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294 lines
15 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. XII ZB 241/15
  4. vom
  5. 11. November 2015
  6. in dem Rechtsstreit
  7. Nachschlagewerk:
  8. ja
  9. BGHZ:
  10. nein
  11. BGHR:
  12. ja
  13. ZPO §§ 126, 835, 836
  14. Das gesetzliche Beitreibungsrecht des im Prozesskostenhilfeverfahren beigeordneten Rechtsanwalts geht einer Pfändung des Kostenerstattungsanspruchs
  15. der von ihm vertretenen Partei vor.
  16. BGH, Beschluss vom 11. November 2015 - XII ZB 241/15 - OLG Karlsruhe
  17. LG Mannheim
  18. -2-
  19. Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2015 durch
  20. den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter
  21. Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden-Boeger und Guhling
  22. beschlossen:
  23. Die Rechtsbeschwerden des Klägers und der weiteren Beteiligten
  24. zu 3 sowie die Anschlussrechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 4. Mai 2015 werden zurückgewiesen.
  25. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden zu einem
  26. Drittel dem weiteren Beteiligten zu 1 und zu zwei Dritteln dem Kläger und der weiteren Beteiligten zu 3 auferlegt.
  27. Beschwerdewert: bis 4.000 €
  28. Gründe:
  29. I.
  30. 1
  31. Die Beteiligten streiten um die Kostenfestsetzung aus einem rechtskräftig
  32. abgeschlossenen Rechtsstreit.
  33. 2
  34. Der Kläger führte gegen die vier Beklagten einen auf Zahlung von Miete
  35. gerichteten Rechtsstreit. Den Beklagten zu 1 und 2 wurde für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von "Rechtsanwalt B. und Kollegen" bewilligt. Durch Endurteil wurden dem Kläger die den Beklagten zu 1 und
  36. 2 im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten auferlegt.
  37. Deren damalige Prozessbevollmächtigte haben mit Schriftsatz vom 14. Juli
  38. -3-
  39. 2006 für die Beklagten zu 1 und 2 beantragt, die vom Kläger zu erstattenden
  40. Kosten auf 6.547,19 € Wahlanwaltsvergütung unter Berücksichtigung ausgezahlter Prozesskostenhilfevergütung von 1.968,97 € festzusetzen. Mit Schriftsatz vom 15. August 2007 haben sie den Antrag unter Zugrundelegung eines
  41. verringerten Streitwerts auf 5.228,51 € Wahlanwaltsvergütung reduziert.
  42. 3
  43. Durch
  44. Beschluss
  45. des
  46. Amtsgerichts
  47. - Vollstreckungsgericht -
  48. vom
  49. 3. August 2007 wurden aufgrund eines anderweitigen Titels die angeblichen
  50. Kostenerstattungsansprüche der Beklagten gegen den Kläger zu Gunsten der
  51. Beteiligten zu 3 gepfändet und ihr zur Einziehung überwiesen. Die Beteiligte zu
  52. 3 hat daraufhin die Festsetzung zu ihren Gunsten beantragt.
  53. 4
  54. Mit Schriftsatz vom 13. November 2007 haben die damaligen Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1 und 2 den für die Partei gestellten Kostenfestsetzungsantrag zurückgenommen und gemäß § 126 ZPO die Festsetzung
  55. der Kosten zu eigenen Gunsten, nämlich der "Rechtsanwälte B. und Kollegen",
  56. in Höhe von 5.228,51 € abzüglich der durch Prozesskostenhilfe bereits ausgezahlten Kosten beantragt. Durch weiteren Schriftsatz vom 15. Januar 2008 haben sie klargestellt, dass die Kosten allein zu Gunsten von Rechtsanwalt B.
  57. (Beteiligter zu 1) festzusetzen seien.
