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14 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. XI ZR 41/00
  5. Verkündet am:
  6. 16. Januar 2001
  7. Herrwerth,
  8. Justizangestellte
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. Nachschlagewerk: ja
  13. BGHZ:
  14. nein
  15. _____________________
  16. BGB §§ 892, 1157
  17. Wer eine Grundschuld einredefrei erworben hat, ist Berechtigter. Einer
  18. wirksamen Übertragung der Grundschuld auf einen Folgeerwerber steht
  19. dessen Kenntnis über das frühere Bestehen von Einwendungen und
  20. Einreden nicht entgegen.
  21. BGH, Urteil vom 16. Januar 2001 - XI ZR 41/00 - OLG München
  22. LG München II
  23. -2-
  24. -3-
  25. Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
  26. Verhandlung vom 16. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter
  27. Nobbe und die Richter Dr. Bungeroth, Dr. van Gelder, Dr. Müller und
  28. Dr. Wassermann
  29. für Recht erkannt:
  30. Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des
  31. 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
  32. 7. Dezember 1999 aufgehoben und das Urteil der
  33. 5. Zivilkammer
  34. des
  35. Landgerichts
  36. München II
  37. vom
  38. 7. Januar 1999 abgeändert.
  39. Die Klage wird abgewiesen.
  40. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  41. Von Rechts wegen
  42. Tatbestand:
  43. Der Kläger wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus einer notariellen Urkunde über die Bestellung einer inzwischen mehrfach abgetretenen Grundschuld. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
  44. Im Jahr 1981 übernahm der damals 21 Jahre alte, geschäftlich
  45. unerfahrene Kläger von seinem Vater ein etwa 43 ha großes land- und
  46. -4-
  47. forstwirtschaftliches
  48. Anwesen
  49. in
  50. Oberbayern.
  51. Als
  52. Gläubiger
  53. die
  54. Zwangsversteigerung des Hofes mit einem geschätzten Verkehrswert
  55. von etwa 3,5 Mio. DM betrieben, wurde dem Kläger ein Pfleger bestellt,
  56. da er nicht in der Lage sei, seine rechtlichen Angelegenheiten selbst zu
  57. regeln. Die Versteigerung von drei Grundstücken führte zwar zu einer
  58. Reduzierung der Verbindlichkeiten des Klägers auf insgesamt ca.
  59. 800.000 DM, nicht aber zur Beendigung des Zwangsversteigerungsverfahrens.
  60. Da der Kläger befürchtete, sein Pfleger werde die Versteigerung
  61. weiterer Teile seines Anwesens nicht verhindern können, suchte er anderweit Hilfe. Er bekam zunächst Kontakt mit dem ehemaligen Rechtsanwalt L. aus M., der ihn veranlaßte, als erstes die Aufhebung der
  62. Pflegschaft anzustreben. Auf Betreiben des Klägers, vertreten durch
  63. Rechtsanwalt K., hob das Landgericht M. die Pflegschaft durch Beschluß vom 12. Dezember 1985 auf. Bereits am Tag darauf suchte L.
  64. den Kläger in Begleitung des Finanzmaklers Ku. auf, der auf die Notwendigkeit einer Umschuldung hinwies. Bei einem weiteren Besuch
  65. stellten L. und Ku. dem Kläger den Finanzmakler Kr. vor, der die Finanzierung regeln werde. Dieser erklärte, er kenne in M. zwei Geschäftsleute, Ke. und Ka., die schon mehrfach in Not geratenen Landwirten
  66. geholfen hätten. Falls der Kläger Hilfe wünsche, müsse er eine Grundschuld über 1 Mio. DM zugunsten der Raiffeisenbank M. (im folgenden:
  67. RaiBa) bestellen. Von dem dann aufzunehmenden Kredit werde er für
  68. dringend benötigte Anschaffungen einen Betrag von 100.000 DM erhalten, eine Zusage, die später nicht eingehalten wurde.
  69. Am 28. Januar 1986, einen Tag vor dem anberaumten Zwangsversteigerungstermin, bestellte der Kläger auf Veranlassung von
  70. Rechtsanwalt K. vor dem Notar Dr. R. zugunsten der RaiBa die streit-
  71. -5-
  72. gegenständliche vollstreckbare Buchgrundschuld über 1 Mio. DM zuzüglich 16% Zinsen. Am gleichen Tage ließ sich Rechtsanwalt K. vom
  73. Kläger eine notariell beurkundete "Spezialvollmacht" erteilen, die ihn
  74. zur freien Verfügung über den Grundbesitz des Klägers ermächtigte.
