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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. Xa ZR 42/09
  4. vom
  5. 11. November 2009
  6. in der Patentnichtigkeitssache
  7. -2-
  8. Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2009
  9. durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens
  10. und die Richter Dr. Berger und Dr. Bacher
  11. beschlossen:
  12. Der Streitwert für das Nichtigkeitsverfahren erster Instanz und für
  13. das Berufungsverfahren wird auf
  14. 3.000.000,-- €
  15. festgesetzt.
  16. Gründe:
  17. 1
  18. Die Festsetzung erfolgt für das erstinstanzliche Verfahren in Abänderung
  19. der Streitwertfestsetzung durch das Bundespatentgericht vom 10. Februar
  20. 2009; sie beruht insoweit auf § 63 Abs. 3 GKG 2004. Für das Berufungsverfahren beruht die Festsetzung auf §§ 61 ff. GKG 2004 i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 4
  21. PatKostG.
  22. -3-
  23. 2
  24. Für die Bemessung des Streitwerts sind nicht die von den Parteien in
  25. erster Instanz übereinstimmend angegebenen, ersichtlich erheblich zu niedrig
  26. gegriffenen Werte maßgeblich; abzustellen ist vielmehr auf den gemeinen Wert
  27. des Patents zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens in der jeweiligen Instanz zuzüglich des Betrags der bis dahin entstandenen Schadensersatzansprüche (grundlegend hierzu BGH, Beschl. v. 11.10.1956 - I ZR 28/55, GRUR
  28. 1957, 79 - Streitwert).
  29. 3
  30. Der substantiiert vorgetragenen Angabe der Beklagten, es sei von einem
  31. eigenen Gesamtumsatz von 300.000.000,-- € zuzüglich den nicht bezifferten
  32. Umsätzen der Verletzer auszugehen, ist die Klägerin nur hinsichtlich einzelner
  33. Rechnungsposten, nicht aber im Ergebnis entgegengetreten. Der Senat geht
  34. deshalb davon aus, dass in die Streitwertberechnung bereits Eigenumsätze der
  35. Beklagten in dieser Höhe einfließen. Auch dem von der Beklagten angegebenen Lizenzsatz von 3,5 % ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Auf Grund
  36. dieser Umstände bemisst der Senat den Streitwert für beide Instanzen
  37. -4-
  38. übereinstimmend auf 3.000.000,-- €. Dabei hat er auch berücksichtigt, dass die
  39. Mähmaschine nach dem Streitpatent durch vier Patente geschützt war (vgl.
  40. zum Schadensersatz nach der Lizenzanalogie OLG Düsseldorf Mitt. 1998, 27,
  41. 32).
  42. Meier-Beck
  43. Keukenschrijver
  44. Berger
  45. Mühlens
  46. Bacher
  47. Vorinstanz:
  48. Bundespatentgericht, Entscheidung vom 10.02.2009 - 4 Ni 67/07 (EU) -