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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. VI ZR 128/07
  4. vom
  5. 11. Dezember 2007
  6. in dem Rechtsstreit
  7. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2007 durch die
  8. Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen, die
  9. Richter Pauge und Zoll
  10. beschlossen:
  11. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
  12. in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts
  13. vom 27. März 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass
  14. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung
  15. des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
  16. Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
  17. Nach Überweisung des Kindes in die Klinik der Beklagten bestand
  18. keine vollständige Aufsichtspflicht des Pallotti-Hauses fort. Bei nur
  19. "mittelbarer" Aufsichtspflicht des Pallotti-Hauses aber blieb dieses
  20. Dritter im Sinne des § 832 BGB und hatte nicht ohne weitere Umstände
  21. die Erfüllung der Aufsichtspflicht durch die Beklagte zu gewährleisten.
  22. Ein Verstoß des Berufungsgerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht
  23. gegeben.
  24. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
  25. 2. Halbs. ZPO abgesehen.
  26. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
  27. (§ 97 Abs. 1 ZPO).
  28. Streitwert: 279.727,36 €
  29. Müller
  30. Greiner
  31. Pauge
  32. Vorinstanzen:
  33. Diederichsen
  34. Zoll
  35. LG Saarbrücken, Entscheidung vom 16.02.2006 - 4 O 220/02 OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 27.03.2007 - 4 U 167/06-102- -