  75. Ebenfalls am 28. Januar 1986 billigte der Kläger mit dem Vermerk "gelesen und einverstanden" ein von Rechtsanwalt K. an Rechtsanwalt W., der zu dieser Zeit die Interessen von Ke. und Ka. vertrat,
  76. gerichtetes Schreiben. Darin wurden Ke. und Ka. beauftragt, alle Forderungen aufzukaufen, wegen derer das Versteigerungsverfahren betrieben wurde. Sämtliche aufzuwendenden Beträge und entstehenden
  77. Kosten sollten vom Kläger getragen und ihm nach Möglichkeit bis zum
  78. 31. Dezember 1987 finanziert werden. Diese Darlehensverbindlichkeit
  79. des Klägers sollte mit dem Erlös aus dem Verkauf entbehrlichen
  80. Grundbesitzes getilgt werden. Gesichert werden sollten die Ansprüche
  81. von Ke. und Ka. durch die zu erwerbenden Forderungen samt Nebenrechten sowie durch die zugunsten der RaiBa bestellte Grundschuld.
  82. Für den Fall, daß der Kläger seinen gegenüber Ke. und Ka. übernommenen Verpflichtungen nicht pünktlich nachkomme, verpflichtete sich
  83. Rechtsanwalt K., von der ihm erteilten notariellen Vollmacht zur Veräußerung des Grundbesitzes Gebrauch zu machen.
  84. Nach einstweiliger Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens kauften Ke. und Ka. die titulierten Forderungen u.a. der Raiba gegen den Kläger auf. Zur Finanzierung nahmen sie bei der Me.Bank GmbH & Co. KG (im folgenden: Me.-Bank) im eigenen Namen einen
  85. Kredit
  86. über
  87. 1,2 Mio. DM
  88. auf,
  89. zunächst
  90. befristet
  91. bis
  92. zum
  93. 31. Dezember 1987, später - verkürzt - bis zum 31. Januar 1987. Gesichert werden sollte dieser Kredit u.a. durch die streitgegenständliche
  94. Grundschuld. Zu diesem Zweck trafen der Kläger, vertreten durch
  95. -6-
  96. Rechtsanwalt K., sowie Ke. und Ka. mit der Me.-Bank am 13. März 1986
  97. eine entsprechende Sicherungsabrede und die Raiba trat die für sie
  98. eingetragene Buchgrundschuld über 1 Mio. DM an die Me.-Bank ab, die
  99. als neue Grundschuldgläubigerin im Grundbuch eingetragen wurde.
  100. Im März 1988 verkauften Ke. und Ka. die aufgekauften, gegen
  101. den Kläger gerichteten Forderungen an die Beklagte, vertreten durch
  102. Prof. Dr. T. Am 20. September 1990 trat die Me.-Bank die streitgegenständliche Grundschuld an das Bankhaus Ma. & Co. GmbH (im folgenden: Bankhaus Ma.) ab, das im Auftrag der Beklagten zur Ablösung des
  103. "Engagement Wa." 1.647.756,21 DM an die Me.-Bank gezahlt hatte.
  104. Ohne zuvor selbst im Grundbuch eingetragen zu sein, trat das Bankhaus Ma. die Grundschuld am 2. Dezember 1993 an die Beklagte ab.
  105. Diese betreibt daraus die Zwangsversteigerung des belasteten Hofes
  106. des Klägers.
  107. Der Kläger macht u.a. geltend, die zum Zwecke der Umschuldung
  108. getroffenen Vereinbarungen, insbesondere der von ihm mit Ke. und Ka.
  109. auf der Grundlage des Schreibens von Rechtsanwalt K. vom 28. Januar
  110. 1986 geschlossene Darlehensvertrag, seien sittenwidrig. Den Geldgebern sei es von vornherein darauf angekommen, sein Anwesen im Wert
  111. von über 3 Mio. DM zu einem Spottpreis zu erwerben.
  112. Das Landgericht hat die Vollstreckungsgegenklage für begründet
  113. erachtet. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
  114. Entscheidungsgründe:
  115. -7-
  116. Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Klageabweisung.
  117. I.
  118. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung
  119. im wesentlichen ausgeführt:
  120. Dem Kläger stünden dauerhafte Einwendungen aus dem Sicherungsvertrag gegenüber dem Anspruch der Beklagten aus der Grundschuld zu. Die Vereinbarungen, die mit dem Kläger zum Zweck der Umschuldung getroffen wurden, seien einschließlich des von ihm mit Ke.