  58. 5
  59. Das Landgericht hat zu Gunsten des Beteiligten zu 1 Kosten in Höhe von
  60. 3.259,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
  61. seit dem 17. Juli 2006 gegen den Kläger festgesetzt und den weiteren Festsetzungsantrag der Beteiligten zu 3 zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat
  62. der Beschwerde des Klägers hinsichtlich der festgesetzten Umsatzsteuer sowie
  63. der - vom Beteiligten zu 1 nicht beantragten - Zinsen stattgegeben und seine
  64. weitergehende Beschwerde sowie die Beschwerde der Beteiligten zu 3 zurückgewiesen. Hiergegen richten sich die zugelassenen Rechtsbeschwerden des
  65. -4-
  66. Klägers, mit der er eine Reduzierung der von ihm zu erstattenden Kosten auf
  67. 104,85 € verfolgt, sowie der Beteiligten zu 3, mit der sie eine Festsetzung der
  68. Kosten zu ihren Gunsten verfolgt. Im Wege der Anschlussrechtsbeschwerde
  69. beantragt der Beteiligte zu 1 die Verzinsung seines festgesetzten Kostenerstattungsanspruchs mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Juli
  70. 2006 und verfolgt insoweit die Wiederherstellung der landgerichtlichen Entscheidung. Hiergegen erheben der Kläger und die Beteiligte zu 3 gesondert die
  71. Einrede der Verjährung und den Verwirkungseinwand.
  72. II.
  73. 6
  74. Die Rechtsbeschwerden und die Anschlussrechtsbeschwerde sind unbegründet.
  75. 7
  76. 1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Der Beteiligte zu 1 sei gemäß § 126 ZPO aus eigenem Recht berechtigt, die zu seinen Gunsten entstandenen und nicht als Prozesskostenvergütung
  77. aus der Staatskasse erstatteten Gebühren - also die Differenz zwischen Wahlanwaltsvergütung und Prozesskostenhilfevergütung - gegen den nach der Kostengrundentscheidung kostenverpflichteten Kläger geltend zu machen. Der Beiordnungsbeschluss sei so zu verstehen, dass der Beteiligte zu 1 persönlich als
  78. Prozessbevollmächtigter auf Prozesskostenhilfebasis beigeordnet worden sei.
  79. Mit dem Zusatz "und Kollegen" habe lediglich erreicht werden sollen, dass auch
  80. eine Tätigkeit der Kollegen des Beteiligten zu 1 im Vertretungsfall abgedeckt
  81. sei. Das Tätigwerden von anderen - unterbevollmächtigten - Anwälten in Vertretung des Beteiligten zu 1 stehe nach § 4 BRAGO in der seinerzeit geltenden
  82. Fassung weder der Entstehung des Gebührenanspruchs noch dessen Geltendmachung nach § 126 ZPO entgegen.
  83. -5-
  84. 8
  85. § 126 Abs. 1 ZPO gewähre dem beigeordneten Rechtsanwalt ein eigenes, originäres Beitreibungsrecht hinsichtlich der in seiner Person entstandenen
  86. Vergütungsansprüche bzw. der hierauf gerichteten Kostenerstattungsansprüche
  87. der von ihm vertretenen Partei, aufgrund dessen der beigeordnete Anwalt den
  88. Kostenerstattungsanspruch in Höhe seiner nicht aus der Staatskasse erstatteten Gebührenansprüche und Auslagen gegen den kostenverpflichteten Prozessgegner durchsetzen könne. Dem beigeordneten Rechtsanwalt räume § 126
  89. ZPO dabei eine ähnliche Rechtsstellung ein wie demjenigen Gläubiger, dem
  90. eine gepfändete Forderung zur Einziehung überwiesen worden sei. Wegen der
  91. verstrickungsähnlichen Wirkung des § 126 ZPO stehe dem Beitreibungsrecht
  92. des Rechtsanwalts auch nicht die von der Beteiligten zu 3 ausgebrachte Pfändung des Kostenerstattungsanspruchs der obsiegenden Partei entgegen, selbst
  93. wenn diese Pfändung - wie hier - bereits vor der Anmeldung des Anspruchs
  94. nach § 126 ZPO erwirkt worden sei.
