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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. VII ZB 17/02
  4. vom
  5. 10. April 2003
  6. in dem Prozeßkostenhilfeverfahren
  7. Nachschlagewerk: ja
  8. BGHZ:
  9. nein
  10. ZPO § 568 Satz 2 Nr. 2, Satz 3; § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2; § 577 Abs. 4;
  11. GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2
  12. Läßt der Einzelrichter in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimißt,
  13. die Rechtsbeschwerde zu, so führt die auf die Rechtsbeschwerde von Amts wegen
  14. gebotene Aufhebung der Entscheidung zur Zurückverweisung der Sache an den
  15. Einzelrichter (im Anschluß an BGH, Beschluß vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, zur
  16. Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
  17. BGH, Beschluß vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02 - OLG Rostock
  18. LG Neubrandenburg
  19. -2-
  20. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2003 durch den
  21. Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Prof.
  22. Dr. Kniffka und Bauner
  23. beschlossen:
  24. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluß
  25. des 7. Zivilsenats (Einzelrichter) des Oberlandesgerichts Rostock
  26. vom 10. Mai 2002 aufgehoben.
  27. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
  28. des Beschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückverwiesen.
  29. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht
  30. erhoben.
  31. Gründe:
  32. I.
  33. Der Antragsteller ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der
  34. P.-GmbH.
  35. Er begehrt für die beabsichtigte Klage gegen die Antragsgegner Prozeßkostenhilfe wegen Restwerklohnforderungen in Höhe von 97.898,30 DM und
  36. Zinsen. Das Landgericht hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen,
  37. es sei nicht ersichtlich, warum es den Gläubigern nicht zuzumuten sei, die Ver-
  38. -3-
  39. fahrenskosten aufzubringen (§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die dagegen gerichtete
  40. sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht durch Beschluß des Einzelrichters zurückgewiesen. Der Einzelrichter hat mit weiterem Beschluß vom
  41. 10. Mai 2002 der Gegenvorstellung des Antragstellers nicht abgeholfen und die
  42. Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.
  43. Mit dieser begehrt der Antragsteller weiterhin Prozeßkostenhilfe.
  44. II.
  45. Das Beschwerdegericht (Einzelrichter) hat ausgeführt, das Gericht müsse in die Lage versetzt werden, sich eine Überzeugung bilden zu können, ob
  46. die Aufbringung der Kosten des Rechtsstreits den Gläubigern zuzumuten sei,
  47. auch wenn eine kleinliche Prüfung der Vermögensverhältnisse nicht angebracht
  48. sei und sich ein Gericht auf die Angaben eines Insolvenzverwalters in der Regel
  49. verlassen könne. Der Antragsteller habe jedoch auch mit seiner Gegenvorstellung zum Unvermögen der wirtschaftlich Beteiligten nicht ausreichend vorgetragen. Die an den Umfang dieser Darlegung zu stellenden Anforderungen hätten
  50. grundsätzliche Bedeutung.
  51. III.
  52. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht
  53. (Einzelrichter).
  54. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO
  55. statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter ent-
  56. -4-
  57. gegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO an Stelle des Kollegiums entschieden und damit
  58. gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2
  59. GG) verstoßen hat. Dies hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluß vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, entschieden und im einzelnen ausgeführt. Dem schließt sich der Senat
  60. an.
  61. 2. Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt der Aufhebung,
  62. weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters ergangen ist. Der Einzelrichter durfte nicht selbst entscheiden, sondern hätte das
  63. Verfahren wegen der von ihm bejahten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem mit drei Richtern besetzten Senat
  64. übertragen müssen. Mit seiner Entscheidung hat er die Beurteilung der grundsätzlichen Bedeutung der Sache dem Kollegium als dem gesetzlich zuständigen Richter entzogen. Diesen Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters hat der Senat von Amts wegen zu beachten.
  65. IV.
  66. 1. Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an den Einzelrichter, der den angefochtenen Beschluß erlassen hat. Eine Zurückverweisung
  67. an den Senat kommt nicht in Betracht. Vielmehr wird der Einzelrichter die Entscheidung über die Gegenvorstellung des Antragstellers gemäß § 568 Satz 2
  68. Nr. 2 ZPO erst dann dem Senat zu übertragen haben, wenn er nach erneuter
  69. Prüfung der Rechtssache weiterhin grundsätzliche Bedeutung beimißt.
  70. -5-
  71. 2. Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten
  72. macht der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch.
  73. Dressler
  74. Hausmann
  75. Kniffka
  76. Kuffer
  77. Bauner