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274 lines
15 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. VIII ZR 135/02
  5. Verkündet am:
  6. 19. März 2003
  7. Kirchgeßner,
  8. Justizhauptsekretärin
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. Nachschlagewerk: ja
  13. BGHZ:
  14. nein
  15. AGBG § 9 (Bb)
  16. BGB § 498 a.F., BGB § 433
  17. Die in einer zwischen Leasinggeber und Lieferanten formularmäßig vereinbarten
  18. Rückkaufvereinbarung enthaltene Klausel:
  19. "Die Übergabe des Objektes wird dadurch ersetzt, daß die (Leasinggeberin)
  20. ihre Herausgabeansprüche gegenüber dem Besitzer an den Lieferanten abtritt."
  21. ist gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG unwirksam.
  22. BGH, Urteil vom 19. März 2003 - VIII ZR 135/02 - OLG Köln
  23. LG Köln
  24. -2-
  25. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
  26. vom 19. März 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter
  27. Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Ball und Dr. Frellesen
  28. für Recht erkannt:
  29. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des
  30. Oberlandesgerichts Köln vom 19. April 2002 wird auf ihre Kosten
  31. zurückgewiesen.
  32. Von Rechts wegen
  33. Tatbestand:
  34. Die W.
  35. Leasing GmbH, deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin ist (im
  36. folgenden: Klägerin), schloß mit der Firma I.
  37. GmbH (im folgenden:
  38. I.
  39. ) am 4. März 1998 fünf Leasingverträge über fünf Sattelauflieger des Typs
  40. I.
  41. . Die Fahrzeuge erwarb die Klägerin von der Beklagten und über-
  42. ließ sie sodann der I.
  43. . Gleichzeitig schloß die Klägerin mit der Beklagten fünf
  44. gleichlautende, von ihr vorformulierte Rückkaufvereinbarungen, in denen unter
  45. Nr. 2 bestimmt war:
  46. "Für den Fall, daß der Leasingnehmer den vereinbarten Zahlungsverpflichtungen aus dem Leasingvertrag nicht nachkommen
  47. sollte und die W.
  48. den Leasingvertrag daher fristlos kündigen
  49. muß, verpflichtet sich der Lieferant auf Verlangen der W. , das
  50. Leasingobjekt ab Standort zurückzukaufen. Der Kaufpreis wird wie
  51. folgt berechnet:
  52. -3-
  53. ...
  54. Mit dem Zugang des Rückkaufverlangens der W.
  55. nung gilt der Kaufvertrag als zustande gekommen.
  56. nebst Rech-
  57. ...
  58. Die W.
  59. wird dem Lieferanten Zug um Zug gegen Zahlung des
  60. Kaufpreises ihre Eigentumsrechte an dem Leasingobjekt übertragen. Die Übergabe des Objektes wird dadurch ersetzt, daß die
  61. W. ihre Herausgabeansprüche gegenüber dem Besitzer an den
  62. Lieferanten abtritt."
  63. Nachdem die I.
  64. Rückstand
  65. geraten
  66. mit ihren Zahlungsverpflichtungen ab Juli 1999 in
  67. war,
  68. kündigte
  69. die
  70. Klägerin
  71. mit
  72. Schreiben
  73. vom
  74. 10. September 1999 dieser gegenüber die Leasingverträge fristlos und forderte
  75. sie zur Zahlung eines Betrages von 461.800 DM sowie zur Herausgabe der
  76. Fahrzeuge auf; diesen Aufforderungen kam die I.
  77. nicht nach. Mit Schreiben
  78. vom 20. Oktober 1999 verlangte die Klägerin daraufhin von der Beklagten unter
  79. Bezugnahme auf die getroffenen Rückkaufvereinbarungen den Rückkauf der
  80. fünf Sattelauflieger zum Gesamtpreis von 457.371,14 DM. Gleichzeitig trat sie
  81. Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises ihre Herausgabeansprüche gegen
  82. die I.
