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538 lines
28 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. VIII ZR 94/10
  5. Verkündet am:
  6. 30. März 2011
  7. Ermel,
  8. Justizangestellte
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. Nachschlagewerk:
  13. ja
  14. BGHZ:
  15. nein
  16. BGHR:
  17. ja
  18. BGB §§ 123, 278, 166, 139
  19. a) Zur Frage einer Zurechnung des Verhaltens eines vom Leasinggeber mit der
  20. Vorbereitung des Leasingvertrags betrauten Lieferanten, der dem Leasingnehmer unter Hinweis auf eine angebliche "Kostenneutralität" des Gesamtgeschäfts ohne Wissen des Leasinggebers den Abschluss eines "Werbevertrags" anrät (im Anschluss an BGH, Urteile vom 20. Oktober 2004 - VIII ZR
  21. 36/03, NJW 2005, 365; vom 1. Juni 2005 - VIII ZR 234/04, NJW-RR 2005,
  22. 1421).
  23. b) Zur Frage des Vorliegens eines einheitlichen Rechtsgeschäfts, wenn der
  24. Leasingnehmer neben dem Leasingvertrag einen "Werbevertrag" mit einem
  25. Dritten abschließt, der eine Erstattung der Leasingraten gegen Empfehlung
  26. von Neukunden vorsieht (im Anschluss an BGH, Urteil vom 8. Juli 2009
  27. - VIII ZR 327/08, NJW 2009, 3295).
  28. BGH, Urteil vom 30. März 2011 - VIII ZR 94/10 - OLG Braunschweig
  29. LG Braunschweig
  30. -2-
  31. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
  32. vom 30. März 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen
  33. Dr. Milger, Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger
  34. für Recht erkannt:
  35. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des
  36. Oberlandesgerichts Braunschweig vom 23. März 2010 wird zurückgewiesen.
  37. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich
  38. der Kosten des Streithelfers der Beklagten zu tragen.
  39. Von Rechts wegen
  40. Tatbestand:
  41. 1
  42. Der Kläger schloss am 27./30.Oktober 2006 unter Vermittlung des Autohauses T.
  43. Autoex- und Import GmbH (im Folgenden Autohaus T.
  44. ) mit
  45. der Beklagten einen Leasingvertrag über einen für seinen Geschäftsbetrieb bestimmten Pkw Audi A6 Avant 2,7 TDI Automatic mit einer Laufzeit von 54 Monaten. Die vom Kläger monatlich zu erbringenden Leasingraten belaufen sich auf
  46. 759 € netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Das Fahrzeug wurde dem
  47. Kläger vom Autohaus T.
  48. 2
  49. bereits am 27. Oktober 2006 ausgehändigt.
  50. Am 27. Oktober 2006 traf der Kläger zudem mit der H.
  51. , L.
  52. , (im Folgenden H.
  53. ) eine als "Werbevertrag" bezeichnete
  54. Vereinbarung. In § 4 dieses Vertrags verpflichtete sich H.
  55. als Gegenleistung
  56. für die Empfehlung von mindestens drei neuen Kunden zur Zahlung eines mo-
  57. -3-
  58. natlichen "Werbekostenzuschusses" an den Kläger. Die näheren Einzelheiten
  59. sind unter §§ 5, 6 der Vereinbarung wie folgt geregelt, wobei der Kläger als
  60. Werbepartner bezeichnet wird:
  61. "§ 5 Höhe des Werbekostenzuschusses
  62. (1) Der Werbepartner hat eine monatliche Darlehensrate in Höhe von
  63. € …..880,44 ………………(i.W.: € achthundertachtzig 44/100) [zu zahlen].
  64. (2) Der Werbepartner erhält monatlich folgenden Werbekostenzuschuss für maximal 54 Monate. Die 1. Zahlung beginnt am: sofort für die ersten sechs Monate
  65. zu 50 % (440,22 Euro) ab dem 7. Monat zu 100 %
  66. € ….. 880,44 …………………..(i.W.: € achthundertachtzig 44/100)
  67. (In diesem Betrag ist die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten.)
  68. § 6 Fälligkeit des Werbekostenzuschusses
  69. (1) Der Werbekostenzuschuss ist jeweils zum Monatsende fällig.
  70. (2) Die Zahlung erfolgt ab dem 25. des Folgemonats (der Betrag soll somit vor der
  71. Belastung der Darlehnsrate auf dem Konto sein) auf folgendes Konto des Werbepartners: (…)
  72. (3) Bei der Variante "Empfehlung für mindestens 3 neue Kunden" tritt H.
