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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. XI ZB 8/17
  4. vom
  5. 22. März 2017
  6. in dem Rechtsstreit
  7. ECLI:DE:BGH:2017:220317BXIZB8.17.0
  8. -2-
  9. Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. März 2017 durch den
  10. Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold
  11. sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt
  12. beschlossen:
  13. Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der
  14. 7. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 23. Dezember
  15. 2016 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
  16. Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
  17. wird abgelehnt.
  18. Gründe:
  19. I.
  20. 1
  21. Das Landgericht hat durch Beschluss vom 23. Dezember 2016 die Berufung des Beklagten gegen das Zweite Versäumnisurteil des Amtsgerichts
  22. Dresden vom 6. September 2016 als unzulässig verworfen, weil die Berufung
  23. nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt und außerdem nicht innerhalb der
  24. Frist des § 520 Abs. 2 ZPO begründet worden sei. Der Beschluss ist dem Beklagten am 7. Januar 2017 zugestellt worden. Dagegen hat er persönlich mit
  25. Schreiben vom 6. Februar 2017, beim Bundesgerichtshof am selben Tag eingegangen, Beschwerde eingelegt und zugleich die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt, ohne insoweit - trotz gerichtlichen Hinweises - das voll-
  26. -3-
  27. ständig ausgefüllte und unterschriebene Formular zu seinen persönlichen und
  28. wirtschaftlichen Verhältnissen einzureichen.
  29. II.
  30. 2
  31. 1. Die gegen den angefochtenen Beschluss gerichtete Rechtsbeschwerde des Beklagten ist unzulässig, weil sie nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3
  32. ZPO).
  33. 3
  34. 2. Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat
  35. bereits deshalb keinen Erfolg, weil er - trotz gerichtlichen Hinweises - weder das
  36. Formular zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nach § 117
  37. Abs. 2 und 4 ZPO eingereicht noch auf andere Weise Angaben dazu gemacht
  38. hat (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 21. September 2005 - IV ZB 21/05,
  39. -4-
  40. FamRZ 2005, 2062 f. und vom 12. April 2016 - XI ZR 479/15, Rn. 4 mwN;
  41. BVerfG, NJW 2000, 3344). Aufgrund dessen hat er nicht dargelegt, dass er
  42. nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der
  43. Prozessführung nicht aufbringen kann.
  44. Ellenberger
  45. Grüneberg
  46. Menges
  47. Maihold
  48. Derstadt
  49. Vorinstanzen:
  50. AG Dresden, Entscheidung vom 06.09.2016 - 107 C 6718/15 LG Dresden, Entscheidung vom 23.12.2016 - 7 S 516/16 -