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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. Xa ZB 21/08
  4. vom
  5. 21. Januar 2009
  6. in der Beschwerdesache
  7. -2-
  8. Der Xa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2009 durch
  9. die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und
  10. die Richter Asendorf und Dr. Achilles
  11. beschlossen:
  12. Die Beschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 25. März 2008 wird
  13. unter Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrags auf Kosten
  14. des Antragstellers als unzulässig verworfen.
  15. Der Antrag, der Bundesgerichtshof solle das zuständige Gericht
  16. bestimmen, wird zurückgewiesen.
  17. Gründe:
  18. 1
  19. I. Der nicht anwaltlich vertretene Antragsteller hat beim Landgericht
  20. Bremen u.a. gegen die Freie Hansestadt Bremen Klage eingereicht, mit der er
  21. Schadensersatz begehrt, weil Richter und Staatsanwälte gegen ihn Straftaten
  22. nach den §§ 258a, 339 StGB begangen hätten und daher Ansprüche nach
  23. § 839 BGB beständen. Er hat weiter u.a. beantragt, die Zuständigkeit des Landgerichts Bremen wegen dessen Beteiligung als Beklagter für die erste Instanz
  24. nach § 36 ZPO "an ein anderes Landgericht zu verlegen". Zur Begründung hat
  25. er sich darauf gestützt, der Ausschlussgrund des § 41 Nr. 1 ZPO wirke gegen
  26. sämtliche Richter des Landgerichts. Zudem hat er Ablehnungsanträge gegen
  27. -3-
  28. mehrere am Landgericht Bremen tätige Richter gestellt. Das Landgericht hat
  29. den Antrag vorab dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat ihn zurückgewiesen. Hiergegen hat der weiterhin nicht anwaltlich vertretene Antragsteller "Nichtzulassungsbeschwerde und
  30. Rechtsmittel" eingelegt und zugleich Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines
  31. Rechtsanwalts beantragt.
  32. 2
  33. II. Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist
  34. unstatthaft.
  35. 3
  36. 1. Wird geltend gemacht, dass ein Fall des § 36 Abs. 1 ZPO vorliege, so
  37. wird das zuständige Gericht durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht
  38. bestimmt. Dies ist im vorliegenden Fall das Oberlandesgericht Bremen, das als
  39. Rechtsmittelgericht zuständig wäre.
  40. 4
  41. 2. Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist
  42. nicht eröffnet.
  43. 5
  44. a) Eine sofortige Beschwerde nach § 567 ZPO scheidet schon deshalb
  45. aus, weil sie nur gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Entscheidungen
  46. der Amtsgerichte und Landgerichte in Betracht kommt (§ 567 Abs. 1 ZPO).
  47. 6
  48. b) Als Rechtsbeschwerde ist das Rechtsmittel ebenfalls unstatthaft, weil
  49. die Rechtsbeschwerde nur dann in Betracht kommt, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder
  50. das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1
  51. ZPO). Weder das eine noch das andere ist hier der Fall.
  52. 7
  53. c) Eine Nichtzulassungsbeschwerde sieht das Gesetz nicht vor.
  54. -4-
  55. 8
  56. III. Eine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für die Entscheidung über
  57. den Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung wird durch § 36 Abs. 2 ZPO ausdrücklich ausgeschlossen.
  58. 9
  59. IV. Da weder der Antrag noch der Rechtsbehelf Aussicht auf Erfolg bietet, kann auch dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht entsprochen werden.
  60. Meier-Beck
  61. Keukenschrijver
  62. Asendorf
  63. Mühlens
  64. Achilles
  65. Vorinstanzen:
  66. LG Bremen, Entscheidung vom 26.11.2007 - 1 O 2123/07 OLG Bremen, Entscheidung vom 25.03.2008 - 3 AR 7/08 -