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14 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. VII ZR 183/04
  5. Verkündet am:
  6. 22. Dezember 2005
  7. Heinzelmann,
  8. Justizangestellte
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. Nachschlagewerk: ja
  13. BGHZ:
  14. ja
  15. _____________________
  16. BGB §§ 631, 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 501 Satz 1, 499 Abs. 2, 355
  17. a) Ein Vertrag, in dem sich ein Unternehmer zur Lieferung und Errichtung eines
  18. Ausbauhauses gegen Teilzahlungen verpflichtet, ist ein Werkvertrag (im Anschluss an BGH, Urteil vom 10. März 1983 - VII ZR 302/82, BGHZ 87, 112).
  19. b) Ein Verbraucher kann einen solchen Vertrag weder nach §§ 505 Abs. 1 Nr. 1,
  20. 355 Abs. 1 BGB (Ratenlieferungsverträge) noch nach §§ 501 Satz 1, 499
  21. Abs. 2, 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB (Teilzahlungsgeschäfte) widerrufen.
  22. BGH, Urteil vom 22. Dezember 2005 - VII ZR 183/04 - OLG Koblenz
  23. LG Koblenz
  24. -2-
  25. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
  26. vom 22. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die
  27. Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner
  28. für Recht erkannt:
  29. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des
  30. Oberlandesgerichts Koblenz vom 2. Juli 2004 aufgehoben.
  31. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
  32. über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
  33. Von Rechts wegen
  34. Tatbestand:
  35. 1
  36. Die Klägerin fordert von den Beklagten, die einen Vertrag über die Lieferung und Errichtung eines Ausbauhauses widerrufen haben, eine um ersparte
  37. Aufwendungen verminderte Vergütung.
  38. 2
  39. Die Klägerin stellt Ausbauhäuser her. Die Parteien schlossen am
  40. 11. November 2002 einen weitgehend vorformulierten Vertrag über die Lieferung und Errichtung eines Ausbauhauses und weiterer Leistungen zum Gesamtpreis von 99.990 €. Die Klägerin schuldete den Beklagten neben bestimmten planerischen Leistungen die Lieferung und Errichtung eines sog. P.-Hauses,
  41. das den Rohbau einschließlich Dach und Dacheindeckung, den Fußbodenauf-
  42. -3-
  43. bau, den Einbau der Außentüren, Fenster und Treppen sowie bestimmte Installationsleistungen umfasste. Der Preis war in drei Raten zu zahlen, nämlich 5 %
  44. 30 Tage nach Absendung der Auftragsbestätigung, 80 % nach Fertigstellung
  45. des Rohbaus, Auflegung der Dachpfannen, Einbau der Fenster und der
  46. Hauseingangstür sowie 15 % nach Fertigstellung der beauftragten Leistung und
  47. Hausübergabe. Es wurde ein Rücktrittsrecht der Beklagten für den Fall vereinbart, dass das Eigentum an dem vorgesehenen Grundstück von den Erwerbern
  48. nicht zum Preis von 40 € pro qm erworben werden kann. Am 17. und am
  49. 28. November 2002 erklärten die Beklagten gegenüber der Klägerin schriftlich
  50. den Rücktritt vom Vertrag. Mit Schreiben vom 31. Dezember 2002 widerriefen
  51. sie ihre auf den Vertragsschluss gerichtete Erklärung.
  52. 3
  53. Die Klägerin hat auf der Grundlage ihrer Kalkulation unter Abzug ersparter Aufwendungen eine Vergütung in Höhe von 12.929,79 € geltend gemacht.
  54. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie auf
  55. die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch weiter.
  56. Entscheidungsgründe:
  57. 4
  58. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils
  59. und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
  60. -4-
  61. I.
  62. 5
  63. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in BauR 2004, 1951 abgedruckt ist, führt aus, der Vertrag sei durch den von den Beklagten erklärten Widerruf gegenstandslos geworden. Den Beklagten stehe ein Widerrufsrecht sowohl nach §§ 505 Abs. 1 Nr. 1, 355 BGB als auch nach §§ 501, 495 Abs. 1, 355
  64. BGB zu.
  65. 6
  66. Der Vertrag habe unter anderem die Lieferung mehrerer als zusammengehörig verkaufter Sachen in Teilleistungen zum Gegenstand gehabt. Die zur
  67. Errichtung des Ausbauhauses notwendigen Bauteile seien als abgrenzbare
  68. Einzelteile geschuldet gewesen. Wegen der von der Klägerin neben der Lieferverpflichtung übernommenen Errichtungsverpflichtung, die das wesentliche, die
  69. Rechtsnatur des Fertighausvertrages prägende Merkmal darstelle, handele es
  70. sich um einen Werkvertrag. Grundlage der Lieferung einer Sache im Sinne des
  71. § 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB könne auch ein Werkvertrag sein. Da gemäß
  72. § 499 Abs. 2 BGB Werkverträge auch Teilzahlungsgeschäfte sein könnten, erscheine es ausgeschlossen, § 505 BGB nur auf Kaufverträge anzuwenden, was
  73. auch der Wortlaut nicht erfordere. Die Anwendbarkeit des § 505 Abs. 1 Satz 1
  74. Nr. 1 BGB auf Werkverträge könne nicht mit Hinweis auf den Gesetzeszweck,
  75. den Verbraucher vor einer übereilten vertraglichen Bindung zu schützen, verneint werden.