  83. ab und forderte die Beklagte auf, sich zwecks Vereinbarung der Abhol-
  84. termine unmittelbar mit der I.
  85. in Verbindung zu setzen. Die Beklagte verwei-
  86. gerte die Zahlung mit der Begründung, die Klägerin könne der ihr obliegenden
  87. Eigentums- und Besitzverschaffungspflicht nicht genügen, weil sie nicht im Besitz der - unstreitig nach Rußland verbrachten - Fahrzeuge sei und auch den
  88. Standort der Fahrzeuge nicht nennen könne.
  89. Das Landgericht hat der zunächst auf einen Teilbetrag von je 10.000 DM
  90. aus den eingegangenen fünf Rückkaufvereinbarungen beschränkten Klage bis
  91. auf einen Teil der Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das
  92. Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert, die Klage abgewie-
  93. -4-
  94. sen und die Anschlußberufung der Klägerin, mit der diese die Zahlung weiterer
  95. 407.371,14 DM nebst Zinsen begehrt hatte, zurückgewiesen. Mit ihrer vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter.
  96. Entscheidungsgründe:
  97. I.
  98. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Klägerin stehe
  99. ein Anspruch auf Kaufpreiszahlung nicht zu, weil sie ihrer aus § 433 Abs. 1
  100. BGB folgenden schuldrechtlichen Verpflichtung, der Beklagten die verkaufte
  101. Sache zu übergeben und das Eigentum an ihr zu verschaffen, nicht nachgekommen sei und auch nicht nachkommen könne. Die Auslegung der getroffenen Rückkaufvereinbarungen ergebe, daß die Parteien von einer Besitzverschaffungspflicht der Klägerin nicht abgesehen und die Fälligkeit des Zahlungsanspruchs der Klägerin an die Verschaffung des mittelbaren Besitzes als Surrogat für die Einräumung der unmittelbaren Sachherrschaft geknüpft hätten.
  102. Auch der Sinn und Zweck der Rückkaufvereinbarungen sowie die Interessenlage der Parteien bei Abschluß der Verträge sprächen dagegen, daß die Parteien
  103. Einvernehmen darüber erzielt haben könnten, die Beklagte solle auch das Besitzverlustrisiko tragen. Anlaß für den Abschluß der jeweiligen Rückkaufvereinbarungen sei das der Beklagten erkennbar gewordene Interesse der Klägerin
  104. gewesen, nach einer berechtigten fristlosen Kündigung der Leasingverträge
  105. infolge Zahlungsverzugs der I.
  106. die Bezahlung der offenstehenden Forderun-
  107. gen durch eine entsprechende Einstandspflicht der Beklagten zu sichern. Auch
  108. die Tatsache, daß die Klägerin die I.
  109. durch ihre Allgemeinen Geschäftsbedin-
  110. gungen verpflichtet habe, die Sattelauflieger zum Neuwert gegen sämtliche ver-
  111. -5-
  112. sicherbare Risiken zu versichern und insbesondere eine Vollkaskoversicherung
  113. zum Wiederbeschaffungswert abzuschließen, die gegebenenfalls auch das
  114. Diebstahls- und damit das Besitzverlustrisiko abdeckte, ferner der Umstand,
  115. daß überdies zugunsten der Klägerin Sicherungsscheine ausgestellt werden
  116. sollten, aufgrund derer die Verfügungsbefugnis über eine Versicherungsleistung
  117. allein dieser zugestanden habe, sprächen eher dafür, daß im Verhältnis der
  118. Parteien die Klägerin das Risiko des Besitzverlustes habe tragen und es ihr habe überlassen sein sollen, sich gegebenenfalls bei dem Versicherer der I.
  119. schadlos zu halten.