  73. in Vorleistung. Die Empfehlung soll in den nächsten 24 Monaten zum Abschluss gebracht werden. Die Empfehlung gilt dann als erfüllt, wenn auf den jeweiligen
  74. neuen Kunden das Auto zugelassen ist."
  75. Der Kläger führte dem Autohaus T.
  76. 3
  77. drei neue Kunden zu, die eben-
  78. falls ein Fahrzeug leasten und "Werbeverträge" mit der H.
  79. H.
  80. abschlossen. Die
  81. leistete den vereinbarten "Werbekostenzuschuss" bis November 2007 und
  82. stellte danach die Zahlungen an den Kläger ein. Mit Schreiben vom 1. September 2008 focht der Kläger den Leasingvertrag sowohl gegenüber der Beklagten
  83. als auch gegenüber dem Autohaus T.
  84. wegen arglistiger Täuschung an und
  85. forderte die Beklagte vergeblich zur Rückzahlung der geleisteten Leasingraten
  86. Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs auf.
  87. -4-
  88. 4
  89. Der Kläger verlangt unter Anrechnung gezogener Gebrauchsvorteile und
  90. des von der H.
  91. geleisteten "Werbekostenzuschusses" Rückzahlung erbrach-
  92. ter Leasingraten in Höhe von zuletzt 11.612,08 € (nebst Zinsen) Zug um Zug
  93. gegen Rückholung des Leasingfahrzeugs und begehrt außerdem die Feststellung, dass der Leasingvertrag durch die erklärte Anfechtung wirksam beendet
  94. worden sei und dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in
  95. Annahmeverzug befinde. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers ist vor dem Oberlandesgericht ohne
  96. Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht beschränkt zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Feststellungsbegehren weiter.
  97. Entscheidungsgründe:
  98. 5
  99. Die Revision hat keinen Erfolg.
  100. I.
  101. 6
  102. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit
  103. für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
  104. 7
  105. Das Feststellungsbegehren des Klägers sei zwar zulässig, weil er ein
  106. rechtliches Interesse daran habe, Klarheit über den Bestand der Rechtsbeziehungen zur Beklagten zu erhalten. Es sei jedoch unbegründet.
  107. 8
  108. Die vom Kläger ausgesprochene Anfechtung des Leasingvertrags wegen
  109. arglistiger Täuschung sei nicht wirksam, weil dem Kläger gegenüber der Beklagten kein Anfechtungsrecht zustehe. Eine Anfechtung wegen Täuschung
  110. über den Fahrzeugwert oder die Angemessenheit der Leasingraten komme
  111. schon im Hinblick darauf nicht in Betracht, dass der Kläger nach eigenen Anga-
  112. -5-
  113. ben vor Vertragsschluss über die Möglichkeit unterrichtet gewesen sei, das
  114. Fahrzeug günstiger von Dritten zu beziehen. Eine auf eine arglistige Täuschung
  115. über die Refinanzierung der Leasingraten gestützte Anfechtung scheitere daran, dass die vom Geschäftsführer des Autohauses T.
  116. insoweit abgegebe-
  117. nen Erklärungen der Beklagten nicht zuzurechnen seien. Zwar lägen gewichtige
  118. Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich bei dem von H.
  119. praktizierten Ge-
  120. schäftsmodell um ein sittenwidriges Schneeballsystem gehandelt habe, das
  121. dem Streithelfer bekannt gewesen sei. Das Autohaus T.
  122. schäftsführer seien aber, soweit ihre Handlungen den mit H.
  123. und dessen Geabgeschlosse-
  124. nen Werbevertrag beträfen, als Dritte im Sinne von § 123 Abs. 2 BGB und nicht
  125. als Repräsentanten oder Vertrauenspersonen der Beklagten tätig geworden.
  126. Erklärungen eines Lieferanten, die - wie hier - den Abschluss atypischer Sondervereinbarungen mit dem Leasingnehmer beträfen, seien dem Leasinggeber
  127. regelmäßig nicht zuzurechnen, weil sie außerhalb des dem Lieferanten übertragenen Pflichtenkreises abgegeben worden seien. Demzufolge seien Aufklärungspflichtverletzungen und Täuschungshandlungen des Lieferanten, die sich
  128. auf ein solches Nebengeschäft bezögen, nicht der Leasinggeberin anzulasten.
