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1193 lines
58 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. Verkündet am:
  5. 22. Februar 2005
  6. Wermes
  7. Justizhauptsekretär
  8. als Urkundsbeamter
  9. der Geschäftsstelle
  10. X ZR 183/01
  11. in der Patentnichtigkeitssache
  12. -2-
  13. -3-
  14. Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,
  15. den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. MeierBeck und Asendorf
  16. für Recht erkannt:
  17. Die Berufung des Beklagten gegen das am 22. Mai 2001 verkündete
  18. Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts
  19. wird zurückgewiesen.
  20. Auf die Anschlußberufung der Klägerin zu 1 wird das am 22. Mai
  21. 2001 verkündete Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts abgeändert. Das europäische Patent 0 210 282
  22. wird mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig erklärt.
  23. Der Beklagte trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention entstandenen Kosten.
  24. Die in der Berufungsinstanz entstandenen Gerichtskosten tragen
  25. der Beklagte zu 98 % und die Klägerin zu 2 zu 2 %.
  26. Die in der Berufungsinstanz entstandenen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1 und der Streithelferin trägt der Beklagte.
  27. -4-
  28. Die in der Berufungsinstanz entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Klägerin zu 2 tragen der Beklagte zu
  29. 94 % und die Klägerin zu 2 zu 6 %.
  30. Von Rechts wegen
  31. Tatbestand:
  32. Der Beklagte war eingetragener Inhaber des am 14. November 1984 angemeldeten, unter anderem mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland
  33. erteilten, inzwischen durch Ablauf der Schutzdauer erloschenen, europäischen
  34. Patents 0 210 282 (Streitpatents). Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung zum
  35. dosierten Zuteilen verschiedener Komponenten und/oder dosierten Aufteilen
  36. bzw. Ausbringen flüssiger oder pastöser Stoffe. Es umfaßt 16 Patentansprüche.
  37. Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache Deutsch:
  38. Vorrichtung zum dosierten Zuteilen verschiedener Komponenten
  39. und/oder dosierten Aufteilen bzw. Ausbringen flüssiger oder pastöser Stoffe mittels jedem Teilstrom zugeordneten Mengendosierer
  40. (1), der eine von einem Motor antreibbare Pumpe aufweist,
  41. dadurch gekennzeichnet ,
  42. daß jeder Mengendosierer
  43. (1) zur proportionalen oder gleichen Zuteilung verschiedener Komponenten und/oder Aufteilung eines Volumenstromes in gleiche oder
  44. proportionale Teilströme bzw. Ausbringung aus einer volumetrisch
  45. -5-
  46. wirksamen Verdrängereinheit besteht und für jede Verdrängereinheit
  47. ein dessen Frequenz mittels Ansteuergerät ansteuerbarer Antriebsmotor vorgesehen ist und das Frequenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren mittels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbar ist.
  48. Patentanspruch 9 lautet:
  49. Vorrichtung nach Patentansprüchen 1 bis 8, bei der die volumetrische Zuteilung entsprechend dem temperaturabhängigen Ausdehnungsverhalten der betreffenden Stoffe und/oder entsprechend dem
  50. druckdifferenzabhängigen Schlupf ausgleichend geregelt wird.
  51. Wegen der Patentansprüche 2 bis 8 und 10 bis 16 wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen.
  52. Die Klägerinnen und ihre Streithelferin haben geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig, er sei gegenüber dem Stand
  53. der Technik nicht neu und beruhe jedenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
  54. Das Bundespatentgericht hat unter Klageabweisung im übrigen das
  55. Streitpatent teilweise für nichtig erklärt, nämlich im Umfang der Patentansprüche 1 bis 8 und im Umfang des Patentanspruchs 9, soweit die volumetrische
  56. Zuteilung (allein) entsprechend dem temperaturabhängigen Ausdehnungsverhalten der betreffenden Stoffe ausgleichend geregelt wird (Variante 1) und weiterhin im Umfang der Patentansprüche 10 bis 16, soweit diese nicht direkt oder
  57. indirekt auf Patentanspruch 9 in seiner eingeschränkten Fassung zurückbezogen sind.
  58. -6-
  59. Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte seinen Antrag weiter, die Nichtigkeitsklage in vollem Umfang abzuweisen. Hilfsweise verteidigt der Beklagte
  60. das Streitpatent mit geänderten Fassungen des Patentanspruchs 1 gemäß den
  61. folgenden Hilfsanträgen 1 bis 12, auf die sich jeweils die erteilten Unteransprüche beziehen sollen.
  62. Hilfsantrag 1
  63. Anspruch 1:
  64. Vorrichtung zum dosierten Zuteilen verschiedener Komponenten
  65. und/oder dosierten Aufteilen bzw. Ausbringen flüssiger oder pastöser Stoffe mittels jedem Teilstrom zugeordneten Mengendosierer
  66. (1), der eine von einem Motor antreibbare Pumpe aufweist,
  67. d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jeder Mengendosierer
  68. (1) zur proportionalen oder gleichen Zuteilung verschiedener Komponenten und/oder Aufteilung eines Volumenstromes in gleiche oder
  69. proportionale Teilströme bzw. Ausbringung aus einer volumetrisch
  70. wirksamen Verdrängereinheit besteht und für jede Verdrängereinheit
  71. ein dessen Frequenz mittels Ansteuergerät ansteuerbarer Antriebsmotor vorgesehen ist und das Frequenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren mittels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbar ist, wobei unter Berücksichtigung des Schluckvolumens der Verdrängereinheiten das Dosier- und/oder Teilstromverhältnis vom mittels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbaren Frequenzverhältnis zwischen
  72. den Antriebsmotoren bestimmbar ist.
  73. -7-
  74. Hilfsantrag 2
  75. Anspruch 1:
  76. Vorrichtung zum dosierten Zuteilen verschiedener Komponenten
  77. und/oder dosierten Aufteilen bzw. Ausbringen flüssiger oder pastöser Stoffe mittels jedem Teilstrom zugeordneten Mengendosierer
  78. (1), der eine von einem Motor antreibbare Pumpe aufweist,
  79. d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jeder Mengendosierer
  80. (1) zur proportionalen oder gleichen Zuteilung verschiedener Komponenten und/oder Aufteilung eines Volumenstromes in gleiche oder
  81. proportionale Teilströme bzw. Ausbringung aus einer volumetrisch
  82. wirksamen Verdrängereinheit besteht und für jede Verdrängereinheit
  83. ein dessen Frequenz mittels Ansteuergerät ansteuerbarer Antriebsmotor vorgesehen ist und das Frequenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren mittels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbar ist und
  84. die Zuteilung verschiedener Komponenten gleichzeitig erfolgt.
  85. Hilfsantrag 3
  86. Anspruch 1:
  87. Vorrichtung zum dosierten Zuteilen verschiedener Komponenten
  88. und/oder dosierten Aufteilen bzw. Ausbringen flüssiger oder pastöser Stoffe mittels jedem Teilstrom zugeordneter Mengendosierer (1),
  89. der eine von einem Motor antreibbare Pumpe aufweist,
  90. d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jeder Mengendosierer
  91. (1) zur proportionalen oder gleichen Zuteilung verschiedener Komponenten und/oder Aufteilung eines Volumenstromes in gleiche oder
  92. -8-
  93. proportionale Teilströme bzw. Ausbringung aus einer volumetrisch
  94. wirksamen Verdrängereinheit besteht und für jede Verdrängereinheit
  95. ein dessen Frequenz mittels Ansteuergerät ansteuerbarer Antriebsmotor vorgesehen ist und das Frequenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren mittels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbar ist, wobei unter Berücksichtigung des Schluckvolumens der Verdrängereinheiten das Dosier- und/oder Teilstromverhältnis vom mittels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbaren Frequenzverhältnis zwischen
  96. den Antriebsmotoren bestimmbar ist und die Zuteilung verschiedener Komponenten gleichzeitig erfolgt.
  97. Hilfsantrag 4
  98. Anspruch 1:
  99. 1.
  100. Vorrichtung
  101. 1.1 zum dosierten Zuteilen verschiedener Komponenten und/oder
  102. 1.2 zum dosierten Aufteilen bzw. Ausbringen
  103. 1.3 flüssiger oder pastöser Stoffe,
  104. 2.
  105. jedem Teilstrom ist ein Mengendosierer zugeordnet,
  106. 2.1 der Mengendosierer weist eine von einem Motor antreibbare
  107. Pumpe auf,
  108. 2.2 jeder Mengendosierer besteht aus einer volumetrisch wirksamen Verdrängereinheit zur
  109. a) proportionalen oder gleichen Zuteilung verschiedener Komponenten und/oder
  110. b) Aufteilung eines Volumenstroms in gleiche oder proportionale Teilströme bzw.
  111. c) Ausbringung,
  112. -9-
  113. 2.3 wobei die Verdrängereinheiten aus im wesentlichen rotationssymmetrischen Verdrängerelementen bestehen,
  114. 3.
  115. für jede Verdrängereinheit ist ein Antriebsmotor vorgesehen,
  116. 3.3 die Frequenz eines Antriebsmotors ist mittels Ansteuergerät
  117. ansteuerbar
  118. 3.4 und das Frequenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren
  119. mittels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbar.