  120. Es komme daher nicht darauf an, ob eine von dieser Risikoverteilung
  121. abweichende formularmäßige Vereinbarung einer Inhaltskontrolle nach § 9
  122. AGBG standhalte oder gegen § 3 AGBG verstoße. Ihrer danach obliegenden
  123. Besitzverschaffungspflicht habe die Klägerin nicht genüge getan, da ein Sattelauflieger nach dem unstreitigen Sachvortrag der Parteien verschwunden und es
  124. auch ungewiß sei, ob sich die Klägerin jemals den unmittelbaren und mittelbaren Besitz an den übrigen vier Sattelaufliegern verschaffen könne; insoweit stehe die vorübergehende Unmöglichkeit der Besitzverschaffung einer dauerhaften
  125. gleich.
  126. II.
  127. Die dagegen gerichteten Revisionsangriffe der Klägerin haben im Ergebnis keinen Erfolg.
  128. 1. Soweit das Berufungsgericht allerdings die in den Rückkaufvereinbarungen unter Nr. 2 enthaltene Klausel: "Die Übergabe des Objektes wird dadurch ersetzt, daß die W.
  129. ihre Herausgabeansprüche gegenüber dem Besit-
  130. -6-
  131. zer an den Lieferanten abtritt" dahingehend auslegt, daß damit die Verschaffung des mittelbaren Besitzes als Surrogat für die Einräumung der unmittelbaren Sachherrschaft zu verstehen sei (so auch OLG Karlsruhe, MDR 1998, 93
  132. f.), vermag dem der Senat nicht zu folgen.
  133. a) Die fragliche Regelung ist Bestandteil einer Formularklausel, deren
  134. Anwendungsbereich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinausreicht, so
  135. daß die Auslegung der Klausel uneingeschränkter revisionsrechtlicher Prüfung
  136. unterliegt (vgl. BGHZ 98, 256, 258; 134, 42, 45; BGH, Urteil vom 15. November
  137. 2000 - VIII ZR 322/99, WM 2001, 1028 = NJW-RR 2001, 987 unter II 1). Allgemeine Geschäftsbedingungen sind, was das Berufungsgericht nicht ausreichend berücksichtigt, gemäß ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern
  138. unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (st.Rspr., vgl. BGHZ 102, 384, 389 f.; BGH, Urteil vom 9. Mai 2001
  139. - VIII ZR 208/00, WM 2001, 2008 = NJW 2001, 2165 unter II 2 a). Die Formularklausel regelt nicht nur die Art und Weise, wie der Lieferantin/Käuferin das
  140. Eigentum an den Sattelaufliegern verschafft werden soll, sondern die Verpflichtungen der Leasinggeberin/Verkäuferin aus dem noch abzuschließenden
  141. Kaufvertrag insgesamt. Aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt sich, daß es
  142. zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen einer Übergabe im Sinne des § 433 Abs. 1
  143. Satz 1 BGB nicht bedarf. Für eine Übereignung durch Abtretung des Herausgabeanspruchs gemäß §§ 929, 931 BGB genügt, worauf die Revision zu Recht
  144. verweist, eine Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen einen Dritten, der
  145. die Sache nicht aufgrund eines Besitzmittlungsverhältnisses besitzt, sowie auch
  146. gegen einen unbekannten Besitzer (BGH, Urteil vom 28. November 1973
  147. - VIII ZR 48/72, WM 1974, 11 unter 3; BGH, Urteil vom 4. Oktober 1993 - II ZR
  148. 156/92, WM 1993, 2161 = NJW 1994, 133 unter II 2; Palandt/Bassenge, BGB,
  149. 62. Aufl., § 931 Rdnr. 2; Soergel/Henssler, BGB, 13. Aufl., § 931 Rdnr. 5 f.;
  150. -7-
  151. MünchKomm-Quack, BGB, 3. Aufl., § 931 Rdnr. 9). Da die Klausel erkennbar
  152. auf die gesetzliche Regelung des § 931 BGB Bezug nimmt, ist auch für die Bestimmung des Klauselinhalts die allgemeine Gesetzesauslegung zugrunde zu
  153. legen (Ulmer in Ulmer/Brandner/Henssen, AGBG, 9. Aufl., § 5 Rdnr. 23; Lindacher in Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 4. Aufl., § 5 Rdnr. 27).