  129. Dieser Beurteilung stehe auch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Juli
  130. 2009 (VIII ZR 327/08) nicht entgegen. Denn die Beklagte habe - anders als der
  131. Leasinggeber in dem dort entschiedenen Fall - unstreitig keine Kenntnis von der
  132. Existenz einer Zusatzvereinbarung gehabt.
  133. Eine Unwirksamkeit des Leasingvertrags ergebe sich auch nicht aus ei-
  134. 9
  135. ner möglichen Sittenwidrigkeit des "Werbevertrags". Denn es handele sich hierbei um getrennte Vertragsverhältnisse, die nicht zu einem einheitlichen Rechtsgeschäft verbunden worden seien. Die Beklagte habe unstreitig keine Kenntnis
  136. vom Abschluss eines "Werbevertrags" gehabt. Eine Zurechnung des Wissens
  137. der H.
  138. , des Autohauses T.
  139. oder dessen Geschäftsführers komme nicht in
  140. Betracht, weil diese nicht als "Wissensvertreter" der Beklagten (§ 166 Abs. 1
  141. -6-
  142. BGB) eingesetzt gewesen seien. Auch habe die Beklagte nicht damit rechnen
  143. müssen, dass der Geschäftsführer des Autohauses T.
  144. als von ihr beauf-
  145. tragter Vermittler weitere Personen als Untervermittler einschalten werde.
  146. 10
  147. Rechte wegen Nichterfüllung des "Werbevertrags" nach § 359 Satz 1
  148. BGB, § 358 Abs. 3 BGB, § 500 BGB [aF] stünden dem Kläger schon deswegen
  149. nicht zu, weil er das Leasingfahrzeug nicht als Verbraucher (§ 13 BGB) bezogen habe. Außerdem seien Leasing- und "Werbevertrag" nicht derart miteinander verknüpft, dass das Leasinggeschäft der Finanzierung der Werbevereinbarung dienen sollte und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bildeten.
  150. II.
  151. 11
  152. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Revision ist
  153. daher zurückzuweisen.
  154. 12
  155. Das Berufungsgericht hat das Feststellungsbegehren des Klägers, das
  156. allein Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, rechtsfehlerfrei abgewiesen. Die
  157. rechtliche Verbindlichkeit des Leasingvertrags vom 27./30. Oktober 2006 ist
  158. weder durch die mit Schreiben vom 1. September 2008 gegenüber der Beklagten erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung noch aus sonstigen Gründen entfallen. Demzufolge ist auch der weitere Antrag des Klägers auf Feststellung eines Verzugs der Beklagten mit der Rücknahme des Leasingfahrzeugs
  159. unbegründet.
  160. 13
  161. 1. Der Antrag des Klägers, festzustellen, "dass der Leasingvertrag durch
  162. die Anfechtung wirksam beendet wurde", ist dahin zu verstehen, dass sich dieses Begehren nicht auf die Feststellung einer aus §§ 142, 123 BGB folgenden
  163. Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts beschränkt, sondern der Kläger letztlich
  164. -7-
  165. bestätigt wissen will, dass er keinen leasingvertraglichen Bindungen mehr unterliegt. Ein Rechtsschutzbegehren ist so auszulegen, wie dies nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage der betroffenen Partei entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2009 - XI ZB 15/09, NJW-RR 2010, 275 Rn. 9 mwN). Von diesen
  166. Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht ausgegangen, das zwar die Reichweite des Feststellungsantrags nicht erörtert, wohl aber eine umfassende Prüfung der Rechtslage vorgenommen hat.
  167. 2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht eine Unwirksamkeit des
  168. 14
  169. Leasingvertrags nach §§ 142, 123 BGB verneint. Unstreitig hat die Beklagte
  170. den Kläger nicht selbst zum Abschluss des "Werbevertrags" bewogen oder
  171. durch eigene Erklärungen beim Kläger eine unzutreffende Einschätzung über
  172. die mit dem Abschluss des Leasingvertrags verbundenen wirtschaftlichen Belastungen hervorgerufen. Entgegen der Auffassung der Revision muss sich die
  173. Beklagte auch nicht ein mögliches arglistiges Verhalten des Autohauses T.
  174. und dessen Geschäftsführers oder der H.
  175. nach § 123 BGB zurechnen las-
  176. sen.