  95. 9
  96. Dem Beteiligten zu 1 seien Gebührenansprüche in Höhe von insgesamt
  97. 4.373,98 € netto entstanden, auf die von der Staatskasse bereits 1.968,97 € als
  98. Prozesskostenhilfevergütung erstattet worden seien, sodass ein vom Gegner
  99. noch zu erstattender Betrag in Höhe von 2.405,01 € netto verbleibe. Umsatzsteuer auf diesen Betrag könne nicht gegen den Kläger festgesetzt werden, weil
  100. die vom Beteiligten zu 1 vertretene Partei selbst vorsteuerabzugsberechtigt sei
  101. und der Beteiligte zu 1 die Umsatzsteuer deshalb gegen die eigene Partei geltend machen müsse. Zinsen auf den Erstattungsanspruch könnten ebenfalls
  102. nicht zugesprochen werden, weil der Beteiligte zu 1 die Verzinsung nicht beantragt habe.
  103. 10
  104. 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.
  105. -6-
  106. 11
  107. a) Zu Recht hat das Oberlandesgericht die nach Abzug der Prozesskostenhilfevergütung noch zu erstattende Wahlanwaltsvergütung zugunsten des
  108. Beteiligten zu 1 (Prozessbevollmächtigter) und nicht zugunsten der Beteiligten
  109. zu 3 (Pfändungsgläubigerin) festgesetzt.
  110. 12
  111. aa) Gemäß § 126 Abs. 1 ZPO sind die für die Partei bestellten Rechtsanwälte berechtigt, ihre Gebühren und Auslagen von dem in die Prozesskosten
  112. verurteilten Gegner im eigenen Namen beizutreiben. Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat (BGHZ 5, 251, 253; BGH Beschluss vom
  113. 20. November 2012 - VI ZB 64/11 - FamRZ 2013, 201 Rn. 8), räumt die Vorschrift dem beigeordneten Rechtsanwalt ein selbständiges Beitreibungsrecht
  114. ähnlich einem Überweisungsgläubiger (§§ 835 f. ZPO) ein. Dem Rechtsanwalt
  115. ist damit die Einziehung des Kostenerstattungsanspruchs seiner Partei als Prozessstandschafter übertragen (Senatsbeschluss vom 14. Februar 2007 - XII ZB
  116. 112/06 - FamRZ 2007, 710 Rn. 11; BGH Beschluss vom 9. Juli 2009 - VII ZB
  117. 56/08 - FamRZ 2009, 1577 Rn. 4).
  118. 13
  119. bb) Gemäß § 126 Abs. 2 ZPO ist eine Einrede gegen den Anspruch aus
  120. der Person der Partei nicht zulässig. Der Gegner kann (nur) mit Kosten aufrechnen, die nach der in demselben Rechtsstreit über die Kosten erlassenen
  121. Entscheidung von der Partei zu erstatten sind.
  122. 14
  123. Mit dieser Regelung sollen dem beigeordneten Rechtsanwalt - über die
  124. Gebühren im Rahmen der Prozesskostenhilfe hinaus - seine Vergütungsansprüche gesichert werden (Senatsbeschluss vom 14. Februar 2007 - XII ZB
  125. 112/06 - FamRZ 2007, 710 Rn. 11). Der Ausschluss von Einreden aus der Person der Partei (sog. Verstrickung) tritt deshalb bereits mit der Entstehung des
  126. Kostenerstattungsanspruchs ein (OLG Schleswig JurBüro 1997, 368, 369;
  127. Musielak/Voit/Fischer ZPO 12. Aufl. § 126 Rn. 10; BeckOK ZPO/Kratz [Stand:
  128. -7-
  129. 1. Juni 2015] § 126 Rn. 18) und ist so lange gerechtfertigt, wie der beigeordnete
  130. Rechtsanwalt die Kostenforderung noch im eigenen Namen geltend machen
  131. kann. Unerheblich ist demgegenüber, ob der Rechtsanwalt sein Beitreibungsrecht nach § 126 Abs. 1 ZPO im Zeitpunkt der Einwendung bereits ausgeübt
  132. hatte (Senatsbeschluss vom 14. Februar 2007 - XII ZB 112/06 - FamRZ 2007,
  133. 710 Rn. 12).