  76. 7
  77. Der Vertrag sei zugleich ein Teilzahlungsgeschäft im Sinne des § 501
  78. BGB. Gemäß § 502 Abs. 1 Satz 2 BGB sei zu vermuten, dass der Aufschub der
  79. Fälligkeit entgeltlich gewesen sei. Nach dem Vorbringen der Klägerin sei davon
  80. auszugehen, dass sie nur auf Teilzahlungsbasis leiste.
  81. -5-
  82. II.
  83. 8
  84. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
  85. 9
  86. 1. Die Beklagten waren nicht berechtigt, ihre auf den Abschluss des Vertrags über die Lieferung und die Errichtung eines Ausbauhauses gerichtete Willenserklärung zu widerrufen.
  87. 10
  88. a) Ein Widerrufsrecht der Beklagten gemäß §§ 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
  89. 355 Abs. 1 BGB ist nicht gegeben. Die Vorschrift des § 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
  90. BGB findet auf Werkverträge, bei denen die Vergütung in Teilbeträgen zu entrichten ist, grundsätzlich keine Anwendung.
  91. 11
  92. aa) Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Parteien einen Werkvertrag geschlossen haben. Der Vertrag über die Lieferung
  93. und Errichtung des hier geschuldeten Ausbauhauses ist wie der Vertrag über
  94. die Errichtung eines Fertighauses (vgl. BGH, Urteile vom 10. März 1983
  95. - VII ZR 302/82, BGHZ 87, 112 und vom 8. November 1984 - VII ZR 256/83,
  96. BauR 1985, 79 = ZfBR 1985, 81) rechtlich als Werkvertrag im Sinne des § 631
  97. BGB zu qualifizieren.
  98. 12
  99. (1) Für die rechtliche Beurteilung der von der Klägerin zu erbringenden
  100. Leistungen kommt es nicht darauf an, in welchem Umfang die Beklagten nach
  101. dem Vertrag hinsichtlich der Erstellung der Fundamentplatte und des Innenausbaus Eigenleistungen zu erbringen hatten. Entgegen der Ansicht der Beklagten
  102. ist ebenfalls nicht von Bedeutung, ob die Montage der Bauteile insgesamt nur
  103. wenig Zeit beanspruchte. Entscheidend für die rechtliche Einordnung des Vertrages ist, ob nach dem Vertrag die Pflicht zur Eigentumsübertragung zu montierender Einzelteile oder eine Herstellungspflicht im Vordergrund steht (vgl.
  104. -6-
  105. BGH, Urteile vom 10. März 1983 - VII ZR 302/82, BGHZ 87, 112, 117 und vom
  106. 15. April 2004 - VII ZR 291/03, BauR 2004, 1152, 1153 = ZfBR 2004, 555).
  107. 13
  108. Nach dem Inhalt des Vertrags stellt die Errichtung des Ausbauhauses die
  109. für die Rechtsbeziehungen der Parteien wesentliche Vertragspflicht dar. Vertraglicher Zweck, der für die rechtliche Zuordnung von Grenzfällen bedeutsam
  110. sein kann (BGH, Urteil vom 30. Januar 1992 - VII ZR 86/90, BGHZ 117, 121,
  111. 125), war die dauerhafte und ortsfeste Herstellung eines Wohnhauses. Die Klägerin schuldete den Beklagten neben bestimmten planerischen Leistungen die
  112. Lieferung und Errichtung eines sog. P.-Hauses, das den Rohbau einschließlich
  113. Dach und Dacheindeckung, den Fußbodenaufbau, den Einbau der Außentüren,
  114. Fenster und Treppen sowie bestimmte Installationsleistungen umfasste. Die
  115. Klägerin war neben der Lieferung der in der Regel serienmäßig vorgefertigten
  116. Bauteile zur Errichtung eines Ausbauhauses verpflichtet, das hinsichtlich seiner
  117. Bauweise und der verwendeten Baustoffe bestimmten technischen Anforderungen genügen musste.
  118. 14
  119. An einer die Annahme eines Kaufvertrags nahelegenden Verpflichtung,
  120. Eigentum und Besitz an den Einzelteilen auf die Beklagten zu übertragen, fehlt
  121. es. Das Interesse der Beklagten war nicht auf die Übereignung der vorgefertigten Bauteile, sondern auf die Erstellung eines funktionsfähigen und zum Ausbau geeigneten Wohngebäudes gerichtet. Die Lieferung der zur Herstellung
  122. erforderlichen Bauteile tritt in diesem Fall hinter die Verpflichtung zur Erstellung
  123. des Ausbauhauses als dem eigentlichen Vertragsziel zurück.