  177. a) Da die Beklagte nach den von der Revision nicht angegriffenen Fest-
  178. 15
  179. stellungen des Berufungsgerichts beim Abschluss des Leasingvertrags unstreitig vom Zustandekommen eines "Werbevertrags" und der in diesem Zusammenhang möglicherweise von der Lieferantin oder deren Geschäftsführer verübten arglistigen Täuschung des Klägers keine Kenntnis besaß, kann ihr ein
  180. solches Verhalten nur dann entgegengehalten werden, wenn das Autohaus
  181. T.
  182. oder dessen Geschäftsführer hierbei nicht als Dritte im Sinne von § 123
  183. Abs. 2 Satz 1 BGB gehandelt haben. Als Dritter gilt nicht, wer bei Abgabe der
  184. täuschenden Erklärung mit Wissen und Wollen des Anfechtungsgegners als
  185. dessen Vertrauensperson oder Repräsentant auftritt (Senatsurteile vom
  186. -8-
  187. 28. September 1988 - VIII ZR 160/87, NJW 1989, 287 unter II 4 a; vom 30. Januar 1995 - VIII ZR 328/93, CR 1995, 527 unter 2 a). Diese Voraussetzungen
  188. entsprechen denjenigen, die für eine Erfüllungsgehilfenstellung nach § 278
  189. BGB gefordert werden (Senatsurteile vom 28. September 1988 - VIII ZR
  190. 160/87, aaO unter II 4 c; vom 30. Januar 1995 - VIII ZR 328/93, aaO). Ob sie
  191. vorliegen, kann nicht allgemein, sondern nur unter Würdigung der jeweiligen
  192. Gesamtumstände und unter Abwägung der betroffenen Interessen beurteilt
  193. werden (vgl. Senatsurteile vom 28. September 1988 - VIII ZR 160/87, aaO unter
  194. II 4 a; vom 30. Januar 1995 - VIII ZR 328/93, aaO).
  195. 16
  196. aa) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht beachtet. Es hat nicht in
  197. Zweifel gezogen, dass die Beklagte das Autohaus T.
  198. bei den Verhandlun-
  199. gen zum Abschluss des Leasingvertrags mit dem Kläger als Repräsentanten
  200. eingesetzt hat. Jedoch hat es auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen eine Repräsentantenstellung des Lieferanten und dessen Geschäftsführers im Zusammenhang mit dem vom Kläger zu Refinanzierungszwecken
  201. abgeschlossenen "Werbevertrag" verneint. Dies lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Entgegen der Auffassung der Revision rechtfertigt nicht jeder von einem
  202. Verhandlungsführer arglistig hervorgerufene Motivirrtum eine Anfechtung des
  203. vorgenommenen Rechtsgeschäfts. Da sich die Zurechenbarkeit des Verhaltens
  204. einer Hilfsperson nach denselben Maßstäben wie bei § 278 BGB bestimmt (Senatsurteile vom 28. September 1988 - VIII ZR 160/87, aaO unter II 4 c; vom
  205. 30. Januar 1995 - VIII ZR 328/93, aaO), ist entscheidend, ob eine von ihr vorgenommene Handlung zu dem allgemeinen Umkreis des Aufgabenbereichs
  206. gehört, zu dessen Wahrnehmung sie bestellt worden ist (vgl. BGH, Urteile vom
  207. 15. Dezember 1959 - VI ZR 222/58, BGHZ 31, 358, 366; vom 14. Februar 1989
  208. - VI ZR 121/88, NJW-RR 1989, 723 unter II 2 a dd; Senatsurteil vom 20. Oktober 2004 - VIII ZR 36/03, NJW 2005, 365 unter II 2 d). Dies ist nicht der Fall,
  209. wenn zwischen der aufgetragenen Verrichtung und der Handlung zwar ein kau-
  210. -9-
  211. saler und zeitlicher Zusammenhang, nicht aber ein innerer, sachlicher Zusammenhang besteht (BGH, Urteil vom 14. Februar 1989 - VI ZR 121/88, aaO).
  212. 17
  213. (1) So liegen die Dinge hier. Die Revision verweist zwar auf Vorbringen
  214. in den Tatsacheninstanzen, wonach die Beklagte dem Autohaus T.
  215. die
  216. Software für die Berechnung der jeweiligen Leasingraten und etwaiger Sonderzahlungen einschließlich der Dateien mit den Antragsformularen überlassen, es
  217. mit der Aushandlung der Vertragsmodalitäten betraut und es mit einer Inkassovollmacht für Sonderzahlungen ausgestattet hatte. Dem Autohaus war damit
  218. aber nur die Betreuung der notwendigen Vertragsvorbereitung (vgl. hierzu Senatsurteile vom 4. November 1987 - VIII ZR 313/86, NJW-RR 1988, 241 unter II
  219. 2 c aa; vom 28. September 1988 - VIII ZR 160/87, aaO), nicht dagegen die Aufgabe übertragen worden, durch die Vermittlung von Geschäften mit Dritten Anreize für den Abschluss von Leasingverträgen zu schaffen. Wird einem Leasingnehmer vom Lieferanten vorgespiegelt, die Belastungen aus dem Leasingvertrag würden in wirtschaftlicher Hinsicht durch ein mit einem anderen Vertragspartner abzuschließendes Nebengeschäft kompensiert, wird der Lieferant
  220. regelmäßig nicht in Ausübung, sondern nur bei Gelegenheit der ihm von der
  221. Leasinggeberin übertragenen Aufgaben tätig (vgl. Senatsurteil vom 30. Januar
  222. 1995 - VIII ZR 328/93, aaO unter 3).
