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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZR 38/03
  4. vom
  5. 8. Februar 2007
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak
  10. am 8. Februar 2007
  11. beschlossen:
  12. Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 28. September 2006 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
  13. Gründe:
  14. 1
  15. Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat die Nichtzulassung
  16. der Revision in seinem gerügten Beschluss nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht
  17. weiter begründet, weil eine Begründung nicht dazu geeignet gewesen wäre, zur
  18. Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Eine Sach- und Rechtslage, bei welcher noch Unterschiede zwischen
  19. den Zivilsenaten in der Beurteilung zulassungsrechtlicher Voraussetzungen bestehen mögen, liegt nicht vor. Die Anhörungsrüge verweist auf diesen Gesichtspunkt auch nur im Allgemeinen. Sie führt dagegen nicht aus, inwiefern für
  20. den Beschwerdefall solche Unterschiede hätten entscheidungserheblich gewesen sein können.
  21. 2
  22. Sämtliche Rügen, mit denen die Beschwerde die Zulassung der Revision
  23. erstrebt hat, sind von dem Senat geprüft und verneint worden. Insbesondere
  24. trifft es nicht zu, dass das Berufungsurteil auf schwerwiegenden Rechtsfehlern
  25. beruht. Aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO ergibt sich indes keine Verpflichtung,
  26. - 3 -
  27. dies über den durch § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO gezogenen Umfang hinaus näher
  28. zu begründen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; siehe weiter BGH, Beschl. v.
  29. 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64; v. 11. Mai 2006 - IX ZB
  30. 225/04; v. 21. September 2006 - IX ZR 119/05, st.Rspr.).
  31. Fischer
  32. Ganter
  33. Kayser
  34. Raebel
  35. Cierniak
  36. Vorinstanzen:
  37. LG Hamburg, Entscheidung vom 06.09.2002 - 318 O 56/02 OLG Hamburg, Entscheidung vom 22.01.2003 - 9 U 198/02 -