  154. b) Dafür, daß die beteiligten Verkehrskreise diese Klausel einschränkend
  155. dahingehend verstehen, mit der Abtretung der Herausgabeansprüche seien
  156. lediglich die einem Besitzmittlungsverhältnis (§ 868 BGB) entspringenden Ansprüche des Leasinggebers, insbesondere gegen den Leasingnehmer, gemeint,
  157. ist nichts festgestellt oder sonst ersichtlich. Anders als in dem vom Senat in seinem Urteil vom 31. Januar 1990 (BGHZ 110, 183, 190 f.) entschiedenen Fall
  158. liegt hier eine - von der gesetzlichen Regelung in §§ 433 Abs. 1 BGB, 498
  159. Abs. 1 BGB a.F. (§ 457 Abs. 1 BGB n.F.) abweichende - ausdrückliche Vereinbarung vor, daß die Klägerin als Wiederverkäuferin nicht die Verschaffung des
  160. Besitzes, sondern lediglich die Abtretung der gegen den Besitzer gerichteten
  161. Herausgabeansprüche schuldet.
  162. 2. Sind die getroffenen Rückkaufvereinbarungen aber in dieser Weise
  163. auszulegen, so ist die beanstandete Klausel - was das Berufungsgericht von
  164. seinem Rechtsstandpunkt aus offenlassen konnte - wegen unangemessener
  165. Benachteiligung der Beklagten gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG, der auf das zwischen den Parteien bestehende, vor dem 1. Januar 2002 begründete Schuldverhältnis weiterhin anzuwenden ist (Art. 229 § 5 EGBGB), unwirksam. Durch
  166. die Rückkaufvereinbarungen ist ein Wiederverkaufsrecht der Klägerin begründet worden, auf das die Vorschriften über den Wiederkauf im Sinne der §§ 497
  167. ff. BGB a.F. (jetzt: §§ 456 ff. BGB n.F.) eingeschränkt entsprechende Anwendung finden (BGHZ 110, 183, 191 f.; 140, 218, 221 f.; BGH, Urteil vom
  168. 7. Oktober 2001 - VIII ZR 213/00, WM 2002, 444 = NJW 2002, 506 unter II 1).
  169. -8-
  170. Zu den Pflichten des Wiederverkäufers gehört es dabei nach § 498 Abs. 1 BGB
  171. a.F. (§ 457 Abs. 1 BGB n.F.) ebenso wie zu den Pflichten des Verkäufers nach
  172. § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB, dem Wiederkäufer den gekauften Gegenstand herauszugeben; diese Verpflichtung gilt auch, da die Realisierung eines Wiederverkaufsrechts sich insoweit nicht von der eines Wiederkaufrechts unterscheidet, für den hier vorliegenden Fall. Von dieser Regelung weicht die beanstandete Klausel ab, wenn sie im Ergebnis die Verschaffung des unmittelbaren Besitzes durch Abtretung des Herausgabeanspruchs des Wiederverkäufers gegen
  173. den Besitzer ersetzt.
  174. Die Leasinggeberin hat ihre Belange in dem vorgesehenen Wiederverkaufsvertrag weitgehend dadurch gewahrt, daß sie der Lieferantin einen Kaufpreis vorgeschrieben hat, der unabhängig von dem noch vorhandenen Wert des
  175. Kaufgegenstandes an den offenen Forderungen aus dem Leasingvertrag ausgerichtet ist. Durch die Standortklausel wird der Lieferantin ferner abweichend
  176. von § 446 BGB die Gefahr für den Verlust der Sache vor Übergabe auferlegt.