  223. 18
  224. (2) Daran ändert auch der vom Kläger angeführte Umstand nichts, dass
  225. die ihm für den Fall des Abschlusses eines "Werbevertrags" in Aussicht gestellte Erstattung der Leasingraten durch die H.
  226. ausschlaggebend dafür gewesen
  227. sei, sich für ein Leasingfahrzeug zu entscheiden. Denn auch aus Sicht eines
  228. Außenstehenden war erkennbar, dass das vom Autohaus und der H.
  229. prakti-
  230. zierte Geschäftsmodell mit den leasingvertraglichen Rechten und Pflichten in
  231. keinem inhaltlichen Zusammenhang stand.
  232. - 10 -
  233. Weder das Antragsformular noch die "Leasingbestätigung" enthalten ei-
  234. 19
  235. nen Hinweis auf den Abschluss eines "Werbevertrags" mit der H.
  236. . Nach dem
  237. von der Revision in Bezug genommenen Vorbringen des Klägers ist der von
  238. ihm auf dem Antragsformular handschriftlich vermerkte Zusatz "Werbevertrag
  239. H.
  240. " vom Autohaus nicht akzeptiert und der Kläger veranlasst worden, ein
  241. neues Formular zu unterzeichnen, das einen solchen Vermerk nicht aufwies.
  242. Selbst wenn dieser Vorgang - so das Vorbringen des Klägers - vom Geschäftsführer des Autohauses mit dem Hinweis begründet worden sein sollte, die Beklagte wisse Bescheid, durfte der Kläger bei objektiver Betrachtung angesichts
  243. der Gestaltung des "Werbevertrags" und des Leasingbestellformulars nicht davon ausgehen, bei dem ihm angepriesenen "Werbevertrag" handele es sich um
  244. ein von der Beklagten aufgezogenes "Geschäftsmodell" oder um eine im weitesten Sinne in deren Pflichtenkreis fallende Aufgabe. Da die Beklagte an dem
  245. "Werbevertrag" nicht als Vertragspartnerin beteiligt ist und dessen Abschluss
  246. nicht zu den Aufgaben zählt, die das Autohaus für sie zu erledigen hatte, muss
  247. sie sich das praktizierte "Geschäftsmodell" nicht im Hinblick auf eine Repräsentantenstellung des Autohauses zurechnen lassen (vgl. hierzu auch Senatsurteil
  248. vom 1. Juni 2005 - VIII ZR 234/04, NJW-RR 2005, 1421 unter II 2 a; OLG Düsseldorf, OLGR 1992, 154 f.).
  249. 20
  250. bb) Ein mögliches arglistiges Verhalten des Geschäftsführers des Autohauses ist der Beklagten auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines verbundenen Geschäfts zuzurechnen. Zwar muss sich eine Bank, die ein Anlagengeschäft eines Verbrauchers finanziert, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei Vorliegen eines verbundenen Geschäfts nach § 9 VerbrKrG (heute § 358 BGB) eine arglistige Täuschung des Vermittlers über das Anlageobjekt
  251. zurechnen lassen mit der Folge, dass der Verbraucher in diesem Fall auch den
  252. Darlehensvertrag nach § 123 BGB anfechten kann (BGH, Urteile vom 25. April
  253. 2006 - XI ZR 106/05, BGHZ 167, 239 Rn. 29; vom 10. November 2009 - XI ZR
  254. - 11 -
  255. 252/08, BGHZ 183, 112 Rn. 24; vom 24. November 2009 - XI ZR 260/08, NJW
  256. 2010, 602 Rn. 19; jeweils mwN). Leasingvertrag und "Werbevertrag" bilden jedoch schon deswegen kein verbundenes Geschäft im Sinne von § 359 Abs. 1,
  257. § 358 Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 500 BGB aF (mit Wirkung zum 11. Juni
  258. 2010 aufgehoben durch das Gesetz vom 29. Juli 2009 zur Umsetzung der
  259. Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht, BGBl. I S. 2355), weil der Kläger den Leasingvertrag nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht als Verbraucher im Sinne
  260. des § 13 BGB abgeschlossen hat. Zudem setzt die in § 500 BGB aF angeordnete entsprechende Anwendung der §§ 358, 359 BGB auf Finanzierungsleasingverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher voraus,
  261. dass ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder Erbringung einer anderen
  262. Leistung mit dem Leasingvertrag derart verknüpft ist, dass das Leasing ganz
  263. oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrages dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden (Senatsurteil vom 8. Juli 2009 - VIII ZR
  264. 327/08, NJW 2009, 3295 Rn. 15). Vorliegend fehlt es schon am Vorliegen der
  265. ersten Voraussetzung, da die vorgesehenen Leistungen der H.
