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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZR 81/03
  4. vom
  5. 22. Juli 2004
  6. in dem Rechtsstreit
  7. - 2 -
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Neškovi und Vill
  10. am 22. Juli 2004
  11. beschlossen:
  12. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
  13. des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena
  14. vom 4. März 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
  15. Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 167.448,09 €.
  16. Gründe:
  17. Die Beschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft; sie ist jedoch nicht begründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert
  18. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
  19. Die gerügte Verletzung von Verfahrensgrundrechten liegt nicht vor. Es
  20. ist weder davon auszugehen, daß das Berufungsgericht die von der Klägerin
  21. vorgelegte Zusatzvereinbarung vom 20. März 2001 nicht zur Kenntnis genommen hat, noch davon, daß es sie zwar zur Kenntnis genommen, jedoch willkürlich ausgelegt hat. Denn zum einen hatte sich bereits das Landgericht (unter
  22. III 2 f seiner Urteilsgründe) eingehend mit der Zusatzvereinbarung beschäftigt,
  23. - 3 -
  24. und zum andern erscheint seine vom Berufungsgericht geteilte tatrichterliche
  25. Auslegung richtig, jedenfalls gut vertretbar. Danach ist diese Zusatzvereinbarung dahin zu verstehen, daß die im Zuge des Hausbankwechsels übernommenen Sicherheiten als nachrangige Sicherheiten auch die Altkredite der Klägerin sichern sollten. Vorrangig wurden die Altkredite durch Bürgschaften gesichert. Über das Rangverhältnis der gesicherten Forderungen sagt die Zusatzvereinbarung nichts aus. Dieser Hinweis in den Gründen des erstinstanzlichen
  26. Urteils genügte. Da die Klägerin in der Berufungsinstanz darauf nicht näher
  27. eingegangen ist, brauchte auch das Berufungsgericht über das, was das Landgericht hierzu gesagt hatte, hinaus nichts weiter auszuführen.
  28. Kreft
  29. Fischer
  30. Neškovi
  31. Ganter
  32. Vill