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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. XI ZB 18/17
  4. vom
  5. 24. Oktober 2017
  6. in dem Rechtsstreit
  7. ECLI:DE:BGH:2017:241017BXIZB18.17.0
  8. -2-
  9. Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2017 durch den
  10. Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias
  11. sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber
  12. beschlossen:
  13. Die Musterbeklagte zu 1, die
  14. Bank AG, wird zur Muster-
  15. rechtsbeschwerdegegnerin bestimmt.
  16. Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister
  17. zu veranlassen:
  18. Gegen den Musterentscheid des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Juli 2017 (23 Kap 1/16) ist
  19. beim Bundesgerichtshof (Az.: XI ZB 18/17) durch den Musterkläger und neun Beigeladene Rechtsbeschwerde eingelegt worden.
  20. Gründe:
  21. I.
  22. 1
  23. Das Oberlandesgericht hat am 12. Juli 2017 den verfahrensgegenständlichen
  24. Musterentscheid erlassen. Der Musterentscheid ist am 20. Juli 2017 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Gegen den Musterentscheid haben der Musterkläger
  25. und neun Beigeladene Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerden von
  26. fünf Beigeladenen sind am 14. August 2017 und die Rechtsbeschwerden des Musterklägers und vier weiterer Beigeladener sind am 21. August 2017, einem Montag,
  27. eingegangen.
  28. -3-
  29. II.
  30. 2
  31. Nach Anhörung des Musterklägers, der weiteren Rechtsbeschwerdeführer und
  32. der Musterbeklagten wird die Musterbeklagte zu 1, die
  33. Bank AG, nach billi-
  34. gem Ermessen zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt (§ 21 Abs. 1 Satz 2
  35. KapMuG).
  36. III.
  37. 3
  38. Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterentscheid
  39. Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG) in der gesetzlichen Form und Frist
  40. (§ 575 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden ist und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - XI ZB 12/12, WM 2012,
  41. 2092 Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier sowohl hinsichtlich der Rechtsbeschwerde des Musterklägers als auch hinsichtlich der Rechtsbeschwerden der Beigeladenen vor.
  42. -4-
  43. 4
  44. Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerden ist mit dem aus dem
  45. Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung im Klageregister des elektronischen Bundesanzeigers, da eine individuelle
  46. Mitteilung an sämtliche Beteiligte auf Grund der großen Zahl der Beigeladenen nicht
  47. zweckmäßig ist (§ 20 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG).
  48. Ellenberger
  49. Joeres
  50. Menges
  51. Matthias
  52. Dauber
  53. Vorinstanzen:
  54. LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 11.02.2016 - 2-18 O 53/15 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 12.07.2017 - 23 Kap 1/16 -