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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. VII ZR 320/99
  5. Verkündet am:
  6. 16. März 2000
  7. Seelinger-Schardt,
  8. Justizangestellte
  9. als Urkundsbeamter
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. -2-
  13. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
  14. vom 16. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
  15. Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer, Dr. Kniffka und Wendt
  16. für Recht erkannt:
  17. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 26. Zivilsenats des
  18. Kammergerichts vom 17. Mai 1999 wird zurückgewiesen.
  19. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
  20. Von Rechts wegen
  21. Tatbestand:
  22. I.
  23. Der Kläger wendet sich mit seiner Revision dagegen, daß seine Berufung als unzulässig verworfen worden ist.
  24. II.
  25. 1. Durch Urteil vom 30. Juni 1998 hat das Landgericht Berlin die Schadensersatzklage des Klägers abgewiesen. Der Kläger hat gegen das Urteil,
  26. das ihm am 21. Juli 1998 zugestellt worden ist, am 21. August 1998 Berufung
  27. eingelegt. Nachdem das Gericht mit Verfügung vom 30. September 1998 den
  28. -3-
  29. Prozeßbevollmächtigten des Klägers auf die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hingewiesen hatte, hat er am 9. Oktober 1998 die Berufung begründet und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung
  30. der Berufungsbegründungsfrist beantragt.
  31. 2. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat den Wiedereinsetzungsantrag im wesentlichen wie folgt begründet:
  32. Nach einer Besprechung am 7. September 1998 mit dem Kläger und den
  33. Drittwiderbeklagten über die Durchführung der Berufung habe er am
  34. 8. September 1998 einen Aktenvermerk mit Anweisungen an das Büropersonal
  35. gefertigt. Die Anweisungen würden vorsehen, daß ein Schreiben an den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten über die Durchführung der Berufung gefertigt und ein Antrag beim Kammergericht auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gestellt werden solle. Mit der Bearbeitung sei die Bürovorsteherin J.M. am Morgen des 8. September 1998 beauftragt worden. Die Bürovorsteherin
  36. habe
  37. die
  38. erforderlichen
  39. Fristen
  40. im Fristenkalender
  41. und
  42. im
  43. PC-Kalender eintragen und die Akte zum Fristende zur Bearbeitung vorlegen
  44. sollen.
  45. Die Anweisungen habe die Bürovorsteherin bis auf das Schreiben an
  46. den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten nicht ausgeführt.
  47. Die Bürovorsteherin sei qualifiziert, erfahren und zuverlässig, ihr seien
  48. bisher keine Fehler unterlaufen, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung erfordert hätten.
  49. -4-
  50. III.
  51. Das Berufungsgericht hat dem Kläger die Wiedereinsetzung versagt und
  52. seine Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Kläger mit
  53. seiner Revision.
  54. Entscheidungsgründe:
  55. I.
  56. Die Revision des Klägers ist gemäß § 547 ZPO statthaft, sie ist jedoch
  57. unbegründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zu Recht als
  58. unzulässig verworfen, weil der Kläger die Berufungsbegründungsfrist versäumt
  59. hat und das Berufungsgericht seinem Antrag auf Wiedereinsetzung zu Recht
  60. nicht entsprochen hat.
  61. II.
  62. 1. Das Berufungsgericht hat dem Kläger die Wiedereinsetzung mit folgenden Erwägungen versagt:
  63. a) Der Wiedereinsetzungsantrag sei schon deshalb unbegründet, weil
  64. der Prozeßbevollmächtigte des Klägers keine Angaben zu den erforderlichen
  65. Fristenkontrollen und zu seiner Organisation gemacht hat, durch die die Notierung der Fristen gewährleistet werde. Nach den Angaben des Prozeßbevoll-
  66. -5-
  67. mächtigten sei die Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist nicht nach der
  68. Zustellung des landgerichtlichen Urteils notiert worden.
  69. Die Fristnotierung hätte ohne besondere Anweisung des Prozeßbevollmächtigten erfolgen müssen. Spätestens mit Eingang der Nachricht des Kammergerichts über das Datum des Eingangs der Berufung hätte die Berufungsbegründungsfrist notiert werden müssen.
  70. b) Anläßlich der Besprechung am 7. September 1998 hätte dem Prozeßbevollmächtigten auffallen müssen, daß in der ihm vorgelegten Handakte
  71. keine Fristen notiert worden seien. Dieser Umstand hätte ihn dazu veranlassen
  72. müssen, die Fristnotierung in der Sache zu kontrollieren. Ihm hätte ferner auffallen müssen, daß ihm mit dem Schriftsatz an den Prozeßbevollmächtigten der
  73. Beklagten nicht der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist
  74. vorgelegt worden sei.
  75. 2. Diese Erwägungen sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden:
  76. a) Die Fristversäumung beruht auf einem Organisationsverschulden des
  77. Prozeßbevollmächtigten:
  78. (1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf
  79. ein Rechtsanwalt einer zuverlässigen und erfahrenen Bürokraft die Notierung
  80. und Kontrolle von Fristen in eigener Verantwortung überlassen. Er muß allerdings durch organisatorische Maßnahmen gewährleisten, daß das mutmaßliche Ende der Berufungsbegründungsfrist bei oder alsbald nach Einreichung
  81. der Berufungsschrift vermerkt wird und der Vermerk dieser Frist nach der Eingangsbestätigung der Berufung überprüft und gegebenenfalls korrigiert wird
  82. (vgl. BGH, Beschluß vom 17. Dezember 1998 - VII ZB 19/98, NJW 1999, 1336
  83. m.w.N.).
  84. -6-
  85. (2) Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat nicht vorgetragen, durch
  86. welche Maßnahmen er gewährleistet hat, daß in seinem Büro die Fristen entsprechend diesen Anforderungen notiert und kontrolliert werden.
  87. b) Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat abgesehen von dem Organisationsverschulden durch sein späteres Verhalten schuldhaft gegen seine
  88. Überwachungspflichten verstoßen:
  89. (1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß
  90. ein Rechtsanwalt, wenn ihm die Handakten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozeßhandlung vorgelegt werden, eigenverantwortlich den Fristenlauf überprüfen (BGH, Beschluß vom 20. August 1998 - VII ZB 4/98,
  91. BRAK-Mitt. 1998, 269 = in Juris dokumentiert; Beschluß vom 14. Januar 1997
  92. - VI ZB 24/96, NJW 1997, 1311 m.w.N.).
  93. (2) Diese Prüfung hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers jedenfalls
  94. nicht mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt. Hätte der Prozeßbevollmächtigte
  95. -7-
  96. des Klägers der ihm obliegenden Überprüfungspflicht genügt, hätte ihm auffallen müssen, daß die Fristen nicht notiert waren. Das schuldhafte Verhalten des
  97. Prozeßbevollmächtigten war auch mitursächlich für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist. Hätte er die Fristennotierung überprüft, wäre die Versäumnis der Berufungsbegründungsfrist vermieden worden.
  98. Ullmann
  99. Thode
  100. Kniffka
  101. Kuffer
  102. Wendt