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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. XI ZR 309/06
  4. vom
  5. 22. Mai 2007
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. Mai 2007 durch
  9. den
  10. Vorsitzenden
  11. Richter
  12. Nobbe
  13. und
  14. die
  15. Richter
  16. Dr. Ellenberger, Prof. Dr. Schmitt und Dr. Grüneberg
  17. beschlossen:
  18. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats
  19. des Kammergerichts in Berlin vom 25. Juli 2006 wird
  20. zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des
  21. Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts
  22. nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Ob die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Berufung
  23. zurückgewiesen hat, rechtlicher Überprüfung, auch im
  24. Hinblick auf Artikel 103 Abs. 1 GG, standhält, bedarf
  25. keiner Entscheidung. Das Berufungsurteil stellt sich im
  26. Ergebnis jedenfalls aus anderen Gründen als richtig
  27. dar. Der Kläger hat die tatsächlichen Voraussetzungen
  28. eines Anspruchs auf Sicherheitentausch nicht schlüssig vorgetragen. Der von ihm angebotene Sicherheitentausch setzte die teilweise Ablösung von Krediten
  29. voraus, die durch Grundschulden auf dem Grundstück
  30. in der S
  31. straße gesichert waren; ein Rest-
  32. betrag in Höhe von 115.542,15 € sollte prolongiert
  33. werden. Zu Teilleistungen ist der Schuldner jedoch
  34. gemäß § 266 BGB nicht berechtigt. Der Kläger hat
  35. Dr. Joeres,
  36. -3-
  37. auch nicht vorgetragen, die Beklagte habe ihm vertraglich das Recht zu Teilleistungen eingeräumt.
  38. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544
  39. Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
  40. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
  41. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren
  42. beträgt 55.024,31 €.
  43. Nobbe
  44. Joeres
  45. Schmitt
  46. Ellenberger
  47. Grüneberg
  48. Vorinstanzen:
  49. LG Berlin, Entscheidung vom 21.01.2004 - 4 O 374/03 KG Berlin, Entscheidung vom 25.07.2006 - 21 U 73/04 -