  120. Hilfsantrag 5
  121. Anspruch 1:
  122. Vorrichtung zum dosierten Zuteilen verschiedener Komponenten
  123. und/oder dosierten Aufteilen bzw. Ausbringen flüssiger oder pastöser Stoffe mittels jedem Teilstrom zugeordneten Mengendosierer
  124. (1), der eine von einem Motor antreibbare Pumpe aufweist,
  125. d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jeder Mengendosierer
  126. (1) zur proportionalen oder gleichen Zuteilung verschiedener Komponenten und/oder Aufteilung eines Volumenstromes in gleiche oder
  127. proportionale Teilströme bzw. Ausbringung aus einer volumetrisch
  128. wirksamen Verdrängereinheit besteht und die Verdrängereinheiten
  129. im wesentlichen aus rotationssymmetrischen Verdrängerelementen
  130. bestehen, wobei für jede Verdrängereinheit ein dessen Frequenz
  131. mittels Ansteuergerät ansteuerbarer Antriebsmotor vorgesehen ist
  132. und das Frequenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren mittels
  133. Ansteuergerät wahlweise ansteuerbar ist und die Zuteilung verschiedener Komponenten gleichzeitig erfolgt.
  134. - 10 -
  135. Hilfsantrag 6
  136. Anspruch 1:
  137. Vorrichtung zum dosierten Zuteilen verschiedener Komponenten
  138. und/oder dosierten Aufteilen bzw. Ausbringen flüssiger oder pastöser Stoffe mittels jedem Teilstrom zugeordneten Mengendosierer
  139. (1), der eine von einem Motor antreibbare Pumpe aufweist,
  140. d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jeder Mengendosierer
  141. (1) zur proportionalen oder gleichen Zuteilung verschiedener Komponenten und/oder Aufteilung eines Volumenstromes in gleiche oder
  142. proportionale Teilströme bzw. Ausbringung aus einer volumetrisch
  143. wirksamen Verdrängereinheit besteht,
  144. Disclaimer
  145. wobei die Verdrängereinheiten der Mengendosierer (1) nicht als
  146. elektrohydraulischer Linearverstärker mit einer Hydraulik-KolbenZylindereinheit ausgebildet sind
  147. und für jede Verdrängereinheit ein dessen Frequenz mittels Ansteuergerät ansteuerbarer Antriebsmotor vorgesehen ist und das Frequenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren mittels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbar ist.
  148. Hilfsantrag 7
  149. Anspruch 1:
  150. Vorrichtung zum dosierten Zuteilen verschiedener Komponenten
  151. und/oder dosierten Aufteilen bzw. Ausbringen flüssiger oder pastö-
  152. - 11 -
  153. ser Stoffe mittels jedem Teilstrom zugeordneten Mengendosierer
  154. (1), der eine von einem Motor antreibbare Pumpe aufweist,
  155. d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jeder Mengendosierer
  156. (1) zur proportionalen oder gleichen Zuteilung verschiedener Komponenten und/oder Aufteilung eines Volumenstromes in gleiche oder
  157. proportionale Teilströme bzw. Ausbringung aus einer volumetrisch
  158. wirksamen Verdrängereinheit besteht,
  159. Disclaimer
  160. wobei die Verdrängereinheiten der Mengendosierer (1) nicht als
  161. elektrohydraulischer Linearverstärker mit einer Hydraulik-KolbenZylindereinheit ausgebildet sind
  162. und für jede Verdrängereinheit ein dessen Frequenz mittels Ansteuergerät ansteuerbarer Antriebsmotor vorgesehen ist und das Frequenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren mittels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbar ist und die Zuteilung verschiedener Komponenten gleichzeitig erfolgt.
  163. Hilfsantrag 8
  164. Anspruch 1:
  165. Vorrichtung zum dosierten Zuteilen verschiedener Komponenten
  166. und/oder dosierten Aufteilen bzw. Ausbringen flüssiger oder pastöser Stoffe mittels jedem Teilstrom zugeordneten Mengendosierer
  167. (1), der eine von einem Motor antreibbare Pumpe aufweist,
  168. d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jeder Mengendosierer
  169. (1) zur proportionalen oder gleichen Zuteilung verschiedener Komponenten und/oder Aufteilung eines Volumenstromes in gleiche oder
  170. - 12 -
  171. proportionale Teilströme bzw. Ausbringung aus einer volumetrisch
  172. wirksamen Verdrängereinheit besteht,
  173. Disclaimer
  174. wobei die Verdrängereinheiten der Mengendosierer (1) nicht als
  175. elektrohydraulischer Linearverstärker mit einer Hydraulik-KolbenZylindereinheit ausgebildet sind
  176. und für jede Verdrängereinheit ein dessen Frequenz mittels Ansteuergerät ansteuerbarer Antriebsmotor vorgesehen ist und das Frequenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren mittels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbar ist und die Zuteilung verschiedener Komponenten gleichzeitig erfolgt, wobei unter Berücksichtigung des
  177. Schluckvolumens der Verdrängereinheiten das Dosier- und/oder
  178. Teilstromverhältnis vom mittels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbaren Frequenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren bestimmbar ist.
  179. Hilfsantrag 9
  180. Anspruch 1:
  181. Vorrichtung zum dosierten Zuteilen verschiedener Komponenten
  182. und/oder dosierten Aufteilen bzw. Ausbringen flüssiger oder pastöser Stoffe mittels jedem Teilstrom zugeordneten Mengendosierer
  183. (1), der eine von einem Motor antreibbare Pumpe aufweist,
  184. d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jeder Mengendosierer
  185. (1) zur proportionalen oder gleichen Zuteilung verschiedener Komponenten und/oder Aufteilung eines Volumenstromes in gleiche oder
  186. proportionale Teilströme bzw. Ausbringung aus einer volumetrisch
  187. wirksamen Verdrängereinheit besteht,
  188. - 13 -
  189. Disclaimer
  190. wobei die Verdrängereinheiten der Mengendosierer (1) nicht als
  191. elektrohydraulischer Linearverstärker mit einer Hydraulik-KolbenZylindereinheit ausgebildet sind
  192. und die Verdrängereinheiten im wesentlichen aus rotationssymmetrischen Verdrängerelementen bestehen, wobei für jede Verdrängereinheit ein dessen Frequenz mittels Ansteuergerät ansteuerbarer
  193. Antriebsmotor vorgesehen ist und das Frequenzverhältnis zwischen
  194. den Antriebsmotoren mittels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbar
  195. ist und die Zuteilung verschiedener Komponenten gleichzeitig erfolgt, wobei unter Berücksichtigung des Schluckvolumens der Verdrängereinheiten das Dosier- und/oder Teilstromverhältnis vom mittels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbaren Frequenzverhältnis
  196. zwischen den Antriebsmotoren bestimmbar ist.
  197. Hilfsantrag 10
  198. Anspruch 1:
  199. Vorrichtung zum dosierten Zuteilen verschiedener Komponenten
  200. und/oder dosierten Aufteilen bzw. Ausbringen flüssiger oder pastöser Stoffe mittels jedem Teilstrom zugeordneten Mengendosierer
  201. (1), der eine von einem Motor antreibbare Pumpe aufweist,
  202. d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jeder Mengendosierer
  203. (1) zur proportionalen oder gleichen Zuteilung verschiedener Komponenten und/oder Aufteilung eines Volumenstromes in gleiche oder
  204. proportionale Teilströme bzw. Ausbringung aus einer volumetrisch
  205. wirksamen Verdrängereinheit besteht, und für jede Verdrängereinheit ein dessen Frequenz mittels Ansteuergerät ansteuerbarer An-
  206. - 14 -
  207. triebsmotor vorgesehen ist und das Frequenzverhältnis zwischen
  208. den Antriebsmotoren mittels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbar
  209. ist, wobei unter Berücksichtigung des Schluckvolumens der Verdrängereinheiten das Dosier- und/oder Teilstromverhältnis vom mittels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbaren Frequenzverhältnis
  210. zwischen den Antriebsmotoren bestimmbar ist und die Zuteilung
  211. verschiedener Komponenten und/oder Aufteilung eines Volumenstromes bzw. Ausbringung kontinuierlich erfolgt.
  212. Hilfsantrag 11
  213. Anspruch 1:
  214. Vorrichtung zum dosierten Zuteilen verschiedener Komponenten
  215. und/oder dosierten Aufteilen bzw. Ausbringen flüssiger oder pastöser Stoffe mittels jedem Teilstrom zugeordneten Mengendosierer
  216. (1), der eine von einem Motor antreibbare Pumpe aufweist,
  217. d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jeder Mengendosierer
  218. (1) zur proportionalen oder gleichen Zuteilung verschiedener Komponenten und/oder Aufteilung eines Volumenstromes in gleiche oder
  219. proportionale Teilströme bzw. Ausbringung aus einer volumetrisch
  220. wirksamen Verdrängereinheit besteht, und für jede Verdrängereinheit ein dessen Frequenz mittels Ansteuergerät ansteuerbarer Antriebsmotor vorgesehen ist und das Frequenzverhältnis zwischen
  221. den Antriebsmotoren mittels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbar
  222. ist, wobei unter Berücksichtigung des Schluckvolumens der Verdrängereinheiten das Dosier- und/oder Teilstromverhältnis vom mittels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbaren Frequenzverhältnis
  223. zwischen den Antriebsmotoren bestimmbar ist und das Medium
  224. - 15 -
  225. druckbeaufschlagt dem Mengendosierer (1) und/oder den Zerstäubungsdüsen zugeführt wird.