  124. 15
  125. (2) An dieser Beurteilung ändert nichts die Entscheidung des Senats vom
  126. 15. April 2004 (VII ZR 291/03, BauR 2004, 1152 = ZfBR 2004, 555), in der die
  127. Verpflichtung, ein standardisiertes und serienmäßig ausgestattetes Mobilheim
  128. zu liefern und auf vom Erwerber zu errichtende Fundamente zu stellen, nach
  129. -7-
  130. Kaufvertragsrecht beurteilt wurde. Im Hinblick auf die serienmäßige Herstellung
  131. solcher Mobilheime stand dort die den Warenumsatz prägende Verpflichtung
  132. zur Übertragung von Eigentum und Besitz im Vordergrund. Der Verpflichtung
  133. zur Montage, die im wesentlichen darin bestand, das Mobilheim auf die vom
  134. Erwerber zu errichtenden Fundamente aufzusetzen, kam kein solches Gewicht
  135. zu, dass sie die Annahme eines Werkvertrags rechtfertigte (vgl. BGH, aaO,
  136. S. 1153).
  137. 16
  138. bb) Die Vorschrift des § 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB ist auf Werkverträge, bei denen die Vergütung in Teilbeträgen zu entrichten ist, weder direkt noch
  139. entsprechend anwendbar.
  140. 17
  141. (1) § 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB setzt nach seinem Wortlaut den Verkauf mehrerer zusammengehörender Sachen voraus, die in Teilleistungen geliefert werden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts schuldete die
  142. Klägerin nicht abgrenzbare Einzelteile und daher keine Lieferung in Teilleistungen. Sie war zur Errichtung des Hauses unter Einsatz der gelieferten Materialien verpflichtet. Anders liegen die Fälle, in denen der Verkäufer Bausätze zu
  143. liefern hat, mit denen der Käufer selbst ein Wohnhaus errichtet (vgl. BGH, Urteil
  144. vom 12. November 1980 - VIII ZR 338/79, BGHZ 78, 375 f.).
  145. 18
  146. (2) Auch aus der Entstehungsgeschichte des § 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
  147. BGB ergibt sich, dass diese Vorschrift auf Werkverträge nicht anwendbar ist.
  148. 19
  149. Mit § 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB ist die Regelung des § 2 Nr. 1
  150. VerbrKrG, die der Vorschrift des § 1c Nr. 1 AbzG nachgebildet ist, ohne inhaltliche Änderung in das Bürgerliche Gesetzbuch übernommen worden (vgl. BTDrucks. 14/6040, S. 258). Die Aufnahme der bisher im Verbraucherkreditgesetz
  151. enthaltenen Regelungen dient nach der Gesetzesbegründung der Integration
  152. der in verschiedenen Nebengesetzen enthaltenen Verbraucherschutzvorschrif-
  153. -8-
  154. ten; sie soll gewährleisten, dass das zivilrechtliche Verbraucherrecht an den
  155. Grundprinzipien des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgerichtet wird (BT-Drucks.
  156. 14/6040, S. 97). Eine inhaltliche Änderung gegenüber der bisher geltenden
  157. Rechtslage war dagegen nicht beabsichtigt (vgl. BT-Drucks. aaO S. 258).
  158. 20
  159. Mit § 2 VerbrKrG sollte wiederum gewährleistet werden, dass der bestehende Verbraucherschutz in Form eines dem Käufer eingeräumten Widerrufsrechts nach §§ 1c, 1b AbzG beibehalten wird (vgl. BT-Drucks. 11/8274, S. 21).
  160. § 1c AbzG ist dahin ausgelegt worden, dass er auf Werkverträge über Fertighäuser nicht anzuwenden ist, bei denen das Entgelt in Teilbeträgen zu leisten
  161. war (vgl. BGH, Urteile vom 8. November 1984 - VII ZR 256/83, BauR 1985, 79,
  162. 82 = ZfBR 1985, 81 und vom 10. März 1983 - VII ZR 302/82, BGHZ 87, 112,
  163. 116). Anhaltspunkte dafür, dass mit der Aufnahme dieser Regelung in das
  164. Verbraucherkreditgesetz der Schutz des Verbrauchers auf Werkverträge erstreckt werden sollte, lassen sich weder dem Wortlaut noch der Gesetzesbegründung entnehmen.