  121. und Ka. geschlossenen Darlehensvertrages wegen Verstoßes gegen
  122. die guten Sitten nichtig (§ 138 Abs. 1 BGB). Sie hätten nur scheinbar
  123. den Interessen des Klägers gedient. Die Gesamtschau unter Berücksichtigung von Inhalt, Zweck und Beweggrund ergebe, daß in erster Linie die Berater und "Helfer" des Klägers von dem Konzept hätten profitieren können und daß das dem Kläger in Aussicht gestellte Ziel nicht
  124. erreichbar gewesen sei. Die Notlage des Klägers, einer geistig und intellektuell sehr bescheiden ausgestatteten Persönlichkeit, sei in einer
  125. von der Rechtsordnung nicht gedeckten Art und Weise mißbraucht
  126. worden.
  127. Die Nichtigkeit des der Umschuldung zugrundeliegenden sittenwidrigen Darlehensvertrages führe zur Unwirksamkeit der Grundschuldbestellung, die gerade im Hinblick auf die Umschuldung zur Sicherung der dem Kläger von Ke. und Ka. gewährten Darlehen sowie
  128. des diesen von der Me.-Bank zum Zwecke des Forderungsankaufs gegebenen Darlehens bestellt worden sei. Die Beklagte als Zessionarin
  129. -8-
  130. könne sich nicht auf einen gutgläubigen Erwerb der Grundschuld berufen. Sie müsse sich gemäß §§ 1192 Abs. 1, 1157, 892 Abs. 1 BGB den
  131. Einwand der Sittenwidrigkeit beim Umschuldungsgeschäft und der Unwirksamkeit der Grundschuldbestellung entgegenhalten lassen. Bereits
  132. im Zeitpunkt der Grundschuldabtretung sei der gesamte Einredetatbestand verwirklicht gewesen. Der Beklagten sei über ihren Vertreter,
  133. Rechtsanwalt W., auf dessen Kenntnis gemäß § 166 Abs. 1 BGB abzustellen sei, die Unredlichkeit des Geschäfts und damit die Unwirksamkeit der Grundschuldbestellung bekannt gewesen. Rechtsanwalt W. sei
  134. in den gesamten Umschuldungsplan eingeweiht gewesen und habe das
  135. Geschehen auch aktiv unterstützt. Dies ergebe sich u.a. aus der Korrespondenz mit Rechtsanwalt K.
  136. II.
  137. Diese Ausführungen halten in einem entscheidenden Punkt
  138. rechtlicher Prüfung nicht stand.
  139. Der Kläger kann der Zwangsvollstreckung der Beklagten aus der
  140. notariellen Grundschuldbestellungsurkunde weder die Nichtigkeit der
  141. Grundschuldbestellung noch die vom Berufungsgericht für gegeben erachteten Einwendungen gemäß §§ 767, 795 ZPO entgegenhalten. Soweit solche Einwendungen ursprünglich bestanden haben sollten, sind
  142. sie inzwischen erloschen.
  143. 1. Auszugehen ist von der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellung des Berufungsgerichts, die Me.-Bank habe dem Kläger kein Darlehen gewährt. Ihre Vertragspartner waren Ke. und Ka. Daraus folgt, daß
  144. aus diesem Verhältnis dem Kläger keine Einwendungen erwachsen
  145. -9-
  146. konnten, die der Zwangsvollstreckung aus der streitgegenständlichen
  147. Grundschuld entgegengehalten werden könnten. Daß der von Ke. und
  148. Ka. mit der Me.-Bank am 13. März 1986 abgeschlossene Darlehensvertrag oder die Sicherungsvereinbarung vom gleichen Tage sittenwidrig wären, ist nicht festgestellt und nicht ersichtlich.
  149. 2. Ob - wie das Berufungsgericht gemeint hat - die von Ke. und
  150. Ka. und dem Kläger abgeschlossenen Rechtsgeschäfte wegen Sittenwidrigkeit zu Einwendungen gegen die zugunsten der RaiBa bestellte,