  226. Hilfsantrag 12
  227. Anspruch 1:
  228. Vorrichtung zum dosierten Zuteilen verschiedener Komponenten
  229. und/oder dosierten Aufteilen bzw. Ausbringen flüssiger oder pastöser Stoffe mittels jedem Teilstrom zugeordneten Mengendosierer
  230. (1), der eine von einem Motor antreibbare Pumpe aufweist,
  231. d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jeder Mengendosierer
  232. (1) zur proportionalen oder gleichen Zuteilung verschiedener Komponenten und/oder Aufteilung eines Volumenstromes in gleiche oder
  233. proportionale Teilströme bzw. Ausbringung aus einer volumetrisch
  234. wirksamen Verdrängereinheit besteht und die Verdrängereinheiten
  235. im wesentlichen aus rotationssymmetrischen Verdrängerelementen
  236. bestehen und für jede Verdrängereinheit ein dessen Frequenz mittels Ansteuergerät ansteuerbarer Antriebsmotor vorgesehen ist und
  237. das Frequenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren mittels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbar ist, wobei unter Berücksichtigung des Schluckvolumens der Verdrängereinheiten das Dosierund/oder Teilstromverhältnis vom mittels Ansteuergerät wahlweise
  238. ansteuerbaren Frequenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren
  239. bestimmbar ist und das Medium druckbeaufschlagt dem Mengendosierer (1) und/oder den Düsen zugeführt wird.
  240. - 16 -
  241. Er stellt weiter die folgenden Hilfsanträge 13 und 14, denen sich die zunächst mit Nr. 13 bis 16 bezeichneten Hilfsanträge als neue Hilfsanträge 15 bis
  242. 18 anschließen sollen.
  243. Hilfsantrag 13
  244. Das angefochtene Urteil wird dadurch abgeändert, daß die Nichtigkeitsklage mit der Maßgabe abgewiesen wird, daß Patentanspruch 1 auch mit Wirkung für die Patentansprüche 3 bis 8, den Patentanspruch 9, soweit die volumetrische Zuteilung entsprechend
  245. dem temperaturanhängigen Ausdehnungsverhalten der betreffenden Stoffe allein ausgleichend geregelt wird (Variante 1) und die
  246. Patentansprüche 10 bis 16, soweit diese direkt oder indirekt auf die
  247. Patentansprüche 1 bis 8 und soweit diese direkt oder indirekt auf
  248. Patentanspruch 9 zurückbezogen sind, soweit die volumetrische
  249. Zuteilung entsprechend dem temperaturabhängigen Ausdehnungsverhalten der betreffenden Stoffe allein ausgleichend geregelt wird
  250. (Variante 1), folgende Fassung erhält:
  251. "Vorrichtung zum dosierten Zuteilen verschiedener Komponenten und/oder dosierten Aufteilen bzw. Ausbringen flüssiger
  252. oder pastöser Stoffe mittels jedem Teilstrom zugeordneten
  253. Mengendosierer (1), der eine von einem Motor antreibbare
  254. Pumpe aufweist,
  255. d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jeder Mengendosierer (1) zur proportionalen oder gleichen Zuteilung verschiedener Komponenten und/oder Aufteilung eines Volumenstromes in gleiche oder proportionale Teilströme bzw.
  256. Ausbringung aus einer volumetrisch wirksamen Verdränger-
  257. - 17 -
  258. einheit besteht und die Verdrängereinheiten im wesentlichen
  259. aus rotationssymmetrischen Verdrängerelementen bestehen,
  260. wobei für jede Verdrängereinheit ein dessen Frequenz mittels
  261. Ansteuergerät ansteuerbarer Antriebsmotor vorgesehen ist
  262. und das Frequenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren
  263. mittels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbar ist und die Zuteilung verschiedener Komponenten gleichmäßig und gleichzeitig erfolgt."
  264. Hilfsantrag 14
  265. Das angefochtene Urteil wird dadurch abgeändert, daß die Nichtigkeitsklage mit der Maßgabe abgewiesen wird, daß Patentanspruch 1 auch mit Wirkung für die Patentansprüche 3 bis 8, den Patentanspruch 9, soweit die volumetrische Zuteilung entsprechend
  266. dem temperaturabhängigen Ausdehnungsverhalten der betreffenden Stoffe allein ausgleichend geregelt wird (Variante 1) und die Patentansprüche 10 bis 16, soweit diese direkt oder indirekt auf die Patentansprüche 1 bis 8 und soweit diese direkt oder indirekt auf die
  267. Patentanspruch 9 zurückbezogen sind, soweit die volumetrische Zuteilung entsprechend dem temperaturabhängigen Ausdehnungsverhalten der betreffenden Stoffe allein ausgleichend geregelt wird (Variante 1), folgende Fassung erhält:
  268. "Vorrichtung zum dosierten Zuteilen verschiedener Komponenten bzw. Ausbringen flüssiger oder pastöser Stoffe mittels jedem Teilstrom zugeordneten Mengendosierer (1), der eine
  269. von einem Motor antreibbare Pumpe aufweist,
  270. - 18 -
  271. d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jeder Mengendosierer (1) zur proportionalen oder gleichen Zuteilung verschiedener Komponenten aus einer volumetrisch wirksamen
  272. Verdrängereinheit besteht und für jede Verdrängereinheit ein
  273. Antriebsmotor vorgesehen ist, dessen Frequenz mittels Ansteuergerät ansteuerbar ist und das Frequenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren mittels Ansteuergerät wahlweise
  274. ansteuerbar ist, wobei die Verdrängereinheiten im wesentlichen aus rotationssymmetrischen Verdrängerelementen gebildet sind."
  275. Hilfsantrag 15 (alter Hilfsantrag 13)
  276. Anspruch 1:
  277. a) Vorrichtung zum dosierten Zuteilen verschiedener Komponenten
  278. b) und dosierten Ausbringen
  279. c) flüssiger oder pastöser Stoffe
  280. d) mittels jedem Teilstrom zugeordneten Mengendosierer (1)
  281. e) der eine von einem Motor antreibbare Pumpe aufweist,
  282. - Oberbegriff f)
  283. wobei jeder Mengendosierer (1) aus einer volumetrisch wirksamen Verdrängereinheit besteht,
  284. g) zur proportionalen oder gleichen Zuteilung verschiedener Komponenten,
  285. h) wobei für jede Verdrängereinheit ein Antriebsmotor vorgesehen
  286. ist
  287. - 19 -
  288. i)
  289. und die Frequenz jedes Antriebsmotors mittels Ansteuergerät
  290. ansteuerbar ist,
  291. j)
  292. wobei das Frequenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren
  293. mittels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbar ist
  294. k) und die auszubringende Farbe bzw. flüssigen oder pastösen
  295. Stoffe, nach Weg und Zeit kurz vor der Zerstäubung hergestellt
  296. werden
  297. l)
  298. und die Zuteilung verschiedener Komponenten gleichzeitig erfolgt.
  299. Hilfsantrag 16 (alter Hilfsantrag 14)
  300. Anspruch 1:
  301. a) Vorrichtung zum dosierten Zuteilen verschiedener Komponenten
  302. b) und dosierten Ausbringen
  303. c) flüssiger oder pastöser Stoffe
  304. d) mittels jedem Teilstrom zugeordneten Mengendosierer (1)
  305. e) der eine von einem Motor antreibbare Pumpe aufweist,
  306. - Oberbegriff f)
  307. wobei jeder Mengendosierer (1) aus einer volumetrisch wirksamen Verdrängereinheit besteht,
  308. g) und die Verdrängereinheiten im wesentlichen aus rotationssymmetrischen Verdrängerelementen gebildet sind
  309. h) zur proportionalen oder gleichen Zuteilung verschiedener Komponenten,
  310. i)
  311. wobei für jede Verdrängereinheit ein Antriebsmotor vorgesehen
  312. ist
  313. - 20 -
  314. j)
  315. und die Frequenz jedes Antriebsmotors mittels Ansteuergerät
  316. ansteuerbar ist,
  317. k) wobei das Frequenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren
  318. mittels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbar ist,
  319. l)
  320. und die auszubringende Farbe bzw. flüssigen oder pastösen
  321. Stoffe, nach Weg und Zeit kurz vor der Zerstäubung hergestellt
  322. werden
  323. m) und die Zuteilung verschiedener Komponenten gleichzeitig erfolgt.