  266. ("Werbekos-
  267. tenzuschüsse") nicht durch den Leasingvertrag finanziert, sondern von dieser
  268. gegen "Empfehlung" neuer Kunden erbracht werden sollten (vgl. auch Senatsurteil vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 327/08, aaO). Der Umstand, dass durch die
  269. "Werbekostenzuschüsse" der H.
  270. die vom Kläger zu zahlenden Leasingraten
  271. "refinanziert" werden sollten, führt nicht zur Annahme verbundener Verträge im
  272. Sinne der §§ 358, 359 BGB (vgl. Senatsurteil vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 327/08,
  273. aaO).
  274. 21
  275. cc) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Beklagte müsse sich das
  276. Handeln des Geschäftsführers des Autohauses T.
  277. jedenfalls insoweit zu-
  278. rechnen lassen, als dieser arglistig eine wirksame Einbeziehung des "Werbe-
  279. - 12 -
  280. vertrags" in das Vertragsverhältnis mit der Beklagten vorgetäuscht habe. Denn
  281. auch insoweit ist der Geschäftsführer des Autohauses nicht als Repräsentant
  282. oder Vertrauensperson der Beklagten aufgetreten. Das Anraten zum Abschluss
  283. eines "Werbevertrags" stand - wie bereits unter II 2 a aa ausgeführt - nicht in
  284. einem inneren, sondern allenfalls in einem kausalen Zusammenhang mit den
  285. dem Autohaus von der Beklagten übertragenen Aufgaben. Für eine mögliche
  286. Vortäuschung eines einheitlichen Vertragsverhältnisses gilt nichts anderes. Insbesondere obliegt dem Leasinggeber - entgegen der Auffassung der Revision nicht die Verpflichtung, bei der Vertragsanbahnung darauf hinzuweisen, dass im
  287. Falle einer ohne seine Kenntnis oder Beteiligung abgeschlossenen Subventionsvereinbarung mit einem anderen Vertragspartner die beiden Vereinbarungen nicht Teil eines einheitlichen Rechtsgeschäfts im Sinne von § 139 BGB
  288. würden. Ein Leasinggeber muss nicht ohne weiteres damit rechnen, dass sein
  289. Lieferant dem Leasingnehmer den Abschluss von Sondervereinbarungen zur
  290. Subventionierung der Leasingraten anträgt.
  291. 22
  292. b) Die Beklagte muss sich schließlich auch nicht ein etwaiges Fehlverhalten der H.
  293. oder deren Mitarbeiter anrechnen lassen. Dass diese als Reprä-
  294. sentanten oder Vertrauenspersonen der Beklagten in Erscheinung getreten
  295. sind, macht auch die Revision nicht geltend. Sie will deren Tätigwerden der Beklagten aber deswegen zurechnen, weil diese nach kaufmännischer Lebenserfahrung habe damit rechnen müssen, dass das Autohaus T.
  296. "Untervermitt-
  297. ler" einschalten werde. Diese Rüge bleibt jedoch schon deswegen ohne Erfolg,
  298. weil sich die Beklagte - wie bereits ausgeführt - nicht des Autohauses als Repräsentanten oder Erfüllungsgehilfen zur Anbahnung des "Werbevertrags" bedient hat und die H.
  299. oder deren Mitarbeiter nicht in die Anbahnung des Lea-
  300. singvertrags eingebunden waren. Die Frage der Erkennbarkeit des Tätigwerdens weiterer Personen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 8. Januar 2004 - VII ZR
  301. 181/02, NJW 2004, 2156 unter II 2 d (5) mwN) stellt sich damit nicht.
