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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. XI ZR 267/04
  4. vom
  5. 8. März 2005
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
  9. Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, Dr. Appl und
  10. Dr. Ellenberger
  11. am 8. März 2005
  12. beschlossen:
  13. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des
  14. Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. Juli 2004 wird
  15. auf seine Kosten zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543
  16. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Das angefochtene Urteil verletzt den Beklagten auch nicht in
  17. seinen Rechten aus Art. 103 Abs. 1 GG. Das Berufungsgericht mußte bei der Erörterung eines Mitverschuldens nicht auf den Vortrag eingehen, der Beklagte habe den Anlegern auch noch nach Auszahlung der
  18. Anlagegelder vom Treuhandkonto die Möglichkeit eingeräumt, die Aktien bis zu ihrer USA-Registrierung
  19. zum Nettokaufpreis zuzüglich aufgelaufener Festgeldzinsen zurückzukaufen. Dieser Vortrag gehörte nicht
  20. zum wesentlichen Kern des Sachvortrags in einer für
  21. das Verfahren zentralen Frage, wie sich nicht zuletzt
  22. aus den sehr knappen Ausführungen hierzu in der Be-
  23. -3-
  24. rufungsbegründung ergibt. Sonstige Umstände, die
  25. zweifelsfrei darauf schließen lassen, daß dieses tatsächliche Vorbringen des Beklagten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist, liegen nicht vor.
  26. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beklagten
  27. ergibt sich auch nicht aus einer mangelnden Berücksichtigung
  28. des
  29. Umstandes,
  30. daß
  31. der
  32. sogenannte
  33. "S1-Bericht" aus dem Börsenprospekt der d.
  34. inc.
  35. vom 3. März 1998 detailliert auf die Risiken des Aktienkaufs hingewiesen und unter anderem ausdrücklich
  36. das Fehlen von Fähigkeiten bei Herstellung und Vertrieb erwähnt hat. Insoweit fehlt es schon an der Darlegung, daß es sich bei dem angeblich nicht berücksichtigten Vortrag um solchen des Beklagten gehandelt hat. Zitiert werden ausschließlich der als Anlage
  37. K 23, mithin von den Klägern, vorgelegte "S1-Bericht"
  38. sowie Ausführungen in Schriftsätzen der Kläger.
  39. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544
  40. Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
  41. -4-
  42. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren
  43. beträgt 134.973 €.
  44. Nobbe
  45. Müller
  46. Appl
  47. Wassermann
  48. Ellenberger