  165. 21
  166. (3) Eine entsprechende Anwendung des § 505 Abs. 1 BGB auf Werkverträge kommt nicht in Betracht. Dagegen spricht bereits, dass in § 505 Abs. 1
  167. Satz 1 BGB im Einzelnen bezeichnete Vertragsarten aufgeführt sind (vgl.
  168. Staudinger/Kessal-Wulf (2004) § 505 Rn. 7).
  169. 22
  170. Eine analoge Anwendung des § 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB kann auch
  171. nicht damit gerechtfertigt werden, dass ein dem Zweck dieser Vorschrift entsprechendes Schutzinteresse des Verbrauchers vorhanden sei. Der Bundesgerichtshof hat eine analoge Anwendung des § 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB auf
  172. Verträge über Dienstleistungen mit laufenden Zahlungsverpflichtungen mit der
  173. Begründung abgelehnt, der Gesetzgeber habe mit § 505 BGB wie mit den Vorgängerregelungen in § 2 VerbrKrG und in § 1c AbzG gerade keinen allgemei-
  174. -9-
  175. nen Rechtsgrundsatz aufgestellt, dass einem Verbraucher bei langfristigen Verträgen mit laufenden Zahlungsverpflichtungen in jedem Fall ein Widerrufsrecht
  176. zustehe (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 2003 - I ZR 290/00, NJW 2003, 1932,
  177. 1933 m. Nachw.). Nichts anderes gilt für eine analoge Anwendung auf Werkverträge.
  178. 23
  179. b) Die Beklagten waren ferner nicht gemäß §§ 501 Satz 1, 499 Abs. 2,
  180. 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB berechtigt, ihre auf den Vertragsschluss gerichtete
  181. Willenserklärung zu widerrufen. Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen
  182. Vertrag handelt es sich nicht um ein Teilzahlungsgeschäft im Sinne des § 499
  183. Abs. 2 BGB.
  184. 24
  185. Teilzahlungsgeschäfte sind nach der Legaldefinition des § 499 Abs. 2
  186. BGB Verträge, die die Lieferung einer bestimmten Sache oder die Erbringung
  187. einer bestimmten anderen Leistung gegen Teilzahlungen zum Gegenstand haben. Die Annahme eines Teilzahlungsgeschäfts setzt voraus, dass die Fälligkeit
  188. der vom Verbraucher geschuldeten Zahlung gegenüber dem gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkt gegen Zahlung eines Entgelts hinausgeschoben wird, um dem
  189. Verbraucher die Zahlung des vereinbarten Preises zu erleichtern (vgl. Staudinger/Kessal-Wulf (2004) § 499 Rn. 1, 28; MünchKomm-BGB/Habersack, 4. Aufl.,
  190. § 499 Rn. 37; Erman/Saenger, BGB, 11. Aufl. § 499 Rn. 4 f.; Bülow, Verbraucherkreditrecht, 5. Aufl., § 499 Rn. 19, 30).
  191. 25
  192. Die Parteien haben mit der Vereinbarung, die Vergütung in drei Teilbeträgen zu entrichten, Voraus- bzw. Abschlagszahlungen vereinbart. Hierdurch
  193. wird die nach § 641 Abs. 1 BGB mit der Abnahme eintretende Fälligkeit des
  194. Anspruchs auf Schlusszahlung nicht hinausgeschoben.
  195. - 10 -
  196. III.
  197. 26
  198. Danach kann das Urteil keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben und an
  199. das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses hat, von seinem Standpunkt
  200. aus folgerichtig, zu den weiteren Rechtsfragen bisher nicht Stellung genommen,
  201. insbesondere zu den Voraussetzungen des vereinbarten Rücktrittrechts und zur
  202. Höhe der geltend gemachten Vergütung, auch unter Berücksichtigung der in
  203. Nr. 9 der Allgemeinen Vertragsbedingungen enthaltenen Schadensersatzpauschalierung, die auch für die Berechnung des Vergütungsanspruchs nach § 649
  204. Satz 2 BGB von Bedeutung sein könnte. Der Senat weist auf sein Urteil vom
  205. 30. März 2000 - VII ZR 167/99, BauR 2000, 1194, 1195 = ZfBR 2000, 413 hin.
  206. Insoweit erhalten die Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag, auch im
  207. Hinblick auf die in der Revisionserwiderung erhobenen Rügen.
  208. Dressler
  209. Hausmann
  210. Kniffka
  211. Kuffer
  212. Bauner
  213. Vorinstanzen:
  214. LG Koblenz, Entscheidung vom 18.12.2003 - 4 O 171/03 OLG Koblenz, Entscheidung vom 02.07.2004 - 8 U 106/04 -