  177. Mit der Abrede, die sie von der Pflicht zur Besitzverschaffung befreit, will sich
  178. die Leasinggeberin vor nachteiligen Folgen schützen, wenn die Sache vor
  179. Abschluß des Kaufvertrages abhanden gekommen ist. Zwar kann das Risiko
  180. des Verlusts der Leasingsache durch eine der Leasingnehmerin auferlegte
  181. Pflicht zum Abschluß einer Versicherung, insbesondere einer Vollkaskoversicherung zum Wiederbeschaffungswert, aufgefangen werden und wurde im gegebenen Fall auch durch eine entsprechende Vereinbarung mit der I.
  182. abge-
  183. deckt; verblieben ist aber noch das Risiko, daß der Leasingnehmer den Leasinggegenstand veruntreut und die Versicherung nicht eintritt. An der Absicherung des Risikos, daß sich der Leasingnehmer unredlich verhält und die Sache
  184. der Zugriffsmöglichkeit des Leasinggebers entzieht, mag ein schützenswertes
  185. Interesse des Leasinggebers bestehen. Es sind Vertragsgestaltungen denkbar,
  186. die dazu herangezogen werden können, die Lieferantin auch mit diesem Risiko
  187. -9-
  188. zu belasten. Ein Kaufvertrag/Wiederverkaufsvertrag hinsichtlich des Leasinggegenstandes ist aber hierfür nicht der geeignete Vertragstyp. Eine Bestimmung,
  189. die den Käufer einer Sache zur Kaufpreiszahlung verpflichtet, selbst wenn der
  190. Verkäufer ihm nicht den Besitz an dem Kaufgegenstand verschaffen kann, sondern nur das Eigentumsrecht überträgt, kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kaufvertrages nicht getroffen werden. Da die Klägerin als Klauselverwenderin zur Sicherung ihrer Interessen ein Wiederverkaufsrecht hinsichtlich des Leasinggegenstandes gewählt hat, durfte von wesentlichen
  191. Grundgedanken der gesetzlichen Regelung eines Sachkaufs nicht derart weitgehend abgewichen werden; zu dieser gehört die Verpflichtung, dem Käufer
  192. den Besitz einzuräumen, als wesentliche Pflicht des Verkäufers (vgl. Staudinger/Köhler, BGB, 1995, § 433 Rdnr. 86). Dabei bedarf es keiner Entscheidung,
  193. ob die Verpflichtung des Verkäufers formularmäßig auf die Übertragung des
  194. mittelbaren Besitzes beschränkt werden kann. Der vollständige Ausschluß der
  195. Besitzverschaffungspflicht des Verkäufers, der auch aus der fraglichen Klausel
  196. für den Verwendungsgegner nicht deutlich erkennbar wird, ist jedenfalls bei
  197. dem vereinbarten Wiederverkaufsrecht mit wesentlichen Verkäuferpflichten unvereinbar und benachteiligt den Lieferanten als Käufer entgegen den Geboten
  198. von Treu und Glauben unangemessen (so auch Reinking/Eggert, Autokauf,
  199. 8. Aufl., Rdnr. 878).
  200. 3. Ist damit die Klausel in dem beanstandeten Teil unwirksam, verbleibt
  201. es bei der Pflicht der Klägerin zur Herausgabe der Leasinggegenstände (§§ 498
  202. Abs. 1 BGB a.F., 6 Abs. 2 AGBG). Hierzu ist die Klägerin nach den getroffenen
  203. Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in der Lage. Die hiergegen erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO). Da es der Klägerin somit unmöglich ist, ihrer Verpflichtung
  204. zur Besitzverschaffung an den Sattelaufliegern nachzukommen, sind die bei-
  205. - 10 -
  206. derseitigen Leistungspflichten aus den Wiederkaufverträgen gemäß §§ 275,
  207. 323 BGB a.F. erloschen.
  208. Dr. Deppert
  209. Dr. Hübsch
  210. Ball
  211. Dr. Beyer
  212. Dr. Frellesen