  134. 15
  135. Zwar kann die Verstrickung des Kostenerstattungsanspruchs nach dem
  136. Sinn und Zweck der Vorschrift dann entfallen, wenn - z.B. durch den Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses für die Partei - deutlich wird, dass der
  137. Rechtsanwalt von seinem Einziehungsrecht keinen Gebrauch macht (BeckOK
  138. ZPO/Kratz [Stand: 1. Juni 2015] § 126 Rn. 19; vgl. auch Senatsbeschluss vom
  139. 14. Februar 2007 - XII ZB 112/06 - FamRZ 2007, 710 Rn. 13). Erst dann können auch Einwendungen aus der Person der Partei den Kostenerstattungsanspruch zum Erlöschen bringen. Diese Wirkungen treten jedoch nicht schon
  140. dann ein, wenn - wie hier - zunächst ein Festsetzungsantrag für die Partei gestellt, dieser jedoch vor Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses wieder
  141. zurückgenommen wird.
  142. 16
  143. cc) Die von der Beteiligten zu 3 ausgebrachte Pfändung fällt auch unter
  144. den Begriff der "Einrede aus der Person der Partei", die gemäß § 126 Abs. 2
  145. ZPO nicht gegen den Anspruch erhoben werden kann.
  146. 17
  147. Der Begriff der "Einreden" umfasst in diesem Zusammenhang alle Einwendungen aus Rechtsbeziehungen des Kostengläubigers, aus denen der Kostenschuldner eine Verteidigung gegen den Zahlungsanspruch herleiten kann,
  148. nicht nur Einreden im rechtstechnischen Sinne (Zöller/Geimer ZPO 30. Aufl.
  149. § 126 Rn. 14; Poller/Teubel/Steinberger Gesamtes Kostenhilferecht 2. Aufl.
  150. -8-
  151. § 126 ZPO Rn. 20). Hierunter fallen etwa die Abtretung oder die Pfändung (vgl.
  152. Stein/Jonas/Bork ZPO 22. Aufl. § 126 Rn. 8).
  153. 18
  154. Die Partei ist nämlich im Falle der Beitreibung durch den Rechtsanwalt
  155. gemäß § 126 ZPO nicht mehr berechtigter Zahlungsempfänger. Diese Verfügungsbeschränkung wirkt gemäß §§ 135, 136 BGB zugunsten des Rechtsanwalts; ihm gegenüber ist eine etwaige Erfüllung der Kostenschuld durch Leistung an die Partei unwirksam (vgl. für den Fall der Forderungsüberweisung
  156. BGHZ 58, 25, 26 f. = NJW 1972, 428; BGHZ 82, 28, 31 = NJW 1982, 173, 174).
  157. Der Kostenschuldner wird dann von seiner Zahlungspflicht allein durch Leistung
  158. an den berechtigten Rechtsanwalt befreit. Zwar steht der Partei der Kostenerstattungsanspruch trotz des ihrem Rechtsanwalt gemäß § 126 ZPO eingeräumten Beitreibungsrechts weiterhin zu (Senatsbeschluss vom 14. Februar 2007
  159. - XII ZB 112/06 - FamRZ 2007, 710 Rn. 11; BGH Beschluss vom 9. Juli 2009
  160. - VII ZB 56/08 - FamRZ 2009, 1577 Rn. 4), weshalb er auch weiterhin der Forderungspfändung unterliegt. Die Pfändung geht dem gesetzlichen Einziehungsrecht des Rechtsanwalts jedoch aufgrund der durch § 126 Abs. 2 ZPO angeordneten, bereits mit dem Entstehen des Anspruchs eintretenden Verstrickungswirkung im Rang nach. Das eigene Einziehungsrecht des nachrangigen
  161. Vollstreckungsgläubigers greift daher nur so weit, als ihm nicht das vorrangige
  162. Einziehungsrecht des Rechtsanwalts vorgeht.
  163. 19
  164. b) Ebenfalls zu Recht ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen,
  165. dass der Beteiligte zu 1 das Einziehungsrecht aus § 126 ZPO in seiner Person
  166. erworben hat.
