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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZR 325/12
  4. vom
  5. 13. Februar 2014
  6. in dem Rechtsstreit
  7. - 2 -
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape
  10. und die Richterin Möhring
  11. am 13. Februar 2014
  12. beschlossen:
  13. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
  14. Urteil des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 6. Dezember 2012 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
  15. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
  16. 30.183,88 € festgesetzt.
  17. Gründe:
  18. 1
  19. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die
  20. Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
  21. erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
  22. 2
  23. Hinsichtlich der Frage, unter welchen tatsächlichen Voraussetzungen ein
  24. Wohnsitz im Sinne von § 7 Abs. 3 BGB aufgehoben wird, hat sich das Berufungsgericht an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs orientiert (vgl.
  25. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 248/08, WM 2010, 683 Rn. 18).
  26. Es hat sich durch Vernehmung der Zeugin K.
  27. , einer Nachbarin, die Über-
  28. - 3 -
  29. zeugung verschafft, dass der Wohnsitz der Beklagten in W.
  30. im Zeitpunkt der
  31. Zustellung des Versäumnisurteils am 16. Dezember 2010 noch bestand. Damit
  32. handelt es sich um einen reinen Inlandsfall. Auf die Verordnung (EG) Nr.
  33. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November
  34. 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in
  35. Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (ABl EU Nr. L 324 vom
  36. 10. Dezember 2007, S. 79), welche die Übermittlung von Schriftstücken in einen anderen Mitgliedstaat zum Gegenstand hat (vgl. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung), kommt es nicht an.
  37. 3
  38. Verfahrensgrundrechte der Beklagten wurden nicht verletzt. Insbesondere hatte die Beklagte, wie sich aus ihrem Faxschreiben vom 13. Januar 2011
  39. ergibt, Kenntnis von den Zustellungen unter der Anschrift B.
  40. W.
  41. straße
  42. in
  43. . Die Zustellung des Versäumnisurteils am 16. Dezember 2010 wurde
  44. nicht dadurch unwirksam, dass die Beklagte - wie sie selbst vorgetragen hat ihre Haushälterin anwies, den Briefumschlag mit dem Versäumnisurteil ungeöffnet an das Landgericht zurückzuschicken.
  45. - 4 -
  46. 4
  47. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
  48. Kayser
  49. Vill
  50. Pape
  51. Lohmann
  52. Möhring
  53. Vorinstanzen:
  54. LG Landau, Entscheidung vom 23.12.2011 - 4 O 370/10 OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 06.12.2012 - 4 U 25/12 -