  324. Hilfsantrag 17 (alter Hilfsantrag 15)
  325. Anspruch 1:
  326. a) Vorrichtung zum dosierten Zuteilen verschiedener Komponenten
  327. b) und dosierten Ausbringen
  328. c) flüssiger oder pastöser Stoffe
  329. d) mittels jedem Teilstrom zugeordneten Mengendosierer (1)
  330. e) der eine von einem Motor antreibbare Pumpe aufweist,
  331. - Oberbegriff f)
  332. wobei jeder Mengendosierer (1) aus einer volumetrisch wirksamen Verdrängereinheit besteht,
  333. g) und die Verdrängereinheiten im wesentlichen aus rotationssymmetrischen Verdrängerelementen gebildet sind
  334. h) zur proportionalen oder gleichen Zuteilung verschiedener Komponenten,
  335. i)
  336. wobei für jede Verdrängereinheit ein Antriebsmotor vorgesehen
  337. ist
  338. - 21 -
  339. j)
  340. und die Frequenz jedes Antriebsmotors mittels Ansteuergerät
  341. ansteuerbar ist,
  342. k) wobei das Frequenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren
  343. mittels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbar ist,
  344. l)
  345. und das Dosier- und/oder Teilstromverhältnis vom mittels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbaren Frequenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren bestimmbar ist
  346. m) und die Zuteilung verschiedener Komponenten gleichzeitig erfolgt
  347. n) und ein als Mischkammer ausgebildeter Mischbehälter vorgesehen ist
  348. o) und die Mischkammer mit möglichst kurzem Abstand vor einer
  349. Düse angeordnet oder in diese integriert ist.
  350. Hilfsantrag 18 (alter Hilfsantrag 16)
  351. Anspruch 1:
  352. a) Vorrichtung zum dosierten Zuteilen verschiedener Komponenten
  353. b) und dosierten Ausbringen
  354. c) flüssiger oder pastöser Stoffe
  355. d) mittels jedem Teilstrom zugeordneten Mengendosierer (1)
  356. e) der eine von einem Motor antreibbare Pumpe aufweist,
  357. - Oberbegriff f)
  358. wobei jeder Mengendosierer (1) aus einer volumetrisch wirksamen Verdrängereinheit besteht,
  359. g) und die Verdrängereinheiten im wesentlichen aus rotationssymmetrischen Verdrängerelementen gebildet sind
  360. - 22 -
  361. h) zur proportionalen oder gleichen Zuteilung verschiedener Komponenten,
  362. i)
  363. wobei für jede Verdrängereinheit ein Antriebsmotor vorgesehen
  364. ist
  365. j)
  366. und die Frequenz jedes Antriebsmotors mittels Ansteuergerät
  367. ansteuerbar ist,
  368. k) wobei das Frequenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren
  369. mittels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbar ist,
  370. l)
  371. und das Dosier- und/oder Teilstromverhältnis vom mittels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbaren Frequenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren bestimmbar ist
  372. m) und die Zuteilung verschiedener Komponenten gleichzeitig erfolgt
  373. n) und ein als Mischkammer ausgebildeter Mischbehälter vorgesehen ist
  374. o) und die Mischkammer mit möglichst kurzem Abstand vor einer
  375. Düse angeordnet oder in diese integriert ist
  376. p) und das Medium druckbeaufschlagt dem Mengendosierer (1)
  377. und/oder den Zerstäubungsdüsen (7) zugeführt wird.
  378. Schließlich verteidigt der Beklagte das Streitpatent in der Fassung folgender in der mündlichen Verhandlung überreichter Hilfsanträge 19 und 20.
  379. Hilfsantrag 19
  380. Anspruch 1:
  381. 1.
  382. Vorrichtung
  383. 1.1 zum dosierten Zuteilen verschiedener Komponenten und
  384. - 23 -
  385. 2.
  386. Ausbringen,
  387. 2.1 flüssiger und pastöser Stoffe;
  388. 3.
  389. mittels jedem Teilstrom zugeordneter Mengendosierer (1),
  390. 4.
  391. der eine von einem Motor angetriebene Pumpe aufweist und
  392. 5.
  393. jeder Mengendosierer (1)
  394. 6.
  395. zur proportionalen oder gleichen Zuteilung verschiedener
  396. Komponenten
  397. 7.
  398. aus einer volumetrisch wirksamen Verdrängereinheit besteht
  399. und
  400. 8.
  401. für jede Verdrängereinheit ist ein Antriebsmotor vorgesehen,
  402. 9.
  403. dessen Frequenz mittels Ansteuergerät ansteuerbar ist, wobei
  404. 10.
  405. das Frequenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren ist
  406. mittels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbar und
  407. 11.
  408. die Verdrängereinheiten im wesentlichen aus rotationssymmetrischen Verdrängerelementen gebildet sind und dadurch
  409. 12.
  410. die Zuteilung und/oder Ausbringung kontinuierlich und
  411. 13.
  412. gleichzeitig erfolgt, wobei
  413. 14.
  414. ein als Mischkammer ausgebildeter Mischbehälter,
  415. 15.
  416. zur Homogenisierung der Komponenten als Mischkammer
  417. ausgebildet
  418. 16.
  419. und die Mischkammer einer Düse unmittelbar vorgelagert
  420. oder in diese integriert ist.
  421. Hilfsantrag 20
  422. Anspruch 1:
  423. 1.
  424. Vorrichtung
  425. 1.1
  426. zum dosierten Zuteilen verschiedener Komponenten und/oder
  427. - 24 -
  428. 1.2
  429. dosierten Aufteilen
  430. 1.3
  431. bzw. Ausbringen flüssiger oder pastöser Stoffe;
  432. 2.
  433. jeden Teilstrom ist ein Mengendosierer zugeordnet;
  434. 3.
  435. der Mengendosierer weist eine von einem Motor angetriebene
  436. Pumpe auf;
  437. 4.
  438. jeder Mengendosierer besteht aus einer volumetrisch wirkenden Verdrängereinheit
  439. 4.1
  440. zur proportionalen oder gleichen Zuteilung verschiedener
  441. Komponenten und/oder
  442. 4.2
  443. Aufteilung des Volumenstromes in gleiche oder proportionale
  444. Teilströme bzw.
  445. 4.3
  446. Ausbringung;
  447. 5.
  448. für jede Verdrängereinheit ist ein Antriebsmotor vorgesehen,
  449. 5.1
  450. dessen Frequenz mittels Ansteuergerät ansteuerbar ist;
  451. 6.
  452. das Frequenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren ist
  453. mittels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbar, wobei
  454. 7.
  455. die Verdrängereinheiten im wesentlichen aus rotationssymmetrischen Verdrängerelementen gebildet sind und
  456. 8.
  457. dadurch die Zu- und/oder Aufteilung kontinuierlich und
  458. 8.1
  459. gleichzeitig erfolgt, wobei
  460. 9.
  461. der Mischbehälter zur Homogenisierung der Komponenten als
  462. Mischkammer ausgebildet und
  463. 9.1
  464. die Mischkammer in möglichst kurzem Abstand vor der Zerstäubungsdüse angeordnet ist.
  465. Die Klägerinnen treten dem Rechtsmittel entgegen. Die Klägerin zu 1 hat
  466. mit Schriftsatz vom 30. November 2004 Anschlußberufung erhoben; sie beantragt,
  467. - 25 -
  468. das Urteil des Bundespatentgerichts vom 22. Mai 2001 abzuändern
  469. und das europäische Patent 0 210 282 in vollem Umfang für nichtig
  470. zu erklären.
  471. Der Beklagte beantragt, die Anschlußberufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise sie als unbegründet zurückzuweisen.
  472. Als gerichtlicher Sachverständiger hat der emeritierte Prof. Dipl.-Ing.
  473. G. V.
  474. ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat.
  475. Entscheidungsgründe:
  476. Die zulässige Berufung des Beklagten bleibt ohne Erfolg. Auf die Anschlußberufung der Klägerin zu 1 ist das Streitpatent in vollem Umfang für nichtig zu erklären.
  477. I. Das Streitpatent ist zwischenzeitlich durch Zeitablauf erloschen (Art. 63
  478. Abs. 1 EPÜ). Es bedarf daher für die Nichtigkeitsklage eines eigenen Rechtsschutzbedürfnisses der Klägerinnen (st. Rspr. des Senats, vgl. Urt. v.
  479. 29.09.1964 - Ia ZR 285/63, GRUR 1965, 231 - Zierfalten; Urt. v. 18.01.2000
  480. - X ZR 102/97 - Kontaktfederblock II, Bausch, BGH 1999-2002, 142, 145). Ein
  481. solches ist typischerweise gegeben, wenn die Gefahr besteht, daß der Nichtigkeitskläger oder seine Abnehmer für die Zeit vor Erlöschen des Schutzrechts
  482. wegen Verletzung des Patents in Anspruch genommen werden (Sen.Urt. v.
  483. 26.06.1973 - X ZR 23/71, GRUR 1974, 146 - Schraubennahtrohr). Der Beklagte
  484. - 26 -
  485. hat, wie sich aus den von den Klägerinnen in Ablichtung vorgelegten Schreiben
  486. des Beklagten ergibt, die Klägerinnen wegen Patentverletzung in Anspruch genommen und von ihnen einen "finanziellen Ausgleich" verlangt. Außerdem hat
  487. er Abnehmer der Klägerinnen verwarnt und ihnen Rechnungen über Lizenzgebühren zugeleitet. Damit haben beide Klägerinnen weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis für die von ihnen weiterverfolgte Nichtigkeitsklage.
