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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. V ZR 404/02
  4. vom
  5. 8. Mai 2003
  6. in dem Rechtsstreit
  7. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Mai 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger,
  8. Dr. Lemke und Dr. Gaier
  9. beschlossen:
  10. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
  11. in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom
  12. 7. November 2002 wird zurückgewiesen.
  13. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von
  14. grundsätzlicher Bedeutung auf. Die in der Beschwerdebegründung zitierte Rechtsprechung (BVerfG NJW 2000, 1484) und Kommentarliteratur (MünchKomm-BGB/Wendtland, 3. Aufl., § 121 SachenRBerG Rn
  15. 12) verhält sich zu § 121 Abs. 2 SachenRBerG. Die Auffassung des Berufungsgerichts zu § 121 Abs. 1 SachenRBerG entspricht dem Gesetz;
  16. eine andere Auffassung wird ersichtlich vertreten.
  17. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur
  18. Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich
  19. (§ 543 Abs. 2 ZPO).
  20. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
  21. (§ 97 Abs. 1 ZPO).
  22. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 120.154,00
  23. Wenzel
  24. Tropf
  25. Lemke
  26. Krüger
  27. Gaier