  167. 20
  168. Das Beitreibungsrecht aus § 126 ZPO steht den für die Partei bestellten
  169. Rechtsanwälten zu. Nachdem Rechtsanwalt B. Prozesskostenhilfe unter Beiordnung "des Unterzeichners" beantragt hatte, hat das Oberlandesgericht die
  170. -9-
  171. im Bewilligungsbeschluss auf "Rechtsanwalt B. und Kollegen" lautende Beiordnung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dahin ausgelegt, dass diese
  172. sich auf Rechtsanwalt B. persönlich bezog. Der Anspruch auf Wahlanwaltsvergütung entsteht dann mit der Beauftragung des beigeordneten Rechtsanwalts
  173. durch die Partei. Sie wird auch für eine Tätigkeit, die der Rechtsanwalt nicht
  174. persönlich vornimmt, nach dem Gesetz bemessen, wenn der Rechtsanwalt
  175. durch einen anderen Rechtsanwalt vertreten wird (§ 4 BRAGO in der seinerzeit
  176. geltenden Fassung), wie hier sich Rechtsanwalt B. durch Rechtsanwalt V. im
  177. Verhandlungstermin hat vertreten lassen. In dem Fall verdient der unterbevollmächtigte Rechtsanwalt die (Termins-)Gebühr für den beigeordneten Rechtsanwalt, so dass Letzterer die gesetzliche Vergütung aus der Staatskasse sowie
  178. die darüberhinausgehende Wahlanwaltsvergütung von dem in die Prozesskosten verurteilten Gegner verlangen kann (vgl. Riedel/Sußbauer/Schneider
  179. BRAGO 8. Aufl. § 121 Rn. 27; Gerold/Schmidt/von Eicken BRAGO 15. Aufl.
  180. § 121 Rn. 13; Göttlich/Mümler/Rehberg/Xanke BRAGO 20. Aufl. Teil B Beigeordneter Rechtsanwalt 5.2).
  181. 21
  182. c) Von einer weiteren Begründung der Entscheidung zur Rechtsbeschwerde wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur
  183. Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
  184. beizutragen.
  185. 22
  186. 3. Die Anschlussrechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 ist ebenfalls unbegründet.
  187. 23
  188. Nur auf Antrag ist nämlich auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten
  189. mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen
  190. - 10 -
  191. sind (§ 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Ein solcher Antrag war in der Instanz nicht gestellt.
  192. 24
  193. Zwar hat der Beteiligte zu 1 mit seiner Anschlussrechtsbeschwerde die
  194. Verzinsung der festzusetzenden Kosten beantragt. Dieser Antrag ist jedoch unzulässig. Grundsätzlich ist es nicht gestattet, im Revisionsrechtszug oder im
  195. Rechtsbeschwerdeverfahren die Klage bzw. den gestellten Antrag zu ändern
  196. (vgl. Musielak/Ball ZPO 12. Aufl. § 559 Rn. 3 mwN). Nur ausnahmsweise kann
  197. ein erstmals gestellter Hilfsantrag zulässig sein, wenn er lediglich eine modifizierte Einschränkung des Hauptantrags darstellt und sich auf einen Sachverhalt
  198. stützt, der vom Tatrichter bereits gewürdigt worden ist (vgl. Senatsurteil vom
  199. 18. Februar 2015 - XII ZR 199/13 - NJW-RR 2015, 690 Rn. 32 mwN). Hier fehlt
  200. es bereits an der letztgenannten Voraussetzung. Insbesondere zu dem gegen
  201. die Verzinsung erhobenen Verwirkungseinwand sind keine tatrichterlichen
  202. Feststellungen getroffen worden, weil es ohne vorliegenden Antrag auf Verzinsung darauf nicht ankam.
  203. - 11 -
  204. 25
  205. Die von der Anschlussrechtsbeschwerde erhobene Verfahrensrüge, das
  206. Oberlandesgericht sei seiner Hinweispflicht gemäß § 139 Abs. 2 und 3 ZPO
  207. nicht nachgekommen, greift schon deshalb nicht, weil mit dem Zinsanspruch
  208. nur eine Nebenforderung betroffen war, für die keine Hinweispflicht besteht.
  209. Dose
  210. Weber-Monecke
  211. Nedden-Boeger
  212. Klinkhammer
  213. Guhling
  214. Vorinstanzen:
  215. LG Mannheim, Entscheidung vom 06.05.2014 - 8 O 93/99 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 04.05.2015 - 15 W 35/15 -