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4.7 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. X ZR 139/07
  4. vom
  5. 28. Juli 2009
  6. in der Patentnichtigkeitssache
  7. -2-
  8. Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2009 durch den
  9. Vorsitzenden Richter Scharen und die Richter Asendorf, Gröning, Dr. Berger
  10. und Dr. Grabinski
  11. beschlossen:
  12. Die Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr.
  13. Ing. W.
  14. F.
  15. für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens
  16. wird unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags des
  17. Sachverständigen auf 14.178,85 € einschließlich Umsatzsteuer
  18. festgesetzt.
  19. Gründe:
  20. 1
  21. I. Der gerichtliche Sachverständige hat sein am 23. September 2008 in
  22. Auftrag gegebenes schriftliches Gutachten pauschal mit 35.759,50 € einschließlich Umsatzsteuer abgerechnet. Die Klägerin hat dem widersprochen und hält,
  23. nachdem der gerichtliche Sachverständige seine Rechnung spezifiziert hat, eine Vergütung in Höhe von lediglich 14.178,85 € für gerechtfertigt. Sie beanstandet weder den vom gerichtlichen Sachverständigen im Einzelnen belegten
  24. Zeitaufwand noch die Höhe der in Rechnung gestellten sonstigen Kosten
  25. (Schreib-, Kopier-, Porto- und Telefonkosten), sondern allein die Höhe des vom
  26. Sachverständigen in Ansatz gebrachten Stundensatzes.
  27. -3-
  28. 2
  29. II. Die vom gerichtlichen Sachverständigen verlangte Vergütung für die
  30. Erstellung des schriftlichen Gutachtens kann diesem nur im zuerkannten Umfang zugesprochen werden; im Übrigen ist der Antrag zurückzuweisen.
  31. 3
  32. 1. Für die Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen ist das Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG; BGBl. I 2004, 718, 776) maßgeblich. Da es einen besonderen Satz für die Vergütung von Sachverständigen
  33. in Patentnichtigkeitsverfahren nicht vorsieht, ist deren Tätigkeit nach billigem
  34. Ermessen einer der gesetzlich vorgesehenen Honorargruppen zuzuordnen (§ 9
  35. Abs. 1 Satz 3 JVEG). Angesichts der Schwierigkeiten, die sich für den Sachverständigen im Patentnichtigkeitsverfahren regelmäßig stellen, und die eine eingehende Auseinandersetzung mit der geschützten Erfindung und dem Stand
  36. der Technik auf einem hohen Niveau erfordern, kann es im Einzelfall angemessen sein, den oberen Bereich des durch die verschiedenen Honorargruppen
  37. eröffneten Gebührenrahmens auszuschöpfen (Sen.Beschl.
  38. v. 7.11.2006
  39. - X ZR 138/04, GRUR 2007, 175-176 - Sachverständigenentschädigung IV).
  40. 4
  41. So ist es auch hier. Allein schon der Umfang des Gutachtens (55 Seiten)
  42. zeigt, dass die Befassung des gerichtlichen Sachverständigen mit der zu beurteilenden Materie im vorliegenden Fall nicht einfach war und jedenfalls deutlich
  43. mehr als routinemäßiges Vorgehen erforderte. Daher sieht es der Senat als
  44. angemessen an, auf die höchste Honorargruppe (10) zurückzugreifen, nach der
  45. der Stundensatz 95,-- € beträgt. Der vom Sachverständigen in seiner spezifizierten Abrechnung angegebene Arbeitsaufwand von insgesamt 117 Stunden
  46. ist von keiner Partei in Zweifel gezogen worden und angesichts der Schwierigkeit der im Streitfall zu beurteilenden Erfindung gerechtfertigt, so dass sich ein
  47. Vergütungsanspruch von 117 Stunden x 95,-- € = 11.115,-- € ergibt. Hinzu kommen von den Parteien nicht in Zweifel gezogene Schreibauslagen in Höhe von
  48. -4-
  49. 800,-- €. Danach beträgt der Vergütungsanspruch des gerichtlichen Sachverständigen für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens:
  50. 117 Std. à 95,-- €
  51. 11.115,-- €
  52. Schreibauslagen
  53. 800,-- €
  54. Zuzüglich Umsatzsteuer 19%
  55. Insgesamt
  56. 5
  57. 2.263,85 €
  58. 14.178,85 €
  59. 2. Diese gesetzliche Vergütung kann nicht unter Zugrundelegung des
  60. vom gerichtlichen Sachverständigen in seiner Abrechnung geforderten Stundensatzes von 250,-- € erhöht werden. Das erforderte die Festsetzung einer
  61. besonderen Vergütung. § 13 Abs. 1 JVEG lässt die Gewährung einer besonderen Vergütung jedoch nur dann zu, wenn der festzusetzende Gesamtbetrag auf
  62. Grund entsprechender Einzahlung durch die Parteien des Rechtsstreits der
  63. Staatskasse zur Auszahlung zur Verfügung steht. Dies gilt nicht nur dann, wenn
  64. sich die Parteien mit dieser Vergütung einverstanden erklärt haben, sondern
  65. auch in dem Fall des § 13 Abs. 2 JVEG, wenn nur die Erklärung einer Partei
  66. hierzu vorliegt; diese Bestimmung regelt nur die Voraussetzungen, unter denen
  67. -5-
  68. das Einverständnis der anderen Partei entbehrlich ist, stellt aber nicht von dem
  69. Erfordernis frei, dass ein ausreichender Betrag bei der Staatskasse eingezahlt
  70. ist. Nachdem die gesetzliche Vergütung bereits über dem einbezahlten Betrag
  71. liegt, kann die besondere Vergütung hier nicht aus dem der Staatskasse zur
  72. Verfügung stenhenden Betrag geleistet werden (vgl. Sen.Beschl. v. 7.11.2006
  73. - X ZR 138/04, aaO Tz. 9 m.N.).
  74. Scharen
  75. Asendorf
  76. Berger
  77. Gröning
  78. Grabinski
  79. Vorinstanz:
  80. Bundespatentgericht, Entscheidung vom 11.07.2007 - 1 Ni 9/07 (EU) -