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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. VIII ZR 346/04
  4. vom
  5. 20. Dezember 2005
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2005 durch
  9. die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Ball, Dr. Wolst
  10. und die Richterin Hermanns
  11. beschlossen:
  12. Die Revision ist gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht (mehr)
  13. vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel darüber
  14. hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird auf
  15. den Hinweis der Vorsitzenden vom 20. Juli 2005 Bezug genommen (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). Die Ausführungen der Revision im Schriftsatz vom 8. August 2005 rechtfertigen keine andere Beurteilung. Auch wenn die Beklagte die Aufrechnung schon vorprozessual erklärt hat, ändert dies nichts daran, dass sie ihre hilfsweise Geltendmachung fallen gelassen und
  16. im Übrigen die zutreffenden Erwägungen des erstinstanzlichen
  17. Gerichts zum Nichtbestehen der Gegenforderung nicht angegriffen
  18. hat.
  19. -3-
  20. Streitwert: 14.269,57 €.
  21. Dr. Deppert
  22. Dr. Beyer
  23. Dr. Wolst
  24. Ball
  25. Hermanns
  26. Vorinstanzen:
  27. AG Hamburg-St. Georg, Entscheidung vom 08.07.2004 - 913 C 72/04 LG Hamburg, Entscheidung vom 02.12.2004 - 307 S 133/04 -