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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. VIII ZR 252/12
  5. Verkündet am:
  6. 17. April 2013
  7. Vorusso,
  8. Justizhauptsekretärin
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. -2-
  13. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO auf die bis zum 5. März 2013 nachgelassenen Schriftsätze durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger und
  14. Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Schneider und Dr. Bünger
  15. für Recht erkannt:
  16. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer
  17. des Landgerichts Neuruppin vom 11. Juli 2012 wird zurückgewiesen.
  18. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
  19. Von Rechts wegen
  20. Tatbestand:
  21. 1
  22. Die Klägerin ist Zwangsverwalterin einer an die Beklagte vermieteten Eigentumswohnung; sie nimmt die Beklagte auf Nachzahlung von Betriebskosten
  23. aus den Abrechnungen für die Jahre 2005 bis 2007 in Anspruch.
  24. 2
  25. Die Klage hatte in den Vorinstanzen teilweise Erfolg. In der Revisionsinstanz streiten die Parteien nur noch über die der Beklagten in Rechnung gestellte Grundsteuer in Höhe von insgesamt 433,90 €. Dabei handelt es sich um
  26. den Betrag, den die Gemeinde für die Wohnung der Beklagten erhoben hat. Die
  27. Beklagte meint, dass die Klägerin diesen Betrag nicht einfach in die Abrechnung einstellen dürfe, sondern eine Umlage nach dem Anteil der Wohnfläche
  28. vornehmen müsse. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ver-
  29. -3-
  30. folgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren in Höhe des Betrages von
  31. 433,90 € weiter.
  32. Entscheidungsgründe:
  33. 3
  34. Die Revision hat keinen Erfolg.
  35. I.
  36. 4
  37. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
  38. 5
  39. Die Klägerin sei zur Abrechnung der in den Grundsteuerbescheiden ausgewiesenen Beträge berechtigt. Zwar habe der Bundesgerichtshof entschieden,
  40. dass die Parteivereinbarung über den Umlegungsmaßstab grundsätzlich auch
  41. dann vorrangig sei, wenn eine bestimmte Betriebskostenart, wie die Grundsteuer, den Vermieter gesondert wohnungsbezogen treffe. Anders liege der Fall
  42. jedoch, wenn Kosten des Betriebs eines Objektes, etwa bei einer Wohnungseigentumsanlage, eine Mehrzahl von Wohnungseigentümern treffe. Hier sei zu
  43. unterscheiden. Kosten, die die Wohnungseigentümer als Gemeinschaft zu zahlen hätten, seien in ihrer Gesamtheit Betriebskosten, denn auf jeden Wohnungseigentümer entfalle der seinem Anteil entsprechende Kostenbetrag.
  44. Wenn jedoch die Kosten, wie bei der Grundsteuer, dem Vermieter nicht anteilig,
  45. sondern durch separate Inanspruchnahme durch einen Gläubiger oder wie hier
  46. durch die Steuerbehörde entstünden, handele es sich nicht um Kosten, die der
  47. Gemeinschaft entstünden. Jede Eigentumswohnung bilde für sich eine wirtschaftliche Einheit. Im Bemühen um einen dem Willen der Vertragsparteien
  48. entsprechenden Ausgleich sei deshalb davon auszugehen, dass der Vermieter
  49. berechtigt sei, den allein auf die Mietwohnung entfallenden Grundsteuerbetrag
  50. -4-
  51. abzurechnen, ohne dass ihm ein Verstoß gegen den - etwa - vereinbarten Umlegungsmaßstab vorzuhalten sei.
  52. II.
  53. 6
  54. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand; die Revision ist
  55. daher zurückzuweisen.
  56. 7
  57. Das Berufungsgericht hat der Klägerin zu Recht die mit den Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2005 bis 2007 geltend gemachten Grundsteuerbeträge in Höhe von insgesamt 433,90 € zuerkannt. Die Klägerin hat die von
  58. der Gemeinde für die Wohnung der Beklagten erhobene Grundsteuer korrekt
  59. - ohne weitere "Rechenoperationen" - in die Betriebskostenabrechnung als von
  60. der Beklagten geschuldete Position übernommen. Vom Mieter zu tragende Betriebskosten, die wie hier von einem Dritten (Gemeinde) speziell für die einzelne
  61. Wohnung erhoben werden, sind an den Mieter in der Betriebskostenabrechnung schlicht "weiterzuleiten" (vgl. bereits Senatsbeschlüsse vom 15. März
  62. 2011 - VIII ZR 243/10, WuM 2011, 281 Rn. 3; und vom 13. September 2011
  63. - VIII ZR 45/11, WuM 2011, 684 Rn. 7, und - VIII ZR 69/11, juris Rn. 7).
  64. 8
  65. Für die Anwendung eines gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Umlageschlüssels ist kein Raum, da es bei derartigen Positionen nichts umzulegen
  66. gibt. Soweit sich aus einer früheren Senatsentscheidung (Senatsurteil vom
  67. -5-
  68. 26. Mai 2004 - VIII ZR 169/03, WuM 2004, 403 unter II 2) etwas anderes ergeben sollte, hält der Senat daran nicht fest.
  69. Ball
  70. Dr. Milger
  71. Dr. Schneider
  72. Dr. Hessel
  73. Dr. Bünger
  74. Vorinstanzen:
  75. AG Oranienburg, Entscheidung vom 04.05.2011 - 26 C 80/10 LG Neuruppin, Entscheidung vom 11.07.2012 - 4 S 101/11 -