
  34. § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Parteien in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der BfA, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit, in Höhe von 112,36 € für die Antragstellerin und 1.432,20 € für den Antragsgegner ausgegangen. Die für den Antragsgegner bei der VBL bestehenden Anwartschaften hat das Oberlandesgericht als im Anwartschaftsstadium
  35. statisch und im Leistungsstadium dynamisch bewertet und nach entsprechender Dynamisierung anhand der Barwert-Verordnung für den Antragsgegner
  36. monatlich 532,64 € dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt.
  37. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die VBL die bei ihr bestehenden Anrechte des Antragsgegners insgesamt als statisch qualifiziert wissen. Die Parteien und die BfA haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht
  38. geäußert.
  39. -4-
  40. II.
  41. Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,
  42. 2. Halbs. i.V. mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde der VBL ist
  43. nicht begründet.
  44. Das Oberlandesgericht hat die für den Antragsgegner bei der VBL bestehenden Anwartschaften als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch beurteilt. Dies ist entgegen der Auffassung der
  45. Rechtsbeschwerdeführerin rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß die Versorgungsanrechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der VBL nach der Neufassung der Satzung
  46. als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch zu
  47. bewerten sind (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - zur Veröffentlichung bestimmt; ein Abdruck des Beschlusses ist in der Anlage beigefügt).
  48. Hahne
  49. Sprick
  50. Ahlt
  51. Wagenitz
  52. Dose