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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. VI ZR 332/03
  4. vom
  5. 27. April 2004
  6. in dem Rechtsstreit
  7. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2004 durch die
  8. Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen
  9. und die Richter Pauge und Zoll
  10. beschlossen:
  11. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in
  12. dem Urteil des 23. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom
  13. 22. Oktober 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die
  14. Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des
  15. Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
  16. Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
  17. Das Berufungsgericht hat nicht gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen,
  18. weil es das Vorbringen der Klägerin nicht übergangen, sondern – ohne
  19. Rechtsfehler – als unerheblich gewertet hat.
  20. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
  21. 2. Halbs. ZPO abgesehen.
  22. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
  23. (§ 97 Abs. 1 ZPO).
  24. Streitwert: 37.362,87 €
  25. Müller
  26. Greiner
  27. Pauge
  28. Diederichsen
  29. Zoll