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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. VI ZR 29/18
  4. vom
  5. 16. Juli 2018
  6. in dem Rechtsstreit
  7. ECLI:DE:BGH:2018:160718BVIZR29.18.1
  8. -2-
  9. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2018 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterinnen von Pentz und
  10. Müller sowie den Richter Dr. Klein
  11. beschlossen:
  12. Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom
  13. 29. Mai 2018 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
  14. Gründe:
  15. 1
  16. Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beschluss des Senats vom 29. Mai 2018 verletzt den Anspruch der Klägerin auf
  17. Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht.
  18. 2
  19. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen
  20. der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist
  21. es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu
  22. bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005
  23. - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das
  24. Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die
  25. Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet
  26. wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision
  27. zuzulassen ist.
  28. -3-
  29. 3
  30. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang geprüft
  31. und im Ergebnis für nicht durchgreifend erachtet.
  32. Galke
  33. Wellner
  34. Müller
  35. von Pentz
  36. Klein
  37. Vorinstanzen:
  38. LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 12.05.2016 - 14 O 386/12 OLG Brandenburg, Entscheidung vom 29.08.2017 - 12 U 138/16 -