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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZR 61/18
  4. vom
  5. 15. November 2018
  6. in dem Rechtsstreit
  7. ECLI:DE:BGH:2018:151118BIXZR61.18.0
  8. - 2 -
  9. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  10. Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Prof. Dr. Pape, Grupp und die
  11. Richterin Möhring
  12. am 15. November 2018
  13. beschlossen:
  14. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
  15. des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. Februar 2018 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
  16. Der Streitwert wird auf 25.657,73 € festgesetzt.
  17. Gründe:
  18. 1
  19. 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1
  20. ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die
  21. Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
  22. eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
  23. 2
  24. Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat
  25. der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie
  26. nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
  27. 3
  28. 2. Im Übrigen ist die Sache zutreffend entschieden.
  29. - 3 -
  30. 4
  31. a) Mit Recht hat das Vordergericht Schadensersatzansprüche aus fremdem Recht der D.
  32. GmbH als verjährt erachtet. Gemäß
  33. §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB ist infolge der Schadensentstehung im
  34. Jahre 2012 und der Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände von einem Beginn der Verjährung am 1. Januar 2013 und einem Ablauf mit dem
  35. 31. Dezember 2015 auszugehen.
  36. 5
  37. aa) Durch die im Jahr 2012 gegen die D.
  38. GmbH
  39. erhobenen Klagen von Anlegern wurde die Verjährung in Lauf gesetzt.
  40. 6
  41. Manifestiert sich die Pflichtverletzung in einer unklaren Vertragsgestaltung, so entsteht der Schaden, sobald der Vertragsgegner aus dem Vertrag
  42. Rechte gegen seinen Vertragspartner herleitet (BGH, Urteil vom 19. Mai 2009
  43. - IX ZR 43/08, WM 2009, 1376 Rn. 28). Bei dieser Sachlage entstanden Schäden der D.
  44. GmbH, die in der fehlerhaften rechtlichen Prü-
  45. fung der Prospekte durch die Beklagte wurzeln sollen, mit der ihr bekannten
  46. Inanspruchnahme durch einzelne Anleger im Jahr 2012.
  47. 7
  48. bb) Der aus einem bestimmten Verhalten erwachsende Schaden ist in
  49. der Regel als ein Ganzes aufzufassen. Es gilt daher eine einheitliche Verjährungsfrist, wenn schon beim Auftreten des ersten Schadens bei verständiger
  50. Würdigung mit weiteren wirtschaftlichen Nachteilen gerechnet werden kann
  51. (BGH, Urteil vom 23. April 2015 - IX ZR 176/12, WM 2015, 2064 Rn. 20). Nach
  52. diesen Grundsätzen der Schadenseinheit, an denen weiter festzuhalten ist (vgl.
  53. kürzlich BGH, Urteil vom 26. Juli 2018 - I ZR 274/16, WM 2018, 1591 Rn. 26),
  54. begann die Verjährungsfrist im Jahr 2012 mit der erstmaligen Inanspruchnahme
  55. der D.
  56. GmbH durch Anleger für sämtliche Folgeschäden
  57. zu laufen. Ohne Erfolg beruft sich die Beschwerde darauf, die Klagewelle aus
  58. dem Jahr 2012 habe nicht auch die vorliegende Anlage betroffen. Nach den
  59. - 4 -
  60. mangels Einlegung eines Tatbestandsberichtigungsantrags (§ 320 ZPO) bindenden tatbestandlichen Feststellungen des Vordergerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2014 - IX ZR 287/13, ZInsO 2014, 1661 Rn. 8) richteten
  61. sich die im Jahre 2012 erhobenen Klagen gegen sämtliche Fonds.
  62. 8
  63. b) Eigene Ansprüche aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
  64. sind nicht begründet. Die Gegenläufigkeit der Interessen der Anleger und der
  65. D.
  66. GmbH steht einem Drittschutz im Blick auf die Beauf-
  67. tragung der Beklagten mit der rechtlichen Prüfung des Prospektinhalts entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2009 - IX ZR 167/07, WM 2009, 1249
  68. Rn. 42; Beschluss vom 21. September 2017 - IX ZR 12/17, Rn. 2).
  69. Kayser
  70. Gehrlein
  71. Grupp
  72. Pape
  73. Möhring
  74. Vorinstanzen:
  75. LG Landshut, Entscheidung vom 20.06.2017 - 81 O 629/17 OLG München, Entscheidung vom 21.02.2018 - 15 U 2276/17 Rae -