  488. II. Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung zum dosierten Zuteilen verschiedener Komponenten und/oder dosierten Aufteilen bzw. Ausbringen flüssiger oder pastöser Stoffe. Die Streitpatentschrift bezeichnet eingangs eine derartige Vorrichtung als aus der US-Patentschrift 3 097 764 bekannt, bei der aus
  489. separaten Behältern mittels unabhängiger Pumpen Epoxydharz und Härter abgepumpt und einem Mix- und Sprühkopf zugeführt werden. Weitere Pumpen
  490. mit Fühlern, Schaltern und einem Motor sorgten bei dieser Vorrichtung für die
  491. Einhaltung eines festgelegten Werts des Auslaßdrucks des Epoxydharzes und
  492. des Härters im Bereich vor dem Mix- und Sprühkopf und bestimmten dadurch
  493. zugleich deren Zuführmenge. Falle der Auslaßdruck unter den festgelegten
  494. Wert, so würden Motor und Pumpen eingeschaltet; überschreite der Auslaßdruck den festgelegten Wert, so würden Motor und Pumpen ausgeschaltet.
  495. Die Streitpatentschrift beschreibt es als Aufgabe der Erfindung, eine Vorrichtung zur Verfügung zu stellen, mittels der er mit einfachen Mitteln und geringem Zeitaufwand eine exakte Zuteilung verschiedener Komponenten zwecks
  496. Herstellung einer gewünschten Mischung erreicht wird und deren Menge auf
  497. das tatsächlich erforderliche Maß abgestimmt ist. Bei Farbspritzgeräten solle
  498. die zum Verkleben neigende Farbe in Pumpe und Zuleitung entfallen und ein
  499. schneller Farbtonwechsel unter Einsparung von Reinigungsmitteln und Reinigungsarbeiten ermöglicht werden. Außerdem solle eine exakt dosierte Auftei-
  500. - 27 -
  501. lung, Ausbringung und Zerstäubung erreicht werden (Sp. 1 Z. 22-35). Die von
  502. der Streitpatentschrift dazu vorgeschlagene Lösung läßt sich wie folgt gliedern:
  503. 1.
  504. Vorrichtung
  505. 1.1
  506. zum dosierten
  507. 1.1.1 Zuteilen verschiedener Komponenten und/oder
  508. 1.1.2 Aufteilen bzw. Ausbringen
  509. 1.2
  510. flüssiger oder pastöser Stoffe;
  511. 2.
  512. jedem Teilstrom ist ein Mengendosierer zugeordnet;
  513. 3.
  514. der Mengendosierer weist eine von einem Motor angetriebene Pumpe auf;
  515. 4.
  516. jeder Mengendosierer besteht aus einer volumetrisch wirkenden Verdrängereinheit
  517. 4.1
  518. zur proportionalen (oder gleichen) Zuteilung verschiedener
  519. Komponenten und/oder
  520. 4.2
  521. Aufteilung eines Volumenstroms in (gleiche oder) proportionale Teilströme bzw.
  522. 4.3
  523. Ausbringung eines Volumenstromes in (gleichen oder) proportionalen Teilströmen;
  524. 5.
  525. für jede Verdrängereinheit ist ein Antriebsmotor vorgesehen,
  526. dessen Frequenz mittels Ansteuergerät ansteuerbar ist;
  527. 6.
  528. das Frequenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren ist
  529. mittels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbar.
  530. Mit diesen Vorschlägen stellt die Lehre des Streitpatents eine Vorrichtung
  531. zur Verfügung, bei der volumetrische Dosierpumpen pro Umdrehung ein durch
  532. ihre geometrische Gestaltung genau definiertes Verdrängungsvolumen fördern.
  533. Das Streitpatent erwähnt als einzusetzende volumetrische Dosierungspumpen
  534. Zahnrad- und Flügelzellenpumpen. Die Merkmalsgruppe 1 gibt dabei an, wozu
  535. - 28 -
  536. die Vorrichtung bestimmt sein soll. Aus Merkmal 2 ergibt sich, daß jeder Teilstrom gemessen, gefördert und geregelt werden soll durch einen Mengendosierer, wobei Merkmal 3 bestimmt, daß dazu eine Pumpe zum Einsatz kommen
  537. soll. Nach Merkmal 4 soll es sich um eine volumetrische Pumpe handeln.
  538. Merkmal 4.1 gibt an, daß mehrere Teilströme miteinander in einem bestimmten
  539. Verhältnis gemischt werden sollen, Merkmale 4.2 und 4.3, daß alternativ ein
  540. einheitlicher Strom in einem bestimmten Verhältnis aufgeteilt oder ausgebracht
  541. werden soll. Die Merkmale 5 und 6 in ihrem Verhältnis zueinander sind in Patentanspruch 1 dahin umschrieben, daß Merkmal 5 die Frequenz, d.h. bei den
  542. dort angesprochenen Antriebsmotoren die Drehzahl jedes Motors mittels Ansteuergerät einstellbar ist und daß Merkmal 6 das Frequenzverhältnis zwischen
  543. den Antriebsmotoren mittels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbar ist. Der Senat geht aufgrund der überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen davon aus, daß der Fachmann das Wort "wahlweise" so versteht, daß
  544. beide Ansteuerungsmöglichkeiten gemäß den Merkmalen 5 und 6 kumulativ
  545. bestehen sollen, d.h. daß der Motor jeder Verdrängereinheit durch ein Ansteuergerät ansteuerbar ist und daß darüber hinaus ein zentrales Ansteuergerät
  546. vorhanden ist, das das Frequenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren steuert.
  547. Der hier maßgebliche Fachmann ist ein auf der Fachhochschule oder
  548. Hochschule ausgebildeter Ingenieur des Maschinenbaus oder der Verfahrenstechnik. Er verfügt über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Meß- und
  549. Automatisierungstechnik und hat mehrjährige Berufserfahrung.
  550. Dieser Fachmann entnimmt dem Merkmal 6, daß ein Ansteuergerät das
  551. Frequenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren ansteuern soll. Daß daneben
  552. zusätzlich die Frequenz jedes Antriebsmotors mittels Ansteuergerät ansteuerbar
  553. ist, ergibt sich für ihn aus dem Wort "wahlweise", jedenfalls wenn er die Be-
  554. - 29 -
  555. schreibung hinzuzieht, wo es in Spalte 2 Zeilen 23-26 heißt, daß höchstens soviel Ansteuergeräte vorgesehen sein sollen, wie für die Speisung der gleichzeitig in Betrieb befindlichen Antriebsmotore erforderlich sind. Dies bedeutet, daß
  556. neben dem Steuergerät, das das Frequenzverhältnis bestimmt, auch solche
  557. Steuergeräte vorhanden sein sollen, die die jeweiligen Antriebsmotore ansteuern.
  558. III. Es kann dahinstehen, ob die Lehre des so verstandenen Patentanspruchs 1 des Streitpatents in der erteilten Fassung neu ist. Der Senat ist davon
  559. überzeugt, daß der Gegenstand des Streitpatents in der erteilten Fassung nicht
  560. auf erfinderischer Tätigkeit beruht (Art. 56 EPÜ); das Streitpatent in dieser Fassung ist daher für nichtig zu erklären (Art. 138 Abs. 1 Buchst. a EPÜ, Art. II § 6
  561. Nr. 1 IntPatÜG).
  562. Dem maßgeblichen Fachmann war zunächst aus dem Stand der Technik
  563. bekannt, gemäß Merkmal 5 eine Einzelansteuerung für den jeweiligen Antriebsmotor jeder Verdrängereinheit vorzusehen. Dies hat der gerichtliche Sachverständige überzeugend dargelegt und wird von dem Beklagten auch nicht in
  564. Zweifel gezogen. Eine solche Einzelansteuerung setzt auch das Streitpatent in
  565. seiner Beschreibung als bekannt voraus.
