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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. VII ZR 282/03
  5. Verkündet am:
  6. 11. März 2004
  7. Heinzelmann,
  8. Justizangestellte
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. -2-
  13. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
  14. vom 11. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und Bauner
  15. für Recht erkannt:
  16. Auf die Revision des Beklagten zu 2 wird das Urteil des
  17. 8. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in
  18. Schleswig vom 2. September 2003 aufgehoben.
  19. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
  20. über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
  21. Von Rechts wegen
  22. Tatbestand:
  23. Der Kläger macht restlichen Werklohn geltend. Das Bauvorhaben, für
  24. das er Heizungs- und Sanitärarbeiten erbracht hat, umfaßt 180 Wohnungen.
  25. Der Beklagte zu 2, ein Bauingenieur, war einer von vier Bauherren mit einem
  26. Anteil von 34 Wohnungen.
  27. Das Landgericht hat hinsichtlich des Beklagten zu 2 (im folgenden: Beklagter) durch Teilurteil entschieden und insoweit die Klage wegen Ablaufs der
  28. zweijährigen Verjährungsfrist abgewiesen. Das Berufungsgericht hat auf der
  29. Grundlage einer vierjährigen Verjährungsfrist angenommen, der geltend ge-
  30. -3-
  31. machte Anspruch sei nicht verjährt. Es hat unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Dagegen richtet
  32. sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten.
  33. Entscheidungsgründe:
  34. Die Revision ist begründet.
  35. Das maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember
  36. 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB; § 26 Nr. 5 EGZPO).
  37. I.
  38. 1. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die zur Unterscheidung der zwei- und vierjährigen Verjährungsfrist erforderliche Abgrenzung
  39. einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne von § 196 Abs. 2 BGB von einer privaten
  40. Nutzung des Grundeigentums von grundsätzlicher Bedeutung sei.
  41. 2. Die Zulassung ist nicht gerechtfertigt. Ein Zulassungsgrund ist nicht
  42. gegeben. Die bisher von den Vorinstanzen allein erörterte Verjährung wirft keine grundsätzliche Frage auf.
  43. Die fragliche Abgrenzung ist Gegenstand einer umfangreichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Deren Anwendung auf den Einzelfall führt
  44. auch dann nicht zur Grundsätzlichkeit im Sinne eines Zulassungsgrundes,
  45. wenn sie für den Fall von entscheidender Bedeutung ist.
  46. -4-
  47. Der Senat ist gleichwohl an die Zulassung gebunden (§ 543 Abs. 2 ZPO
  48. n.F.).
  49. II.
  50. Zu Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen hat,
  51. ohne zunächst über den Grund des Anspruchs zu entscheiden. Nachdem das
  52. Landgericht die Klage wegen Verjährung abgewiesen hat, das Berufungsgericht
  53. dagegen den eingeklagten Anspruch für unverjährt hält, durfte nicht insgesamt
  54. zurückverwiesen werden (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1968 - VII ZR
  55. 84/67, BGHZ 50, 25). Vielmehr hätte das Berufungsgericht angesichts der nach
  56. Grund und Betrag streitigen Klage die Verhandlung über den Grund ganz erledigen müssen, gegebenenfalls durch Erlaß eines Grundurteils (vgl. BGH, Urteil
  57. vom 19. April 1978 - VIII ZR 39/77, BGHZ 71, 226, 232).
  58. III.
  59. Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben. Bei seiner erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht zumindest
  60. über den Grund insgesamt zu entscheiden haben.
  61. Soweit sich die Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts
  62. wendet, die Werkleistung sei vorliegend für den Gewerbebetrieb des Beklagten
  63. im Sinne des § 196 BGB erfolgt, greifen ihre Rügen nicht durch. Die Abgrenzung der gewerblichen Tätigkeit in diesem Sinne von einer privaten Nutzung
  64. des Grundeigentums ist auf der Grundlage der vom Berufungsgericht zutreffend
  65. -5-
  66. herangezogenen Rechtsprechungsgrundsätze Sache der tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall. Die insoweit vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen sind aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
  67. Dressler
  68. Hausmann
  69. Kniffka
  70. Wiebel
  71. Bauner