  151. im Grundbuch eingetragene Grundschuld oder gar zu deren Nichtigkeit
  152. geführt haben, bedarf keiner Entscheidung. Denn die Me.-Bank hat die
  153. Grundschuld jedenfalls einredefrei gutgläubig erworben.
  154. a) Eine Einwendung oder Einrede, die dem Eigentümer aufgrund
  155. eines zwischen ihm und dem bisherigen Grundschuldgläubiger bestehenden Rechtsverhältnisses gegen die Grundschuld zusteht, kann - wie
  156. aus §§ 1192 Abs. 1, 1157, 892 BGB folgt - nach Abtretung der Grundschuld auch dem neuen Grundschuldgläubiger entgegengesetzt werden, wenn die Einwendung oder Einrede im Zeitpunkt der Abtretung
  157. dem neuen Grundschuldgläubiger bekannt war oder aus dem Grundbuch ersichtlich gewesen ist (vgl. BGHZ 85, 388, 390). Andernfalls erwirbt der neue Gläubiger die Grundschuld einredefrei. Dies gilt auch
  158. dann, wenn der Zessionar nicht nur die Sicherungsgrundschuld, sondern zugleich die gesicherte Forderung erwirbt; die zusätzliche Abtretung der Forderung verschlechtert die Rechtsstellung des Grundschuldgläubigers ebensowenig, wie dies in der vergleichbaren Lage bei
  159. gemeinsamer Abtretung von Wechsel und zugrundeliegender Forderung der Fall ist (BGHZ 103, 72, 81). Wer eine Grundschuld einredefrei
  160. erworben hat, ist Berechtigter. Einer wirksamen Übertragung auf einen
  161. Folgeerwerber steht deswegen dessen eventuelle Kenntnis über das
  162. - 10 -
  163. frühere Bestehen von Einwendungen oder Einreden nicht entgegen
  164. (vgl. BayObLG NJW-RR 1987, 789, 791; RGZ 134, 283, 284; einhellige
  165. Meinung, statt aller: MünchKomm/Wacke, 3. Aufl. § 892 BGB Rdn. 74
  166. m.w.Nachw.). Das Berufungsgericht hat verkannt, daß diese Voraussetzungen hier vorliegen.
  167. b) Die Beklagte hat die Grundschuld vom Bankhaus Ma. erworben, dem sie von der Me.-Bank abgetreten worden war, die wiederum
  168. die Grundschuld von der RaiBa als ursprünglicher Gläubigerin erworben hatte. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß alle Zessionare der Grundschuld bis hin zur Ma. Bank gutgläubig waren. Der Kläger hat nicht behauptet, daß ein Widerspruch im
  169. Grundbuch eingetragen war, Anhaltspunkte für eine solche Eintragung
  170. bestehen nicht. Da die Me.-Bank unstreitig mit den im Vorfeld ihres
  171. Kreditengagements abgeschlossenen, möglicherweise sittenwidrigen
  172. Rechtsgeschäften nichts zu tun hatte, hat sie die Grundschuld jedenfalls gutgläubig einredefrei erworben, so daß es auf den guten Glauben
  173. ihrer Rechtsnachfolger nicht mehr ankommt.
  174. Da der Rechtsverlust des Klägers spätestens durch die Abtretung
  175. der Grundschuld an die Me.-Bank eingetreten ist, war - entgegen der
  176. Ansicht des Berufungsgerichts – die etwaige Bösgläubigkeit der Beklagten beim Rechtserwerb der Grundschuld rechtsunerheblich. Es
  177. kann deshalb dahingestellt bleiben, ob Rechtsanwalt W., der nach den
  178. rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts in
  179. den gesamten Umschuldungsplan eingeweiht gewesen ist und das Geschehen aktiv unterstützt hat, den Kläger vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat (§ 826 BGB). Sein Verhalten als Vertreter von Ka. und Ke.
  180. in den Jahren 1987 und 1988, für das er einzustehen hat, ist der Beklagten im übrigen nicht zuzurechnen. Sie wurde bei Abschluß des
  181. - 11 -
  182. Vertrages vom 22. März 1988, durch den sie die Forderungen von Ke.
  183. und Ka. gegen den Kläger erwarb, nicht von Rechtsanwalt W. vertreten.
  184. Dieser ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in dem hier
  185. interessierenden
  186. Zusammenhang
  187. erst
  188. wesentlich
  189. später,
  190. Ende
  191. 1993/Anfang 1994, bei Stellung des Antrages auf Eintragung der Beklagten als Gläubigerin der streitgegenständlichen Grundschuld für
  192. diese tätig geworden.
  193. III.
  194. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO).
  195. Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der
  196. Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) und die Klage abweisen.
  197. Nobbe
  198. Bungeroth
  199. Richter am Bundesgerichtshof Dr. van Gelder
  200. ist wegen Urlaubs an der
  201. Unterzeichnung gehindert
  202. Nobbe
  203. Müller
  204. Wassermann