  302. - 13 -
  303. 23
  304. 3. Frei von Rechtsfehlern ist auch die Annahme des Berufungsgerichts,
  305. eine mögliche Nichtigkeit des "Werbevertrags" wegen Sittenwidrigkeit (vgl. etwa
  306. BGH, Urteil vom 13. März 2008 - III ZR 282/07, NJW 2008, 1942 Rn. 6 mwN)
  307. führe nicht gemäß § 139 BGB zur Nichtigkeit des Leasinggeschäfts.
  308. 24
  309. a) Zwar können auch selbständige Vereinbarungen unter bestimmten
  310. Umständen ein einheitliches Rechtsgeschäft darstellen mit der Folge, dass die
  311. Nichtigkeit eines der Verträge gemäß § 139 BGB zur Nichtigkeit der Gesamtvereinbarung führt. Dies gilt auch dann, wenn die Rechtsgeschäfte in mehreren
  312. Urkunden niedergelegt sind, unterschiedlichen Geschäftstypen angehören und
  313. an ihnen zum Teil verschiedene Personen beteiligt sind (vgl. BGH, Urteile vom
  314. 20. Mai 1966 – V ZR 214/64, WM 1966, 899 unter IV 2; vom 30. April 1976
  315. - V ZR 143/74, NJW 1976, 1931 unter II 1; vom 9. Juli 1992 - IX ZR 209/91,
  316. NJW 1992, 3237 unter A I 1 b; jeweils mwN). Die Verknüpfung mehrerer Verträge zu einem einheitlichen Rechtsgeschäft setzt aber voraus, dass sie nach
  317. dem Willen der Vertragsschließenden nicht für sich allein gelten, sondern miteinander "stehen und fallen" sollen (so genannter "Einheitlichkeitswille"; vgl.
  318. BGH, Urteile vom 23. Februar 1968 - V ZR 188/64, BGHZ 50, 8, 13; vom
  319. 20. Mai 1966 - V ZR 214/64, aaO; vom 30. April 1976 - V ZR 143/74, aaO; vom
  320. 19. Februar 1998 - III ZR 169/97, BGHZ 138, 91, 98; vom 24. Oktober 2006
  321. - XI ZR 216/05, NJW-RR 2007, 395 Rn. 17; jeweils mwN). Auch wenn nur einer
  322. der Vertragspartner einen solchen Einheitlichkeitswillen erkennen lässt und der
  323. andere ihn anerkennt oder zumindest hinnimmt, kann ein einheitlicher Vertrag
  324. vorliegen (BGH, Urteile vom 6. Dezember 1979 - VII ZR 313/78, BGHZ 76, 43,
  325. 49; vom 9. Juli 1992 - IX ZR 209/91, aaO; vgl. ferner Senatsurteil vom 8. Juli
  326. 2009 - VIII ZR 327/08, aaO Rn. 17). Erforderlich ist aber ein Wille zu einer
  327. rechtlichen Verknüpfung; ein rein wirtschaftlicher Zusammenhang genügt für
  328. sich allein nicht (BGH, Urteile vom 20. Mai 1966 - V ZR 214/64, aaO; vom
  329. 9. Februar 1990 - V ZR 274/88, NJW 1990, 1473 unter II 1 b, insoweit in BGHZ
  330. - 14 -
  331. 110, 230 nicht abgedruckt; vom 24. Oktober 2006 - XI ZR 216/05, aaO). Ob
  332. gemessen an diesen Grundsätzen ein einheitliches Rechtsgeschäft im Sinne
  333. des § 139 BGB vorliegt, ist Tatfrage und durch Ermittlung und Auslegung des
  334. Parteiwillens festzustellen (BGH, Urteile vom 30. April 1976 - V ZR 143/74,
  335. aaO; vom 6. Dezember 1979 - VII ZR 313/78, aaO; vom 19. Februar 1998
  336. - III ZR 169/97, aaO; vom 10. Oktober 2006 - XI ZR 265/05, NJW 2007, 1131
  337. Rn. 24). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Niederlegung mehrerer selbständiger Verträge in verschiedenen Urkunden die widerlegliche Vermutung
  338. begründet, dass die Verträge nicht in rechtlichem Zusammenhang stehen sollen
  339. (BGH, Urteile vom 6. Dezember 1979 - VII ZR 313/78, aaO; vom 9. Juli 1992
  340. - IX ZR 209/91, aaO).