  566. Dieser Fachmann konnte der US-Patentschrift 3 097 764 (K 7) ein Dosiersystem zur Steuerung und Regelung der Durchflußmenge von mindestens
  567. zwei Flüssigkeiten zu einem Misch- und Spritzkopf entnehmen, in dem die Flüssigkeiten zusammengemischt werden und aus dem die zusammengemischten
  568. Flüssigkeiten abgegeben werden. Nach dieser Schrift kann das Verhältnis der
  569. Flüssigkeitsmengen wie gewünscht variiert werden, indem man Dosierpumpen
  570. mit unterschiedlicher Verdrängung verwendet und jede Dosierpumpe mit der
  571. gleichen Geschwindigkeit betreibt, indem man Dosierpumpen mit gleicher Ver-
  572. - 30 -
  573. drängung verwendet und jede Dosierpumpe mit unterschiedlicher Geschwindigkeit betreibt oder indem man Dosierpumpen unterschiedlicher Verdrängung
  574. verwendet und jede Dosierpumpe mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten betreibt. Die Dosierpumpen können durch ein gemeinsames Antriebsmittel gleichzeitig angetrieben werden, wobei ein Regelmotor beide Dosierpumpen durch ein
  575. Getriebe mechanisch verbunden antreibt. Die Übersetzungsverhältnisse des
  576. Getriebes können wie gewünscht geändert werden, um die Geschwindigkeit zu
  577. ändern, mit der jede Pumpe läuft, wodurch das Mengenverhältnis der der
  578. Spritzpistole zugeführten Flüssigkeiten geändert wird. Alternativ können die Dosierpumpen unabhängig voneinander betrieben werden, solange sie synchronisiert werden, um die gewünschten Flüssigkeitsmengen zur Spritzpistole zu fördern. Der Betrieb der Dosierpumpen wird automatisch gesteuert (deutsche
  579. Übersetzung S. 3 Abs. 1). Dabei versteht der Fachmann, wie der gerichtliche
  580. Sachverständige überzeugend dargelegt hat, das Wort "synchronisiert" dahin,
  581. daß die Dosierpumpen, anders als bei dem dort zuvor geschilderten Beispiel,
  582. unabhängig voneinander sind, daß sie insbesondere nicht wie zuvor beschrieben mechanisch miteinander verbunden sind, aber gleichzeitig im Sinne des
  583. gewünschten Mengenverhältnisses eingestellt sind. Der Fachmann entnimmt
  584. dieser Schrift weiter, daß der Betrieb der Dosierpumpen automatisch geregelt
  585. wird, wobei der Ausgangsdruck jeder Dosierpumpe ertastet wird.
  586. Damit konnte der Fachmann der Schrift eine mögliche Ausgestaltung entnehmen, bei der das Frequenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren mittels
  587. Ansteuergerät ansteuerbar ist (Merkmal 6). Eine weitere derartige Möglichkeit
  588. ergab sich für den Fachmann auch aus der US-Patentschrift 4 467 961 (K 1).
  589. Diese betrifft ein Spritzsystem für landwirtschaftliche Chemikalien wie Pestizide
  590. und Herbizide. Sie weist Vorratsbehälter für die verschiedenen Chemikalien auf,
  591. von denen Strömungskanäle zu einer Mischzelle führen. Jedem Teilstrom ist ein
  592. Mengendosierer zugeordnet, der einen Motorantrieb aufweist. Die Mengendo-
  593. - 31 -
  594. sierer bestehen aus volumetrischen Verdrängereinheiten. Das Frequenzverhältnis der Motoren der einzelnen Verdrängereinheiten kann durch einen Mikroprozessor angesteuert werden, der mit Flüssigkeitsdetektoren kommuniziert. Während des Spritzvorgangs überwachen die Mikroprozessoren ständig die Traktorgeschwindigkeit und ändern die Geschwindigkeit der Pumpe. Die Bedienung
  595. des Mikroprozessors erfolgt über eine Steuerkonsole. Mit ihr werden alle Funktionen ausgeführt und gemessen.
  596. Ähnliche Ausgestaltungen ergaben sich ferner aus dem Mitteilungsblatt
  597. "Ratio Control System 2 (RCS-2) for two - component coating materials" (Binks Anlage K 4). Es handelt sich dabei um ein Verhältnisregelungssystem für Zweikomponenten-Beschichtungsmaterialien. Grundfunktion dieses Systems ist es,
  598. zwei Komponenten zu überwachen und ein zuvor festgelegtes Farb-/Härterverhältnis und die Durchflußgeschwindigkeit aufrechtzuerhalten. Das System
  599. sieht eine ferngesteuerte Durchflußregelung vor, um den Sollwertdurchfluß für
  600. das automatische Spritzen zu ändern. Die Durchflußmengen und Verhältnisse
  601. pro Farbe und Pistole werden danach in die Steuerkonsole programmiert. Die
  602. Durchflußmenge kann durch externe ferngesteuerte Durchflußregelung für automatische Systeme oder durch Druckregelung für Handspritzsysteme vom
  603. Sollwert verändert werden.
  604. Eine weitere ähnliche Ausgestaltung ergab sich aus der Darstellung von
  605. J. J. Jiskoot, "Additive injection and flow ratio control systems" (Anlage K 6). Es
  606. handelt sich dabei um die Beschreibung eines Regelungssystems für additive
  607. Injektion und Durchflußmengenverhältnis. Darin wird (deutsche Übersetzung
  608. S. 5 2(b)) ein Meßgerätesystem beschrieben, in dem die Drehzahlen der zwei
  609. Meßgerätwellen in einem Ausgleichsgetriebe verglichen werden. Wenn zwischen den zwei Eingabewellen ein Unterschied besteht, wird mit der resultie-
  610. - 32 -
  611. renden positiven oder negativen Bewegung der dritten Antriebswelle das Steuerventil eingestellt.
  612. Der Fachmann konnte danach die Einzelansteuerung, wie sie in Merkmal 5 des Patentanspruchs 1 des Streitpatents angegeben wird, und eine zentrale Ansteuerung des Frequenzverhältnisses zwischen den Antriebsmotoren
  613. mittels eines Ansteuergeräts nach Merkmal 6 dem Stand der Technik entnehmen. Wie letzteres auszugestalten ist, gibt Patentanspruch 1 nicht weiter an.
  614. Der Senat ist der Überzeugung, daß allein in der kumulativen "wahlweisen" Ansteuerbarkeit der Frequenz und des Frequenzverhältnisses gemäß den
  615. Merkmalen 5 und 6 eine erfinderische Tätigkeit nicht zu sehen ist.
  616. Wenn der Fachmann vor allem aus der US-Patentschrift 3 097 764 (K 7)
  617. eine Möglichkeit der zentralen Ansteuerung der Motoren und ihres Frequenzverhältnisses entnahm, so lag es für ihn nicht nahe, sich zugleich der Möglichkeit der Einzelansteuerbarkeit der Drehzahl der Motoren zu begeben. Der Senat
  618. folgt dem gerichtlichen Sachverständigen darin, daß sich schon aus den Erwägungen in der Streitpatentschrift zu Patentanspruch 9 ergibt, daß auf eine Feinsteuerung der Drehzahl der Motoren nicht verzichtet werden konnte. Der Sachverständige hat dazu überzeugend dargelegt, daß das Auftreten von Schlupf
  619. dem Durchschnittsfachmann bekannt ist und ebenso die damit verbundenen
  620. Nachteile, die in der Streitpatentschrift als Störfaktoren bezeichnet werden.
  621. Nach Patentanspruch 9 soll die volumetrische Zuteilung entsprechend dem
  622. temperaturabhängigen Ausdehnungsverhalten der verwendeten Stoffe und/oder
  623. entsprechend dem druckdifferenzabhängigen Schlupf ausgleichend geregelt
  624. werden. Dies bedeutet, daß die durch die genannten Bedingungen gestörte Exaktheit der Zuteilung der Komponenten durch Eingriffe in die volumetrische Zuteilung bei der Verdrängereinheit, bei der sie vorliegen, ausgeglichen werden
  625. - 33 -
  626. soll. Dies läßt sich durch eine Einzelsteuerung des Motors der einzelnen Verdrängereinheit am einfachsten und genauesten erreichen. Dies bedeutet aber,
  627. daß der Durchschnittsfachmann die Feinsteuerung nicht als überflüssig ansah
  628. und nur noch zu einer Zentralsteuerung nach Merkmal 6 überging, mit der auf
  629. solche Störungen jedenfalls nur mit viel größerem Aufwand reagiert werden
  630. konnte. Es lag daher für ihn nahe, eine Steuerung nach Merkmal 5 beizubehalten, auch wenn er zugleich eine Zentralsteuerung nach Merkmal 6 vorsah. Ist
  631. dies aber der Fall, so waren dem Durchschnittsfachmann sämtliche Merkmale
  632. des Patentanspruchs 1 des Streitpatents in der erteilten Fassung nahegelegt.
  633. Das gilt auch für die Kombination der Merkmale, namentlich der Merkmale 5
  634. und 6.
  635. IV. Auch in der Fassung der gestellten Hilfsanträge beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
  636. 1. Hilfsantrag 1 ergänzt Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung um die
  637. Angabe, "… wobei unter Berücksichtigung des Schluckvolumens der Verdrängereinheiten das Dosier- und/oder Teilstromverhältnis vom mittels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbaren Frequenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren
  638. bestimmbar ist." Dieser Ergänzung ist als zusätzlicher technischer Sachverhalt
  639. lediglich zu entnehmen, daß das Schluckvolumen zu berücksichtigen ist. Der
  640. Zusatz entspricht Spalte 2 Zeilen 14-20 des Streitpatents. Daß die Bestimmung
  641. des Dosier- und/oder Teilstromverhältnisses unter Berücksichtigung des
  642. Schluckvolumens geschehen soll, besagt nicht mehr, als daß die Einstellung der
  643. Dosierpumpen so zu geschehen hat, daß das jeweilige Schluckvolumen der
  644. Pumpe bei der Dosierung Berücksichtigung findet. Dies ist aber für den Durchschnittsfachmann eine Selbstverständlichkeit. Daß das Maß des geförderten
  645. Materials eine Größe ist, die bei der Dosierung eine entscheidende Rolle spielt,
  646. liegt auf der Hand.
