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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. V ZR 180/09
  4. vom
  5. 15. April 2010
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
  9. beschlossen:
  10. Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin
  11. gibt keine Veranlassung, den Gegenstandswert für das Verfahren
  12. der Nichtzulassungsbeschwerde anderweit auf über 20.000 € festzusetzen.
  13. Gründe:
  14. 1
  15. Es ist zu unterscheiden zwischen der Beschwer der Beklagten i.S.v. § 26
  16. Nr. 8 EGZPO und dem für die Gebühren maßgeblichen Wert des Beschwerdeverfahrens (vgl. Senat, BGHZ 124, 313).
  17. 2
  18. Die Beschwer der verurteilten Beklagten richtet sich nach deren Interesse an einer Abänderung der bekämpften Entscheidung. Unter Berücksichtigung
  19. dessen, dass die Beklagten u.a. zu einem Rückbau verurteilt worden sind, ist
  20. ihre Beschwer insoweit nach den Kosten einer Ersatzvornahme zu bemessen
  21. (vgl. Senat, BGHZ 124, 313; Beschl. v. 29. Januar 2009, V ZR 152/08, Rz. 4
  22. m.w.N., juris). Die Beklagten haben mit der Nichtzulassungsbeschwerde dargelegt, dass die Beschwer danach den Betrag von 20.000 € übersteigt.
  23. 3
  24. Der (Gebühren-) Wert des Beschwerdeverfahrens bestimmt sich zwar
  25. nach dem Antrag des Rechtsmittelführers, wird aber durch den Wert des Streitgegenstandes des ersten Rechtszuges begrenzt, § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG. Der
  26. Senat hat insoweit die - ermessensfehlerfreie - Bewertung des Berufungsge-
  27. -3-
  28. richts zugrunde gelegt und ist so zu einem Wert von 2.100 € gelangt. Für die
  29. Gebühren des Anwalts gilt nichts Abweichendes, §§ 23, 32 RVG.
  30. Krüger
  31. Lemke
  32. Stresemann
  33. Schmidt-Räntsch
  34. Czub
  35. Vorinstanzen:
  36. AG Köln, Entscheidung vom 10.05.2006 - 118 C 627/03 LG Köln, Entscheidung vom 08.05.2009 - 6 S 253/06 -