  341. 25
  342. b) Nach diesen Grundsätzen ist entgegen der Auffassung der Revision
  343. nicht davon auszugehen, dass Leasing- und "Werbevertrag" jeweils Teil eines
  344. einheitlichen Rechtsgeschäfts wären mit der Folge, dass eine mögliche Nichtigkeit des "Werbevertrags" (etwa wegen Sittenwidrigkeit) gemäß § 139 BGB auch
  345. zur Nichtigkeit des Leasinggeschäfts führen würde. Zwar kann eine solche
  346. rechtliche Verknüpfung auch in den Fällen angenommen werden, in denen der
  347. Vermittler eines Leasingvertrags dem Leasingnehmer unter besonderer Hervorhebung der damit verbundenen Kostenneutralität des Gesamtgeschäfts den
  348. Abschluss eines Dienstleistungsvertrags mit Subventionscharakter anträgt und
  349. dem Leasinggeber die entsprechende Bewerbung des Gesamtgeschäfts bekannt ist (vgl. Senatsurteil vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 327/08, aaO). Daher hat
  350. der Senat in einem solchen Fall unter gebotener Auslegung (§§ 133, 157 BGB)
  351. der beiderseitigen Erklärungen angenommen, dass die wirtschaftliche Einheit
  352. der beiden Vereinbarungen Vertragsinhalt des Leasinggeschäftes geworden ist
  353. (Senatsurteil vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 327/08, aaO).
  354. - 15 -
  355. 26
  356. So liegen die Dinge im Streitfall jedoch nicht. Der Beklagten war nach
  357. den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht bekannt, dass
  358. dem Kläger unter Hinweis auf die Kostenneutralität des Gesamtgeschäfts der
  359. Abschluss eines "Werbevertrags" mit der H.
  360. angetragen worden war. Das
  361. Antragsformular mit dem von ihm angebrachten Zusatz "Werbevertrag H.
  362. " ist
  363. der Beklagten nicht zugegangen; vielmehr wurde ihr ein vom Kläger neu unterzeichnetes Formular übermittelt, das diesen Vermerk nicht enthielt. Ihr ist auch
  364. nicht das Wissen des Geschäftsführers des Autohauses T.
  365. in entsprechen-
  366. der Anwendung des § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen, denn dieser ist bei der
  367. Vermittlung des "Werbevertrags" nicht als deren Wissensvertreter tätig geworden. Dies würde voraussetzen, dass der Geschäftsführer des Autohauses auch
  368. insoweit eine ihm von der Beklagten übertragene Aufgabe wahrgenommen hätte und hierbei als deren Repräsentant tätig geworden wäre (vgl. Senatsurteile
  369. vom 1. Juni 2005 - VIII ZR 234/04, aaO; vom 20. Oktober 2004 - VIII ZR 36/03,
  370. aaO unter II 3). Das ist - wie bereits an anderer Stelle ausgeführt - nicht der
  371. Fall. Mangels Kenntnis der Beklagten von der Existenz eines "Werbevertrags"
  372. konnte und musste sie das Angebot des Klägers auf Abschluss eines Leasingvertrags nicht dahin verstehen, dass der Kläger beide Verträge zu einem einheitlichen Rechtsgeschäft zusammengefasst wissen wollte. Folglich ist die wirtschaftliche Einheit des Gesamtgeschäfts nicht Inhalt des Leasingvertrags geworden.
  373. 27
  374. 4. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, der Kläger könne gemäß
  375. §§ 249, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2, § 280 Abs. 1, § 278 BGB Freistellung von der
  376. Verpflichtung zur Zahlung der Leasingraten verlangen. Entgegen der Auffassung der Revision war die Beklagte, die keine Kenntnis von dem Abschluss des
  377. "Werbevertrags" hatte, nicht verpflichtet, den Kläger bei den Vertragsverhandlungen vorsorglich darüber zu belehren oder durch Erfüllungsgehilfen belehren
  378. zu lassen, dass im Falle einer mit einem Dritten möglicherweise gesondert zu-
  379. - 16 -
  380. stande kommenden Subventionierungsvereinbarung die beiden Verträge nicht
  381. zu einem einheitlichen Gesamtgeschäft verknüpft würden. Denn es ist Sache
  382. des ein solches Nebengeschäft abschließenden Leasingnehmers, dem Leasinggeber gegenüber deutlich zu machen, dass er den Leasingvertrag nur im
  383. Verbund mit dem Nebengeschäft abschließen will. Die von der Revision verlangte Belehrung liegt damit außerhalb des Pflichtenkreises der Beklagten.
  384. Ball
  385. Dr. Milger
  386. Dr. Fetzer
  387. Dr. Hessel
  388. Dr. Bünger
  389. Vorinstanzen:
  390. LG Braunschweig, Entscheidung vom 17.04.2009 - 8 O 2983/08 OLG Braunschweig, Entscheidung vom 23.03.2010 - 7 U 62/09 -