  647. - 34 -
  648. 2. Hilfsantrag 2 faßt Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung mit Patentanspruch 6 in der erteilten Fassung zusammen; an den Patentanspruch 1 in
  649. der erteilten Fassung soll angefügt werden, daß die Zuteilung verschiedener
  650. Komponenten gleichzeitig erfolgt. Auch dieser Zusatz ist bei einem Dosiervorgang für den Fachmann naheliegend. Die gleichzeitige Zugabe verschiedener
  651. Komponenten wird beispielsweise in der US-Patentschrift 3 097 764 (K 7
  652. - deutsche Übersetzung S. 2 Abs. 1) beschrieben.
  653. 3. Hilfsantrag 3 enthält eine Zusammenführung der Hilfsanträge 1 und 2.
  654. Auch die Kombination der beiden neu hinzugefügten Merkmale (Berücksichtigung des Schluckvolumens, gleichzeitige Zuteilung verschiedener Komponenten) lag für den Fachmann, der eine Vorrichtung zum Dosieren verschiedener
  655. Komponenten zur Verfügung stellen wollte, nahe.
  656. 4. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 lautet:
  657. 1.
  658. Vorrichtung
  659. 1.1
  660. zum dosierten Zuteilen verschiedener Komponenten und/oder
  661. 1.2
  662. zum dosierten Aufteilen bzw. Ausbringen
  663. 1.3
  664. flüssiger oder pastöser Stoffe,
  665. 2.
  666. jedem Teilstrom ist ein Mengendosierer zugeordnet,
  667. 2.1
  668. der Mengendosierer weist eine von einem Motor antreibbare
  669. Pumpe auf,
  670. 2.2
  671. jeder Mengendosierer besteht aus einer volumetrisch wirksamen Verdrängereinheit zur
  672. a) proportionalen oder gleichen Zuteilung verschiedener Komponenten und/oder
  673. - 35 -
  674. b) Aufteilung eines Volumenstroms in gleiche oder proportionale Teilströme bzw.
  675. c) Ausbringung,
  676. 2.3
  677. wobei die Verdrängereinheiten aus im wesentlichen rotationssymmetrischen Verdrängerelementen bestehen,
  678. 3.
  679. für jede Verdrängereinheit ist ein Antriebsmotor vorgesehen,
  680. 3.3
  681. die Frequenz jedes Antriebsmotors ist mittels Ansteuergerät
  682. ansteuerbar
  683. 3.4
  684. und das Frequenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren
  685. mittels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbar.
  686. (Ordnungsziffern 3.1 und 3.2 sind nicht vergeben.) Die Merkmale 1 bis
  687. 2.2 und 3 bis 3.4 entsprechen den Merkmalen 1 bis 6 des Patentanspruchs 1 in
  688. der erteilten Fassung. Nach Merkmal 2.3 sollen die Verdrängereinheiten aus im
  689. wesentlichen rotationssymmetrischen Verdrängerelementen bestehen. Der gerichtliche Sachverständige hat dazu überzeugend ausgeführt, daß der Fachmann, der vor der Aufgabe steht, eine Pumpe zum Zwecke des Mengendosierens zu wählen, als erstes an Zahnradpumpen denken wird, insbesondere
  690. wenn es um flüssige Komponenten geht und wenn er eine kontinuierliche und
  691. gleichmäßige Ausbringung erreichen will. Rotationspumpen werden zudem in
  692. der US-Patentschrift 3 097 764 (K 7 - deutsche Übersetzung S. 1 Abs. 3) ausdrücklich erwähnt. Zumindest danach lag es für den Fachmann nahe, rotationssymmetrische Verdrängerelemente, wie z.B. Zahnradpumpen, vorzusehen.
  693. 5. Nach Hilfsantrag 5 soll dem Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung
  694. hinzugefügt werden, daß die Verdrängereinheiten im wesentlichen aus rotationssymmetrischen Verdrängerelementen bestehen und die Zuteilung verschiedener Komponenten gleichzeitig erfolgt. Wie bereits dargelegt, bedurfte es keiner erfinderischen Tätigkeit, um zu den beiden hinzugefügten Merkmalen zu
  695. - 36 -
  696. gelangen. Auch ihre Kombination lag für den Fachmann, der eine Vorrichtung
  697. zum dosierten Zuteilen verschiedener Komponenten zur Verfügung stellen wollte, auf der Hand.
  698. 6. Die Hilfsanträge 6 bis 9 enthalten einen Disclaimer mit dem Wortlaut
  699. "wobei die Verdrängereinheiten der Mengendosierer nicht als elektrohydraulischer Linearverstärker mit einer Hydraulik-Kolben-Zylindereinheit ausgebildet
  700. sind". Mit diesem Disclaimer soll die Neuheit gegenüber den deutschen Patentanmeldungen 33 17 627 und 33 46 083 erreicht werden. Ein erfinderischer
  701. Schritt ist in der Ausnahme bestimmter Ausbildungen der Verdrängereinheiten
  702. nicht zu erkennen.
  703. 7. Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung soll nach Hilfsantrag 10 insofern ergänzt werden, als die Zuteilung verschiedener Komponenten und/oder
  704. Aufteilung eines Volumenstroms bzw. Ausbringung kontinuierlich erfolgen soll.
  705. Die Hinzufügung des Wortes "kontinuierlich" gibt dem Fachmann keine weitergehende Information über die Abläufe innerhalb der Vorrichtung.
  706. 8. Die in Hilfsantrag 11 ergänzend hinzugefügte Formulierung "und das
  707. Medium druckbeaufschlagt dem Mengendosierer und/oder den Zerstäubungsdüsen zugeführt wird", ergab sich für den Fachmann in naheliegender Weise
  708. aus dem Stand der Technik. Die Streitpatentschrift gibt eingangs an, daß bei
  709. der bekannten Vorrichtung aus der US-Patentschrift 3 097 764 (K 7) Pumpen
  710. mit Fühlern, Schaltern und einem Motor vorgesehen sind, um den Druck des
  711. Epoxydharzes und des Härters im Bereich vor dem Mix- und Sprühkopf auf einen festgelegten Wert zu halten. Jedenfalls danach lag es für den Fachmann
  712. nahe, bei der erfindungsgemäßen Vorrichtung vorzusehen, daß das Medium
  713. druckbeaufschlagt dem Mengendosierer und/oder den Zerstäubungsdüsen zugeführt wird.
  714. - 37 -
  715. 9. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 12 fügt der Fassung nach Hilfsantrag 11 das Merkmal hinzu "und die Verdrängereinheiten im wesentlichen aus
  716. rotationssymmetrischen Verdrängerelementen" bestehen. Ferner ist am Beginn
  717. des kennzeichnenden Teils des Anspruchs das Wort "jeder" durch das Wort
  718. "der" ersetzt. Letzteres führt zu keiner Änderung der technischen Lehre des
  719. Patentanspruchs 1. Wie bereits zu Hilfsantrag 4 ausgeführt, lag es für den
  720. Fachmann nahe, Rotationspumpen zu verwenden. Dies gilt auch für die Kombination, daß das Medium druckbeaufschlagt ist und die Verdrängereinheiten
  721. aus im wesentlichen rotationssymmetrischen Verdrängerelementen bestehen;
  722. letzteres ergibt sich zudem - wie bereits ausgeführt - auch in dieser Kombination aus der US-Patentschrift 3 097 764 (K 7).
  723. 10. Hilfsantrag 13 ist gemäß der Berufungsbegründung in einer gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren veränderten neuen Fassung gestellt worden. Danach werden dem erteilten Patentanspruch 1 die Angaben hinzugefügt,
  724. daß "die Verdrängereinheiten im wesentlichen aus rotationssymmetrischen Verdrängerelementen bestehen" sowie daß die Zuteilung verschiedener Komponenten "gleichmäßig und gleichzeitig" erfolgen soll. Wie bereits ausgeführt, war
  725. die Anwendung rotationssymmetrischer Verdrängereinheiten dem Fachmann
  726. nahegelegt ebenso wie die gleichzeitige Zuführung mehrerer Komponenten.
  727. Das weitere Wort "gleichmäßig" gibt dem Fachmann keine davon zu trennende
  728. weitere nicht naheliegende Anregung für die Ausgestaltung der erfindungsgemäßen Vorrichtung. Da das Ergebnis eine gewünschte Mischung verschiedener
  729. Komponenten sein soll, ist unter "gleichmäßig" das zu verstehen, was in der
  730. Streitpatentschrift Spalte 1 Zeilen 38 bis 42 beschrieben wird, daß nämlich ein
  731. ruhiger Lauf und eine in jedem Drehwinkelbereich gleichmäßige Dosierung angestrebt und dadurch erreicht werden soll, daß die Verdrängereinheiten aus im
  732. wesentlichen rotationssymmetrischen Verdrängerelementen bestehen. Dies
  733. - 38 -
  734. ergibt sich aber schon aus der Verwendung rotationssymmetrischer Verdrängereinheiten, z.B. von Zahnradpumpen. Weitere Erkenntnisse vermag der
  735. Fachmann daraus nicht herzuleiten.
  736. 11. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 14 soll folgende Merkmale
  737. umfassen:
  738. 1.
  739. Vorrichtung zum dosierten Zuteilen verschiedener Komponenten
  740. 2.
  741. mittels jedem Teilstrom zugeordneten Mengendosierer,
  742. 3.
  743. der eine von einem Motor antreibbare Pumpe aufweist;
  744. 4.
  745. jeder Mengendosierer besteht zur proportionalen oder gleichen Zuteilung verschiedener Komponenten aus einer volumetrisch wirksamen Verdrängereinheit;
  746. 5.
  747. für jede Verdrängereinheit ist ein Antriebsmotor vorgesehen,
  748. 5.1
  749. dessen Frequenz mittels Ansteuergerät ansteuerbar ist;
  750. 6.
  751. das Frequenzverhältnis ist mittels Ansteuergerät wahlweise
  752. ansteuerbar;
  753. 7.
  754. die Verdrängereinheiten sind im wesentlichen aus rotationssymmetrischen Verdrängerelementen gebildet.
  755. Damit enthält Patentanspruch 1 in dieser Fassung keine weiteren als die
  756. bereits abgehandelten Merkmale in der ebenfalls bereits abgehandelten Kombination und damit keine Lehre, die sich nicht für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben hätte.
  757. 12. Im Hilfsantrag 15 soll die Ergänzung hinzugefügt werden, daß die
  758. auszubringende Farbe bzw. flüssigen oder pastösen Stoffe nach Weg und Zeit
  759. kurz vor der Zerstäubung hergestellt werden. Diese Hinzufügung ist insofern
  760. - 39 -
  761. selbstverständlich, als der Fachmann, der eine Vorrichtung nach den übrigen
  762. Anspruchsmerkmalen herstellt, als selbstverständlich davon ausgeht, daß er
  763. die dem Mischbehälter zu entnehmende Farbe oder sonstige Flüssigkeit auf
  764. möglichst kurzem Weg der Verarbeitung zuführt, indem er sicherstellt, daß das
  765. zur Zerstäubung vorgesehene Material kurz vor dem Verarbeitungsvorgang
  766. hergestellt wird. Dies hat, wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend
  767. dargestellt hat, soweit es um die Mischung von Farbe geht, für den Fachmann
  768. ersichtlich den Vorteil, daß nur ein relativ geringer Totraum vorhanden ist, indem sich Farbe ansammeln kann, so daß ein Farbwechsel unproblematisch
  769. möglich ist. Dies entnimmt der Fachmann auch der Figur der US-Patentschrift
  770. 3 097 764 (K 7), bei der der Mischbehälter sich nahezu bis zur Spritzpistole
  771. zieht.
  772. 13. Im Hilfsantrag 16 wird das Merkmal aus Hilfsantrag 4 hinzugefügt,
  773. wonach die Verdrängereinheiten aus im wesentlichen rotationssymmetrischen
  774. Verdrängerelementen bestehen. Wie bereits dort ausgeführt, begründet dieses
  775. Merkmal weder für sich noch in Kombination mit den übrigen Merkmalen des
  776. Patentanspruchs 1 des Streitpatents eine erfinderische Tätigkeit.
  777. 14. Hilfsantrag 17 enthält neben einer Kombination der Merkmale nach
  778. den Hilfsanträgen 2, 3, 5, 15 und 16 den Zusatz, daß ein als Mischkammer
  779. ausgebildeter Mischbehälter vorgesehen ist. Da es bei der Vorrichtung nach der
  780. Streitpatentschrift um eine solche zur Mischung verschiedener Komponenten
  781. geht, ist das Vorsehen einer Mischkammer dem Fachmann ohne weiteres nahegelegt.
  782. 15. Hilfsantrag 18 ergänzt den Hilfsantrag 17 um das Merkmal, daß das
  783. Medium druckbeaufschlagt dem Mengendosierer und/oder den Zerstäubungsdüsen zugeführt wird. Dieses Merkmal ist bereits in Zusammenhang mit den
  784. - 40 -
  785. Hilfsanträgen 11 und 12 erörtert worden. Auch seine Hinzufügung gibt dem
  786. Fachmann keine weitere Anregung, die über die technische Lehre des Streitpatents in der erteilten Fassung hinausginge und verglichen damit einen erfinderischen Schritt darstellen könnte.
  787. 16. Die Hilfsanträge 19 und 20 sind, wie der Beklagte im Termin ausgeführt hat, inhaltsgleich und variieren nur in der Ausdrucksweise, ohne daß damit
  788. eine inhaltsändernde Aussage verbunden sein soll. Sie enthalten damit eine
  789. Kombination aller zuvor abgehandelten Merkmale. Auch diese Kombination
  790. beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Sie ergänzt - wie bereits dargestellt den Inhalt von Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung um für den Fachmann
  791. naheliegende Merkmale, ohne daß es für den Fachmann eine Schwierigkeit
  792. gegeben hätte, die Merkmale miteinander zu vereinbaren; diese Kombinationen
  793. waren für ihn jeweils ohne weiteres als zweckmäßige Ausgestaltungen der aus
  794. dem Stand der Technik bekannten oder nahegelegten Vorrichtungen und Verfahren erkennbar.
  795. V. 1. Auch den Unteransprüchen kommt - wie sich bereits aus Vorstehendem ergibt - eigener erfinderischer Gehalt nicht zu. Der Beklagte macht dies
  796. auch allein für die Unteransprüche 4, 9 und 14 geltend. Nach Patentanspruch 4
  797. soll die Vorrichtung dadurch gekennzeichnet sein, daß der Mischbehälter zur
  798. Homogenisierung der Komponenten als Mischkammer ausgebildet in die Zerstäubungsdüse bei Spritzpistolen oder Spritzgestängen integriert oder unmittelbar vorgelagert ist. Wie bereits dargestellt ergibt sich jedenfalls aus der USPatentschrift 3 097 764 (K 7) eine Ausgestaltung, wie sie u.a. Patentanspruch 4
  799. vorsieht.
  800. 2. Zu Patentanspruch 9 wird auf die obigen Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit Bezug genommen.
  801. - 41 -
  802. 3. Nach Patentanspruch 14 sollen die volumetrischen Verdrängereinheiten als Zahnrad- oder Flügelzellenverdrängereinheiten ausgebildet sein. Wie
  803. oben ausgeführt, lag die Ausgestaltung als rotationssymmetrische Verdrängereinheit, insbesondere als Zahnradverdrängereinheit, nahe.
  804. Damit beruhen auch die Unteransprüche nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
  805. VI. Die zulässige Anschlußberufung ist begründet.
  806. 1. Gegen die Zulässigkeit der Anschlußberufung bestehen keine Bedenken. Sie kann bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erhoben werden
  807. (BGHZ 17, 305, 307 - Schlafwagen); die abweichenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses
  808. vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) gelten insoweit nicht.
  809. Der Beklagte hatte auch keinen Anspruch auf Vertagung wegen mangelnder Möglichkeit der Vorbereitung (§ 227 Abs. 1 Nr. 2 ZPO a.F.). Der
  810. Schriftsatz vom 30. November 2004, mit dem die Anschlußberufung erhoben
  811. worden ist, ist dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 2. Dezember
  812. 2004 und damit mehr als eine Woche vor der mündlichen Verhandlung zugestellt worden. Damit ist die Einlassungsfrist nach § 132 Abs. 1 ZPO gewahrt.
  813. Diese Frist ist hier maßgeblich, denn es handelt sich bei der Anschlußberufung
  814. nicht um ein eigenständiges Rechtsmittel; die Anschlußberufung ist vielmehr
  815. nur ein Antrag innerhalb der gegnerischen Berufung (st. Rspr.; vgl. BGHZ 4,
  816. 233; 80, 146, 149; BGH, Urt. v. 04.10.1994 - VI ZR 223/93, MDR 1995, 89, 90).
  817. Demgemäß ist für den Schriftsatz, mit dem Anschlußberufung eingelegt wird,
  818. - 42 -
  819. nicht die für bestimmende Schriftsätze in § 274 Abs. 3 Satz 1 ZPO geregelte
  820. Frist von zwei Wochen maßgeblich.
  821. 2. Die Anschlußberufung ist auch begründet. Es kann dahinstehen, ob
  822. die vom Bundespatentgericht als bestandsfähig angesehene Variante des Patentanspruchs 9 ausführbar ist. Sie gibt jedenfalls nichts weiteres an, als daß
  823. eine ausgleichende Regelung entsprechend dem druckdifferenzabhängigen
  824. Schlupf erfolgen soll. Dies war, wie oben unter III. dargelegt, durch die USPatentschrift 3 097 764 (K 7) nahegelegt. Mehr als daß die Druckdifferenz über
  825. dem Mengendosierer wie dort vorgesehen gemessen werden soll, kann der
  826. Fachmann dem Anspruch und der Beschreibung nicht entnehmen.
  827. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG i.V. mit §§ 91,
  828. 101, 516 Abs. 3 ZPO.
  829. Melullis
  830. Keukenschrijver
  831. Meier-Beck
  832. Mühlens
  833. Asendorf