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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZR 262/02
  4. vom
  5. 23. März 2006
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Detlev
  10. Fischer
  11. am 23. März 2006
  12. beschlossen:
  13. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
  14. Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom
  15. 29. Oktober 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
  16. Der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
  17. 100.547,80 € festgesetzt.
  18. Gründe:
  19. 1
  20. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
  21. und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
  22. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
  23. Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
  24. 2
  25. Das Berufungsgericht hat weder den Verhandlungsgrundsatz verkannt
  26. - nämlich übersehen, dass sich der Kläger (auch hilfsweise) das Vorbringen des
  27. Beklagten zu eigen machen und damit seine Klage schlüssig machen kann noch hat es durch Übergehen unstreitig gewordenen Sachvortrags den An-
  28. - 3 -
  29. spruch auf rechtliches Gehör verletzt. Selbst mit dem Vortrag, dass R.
  30. Veräußerungsvollmacht der Bucheigentümer K.
  31. eine
  32. besessen habe, ist die Klage
  33. nicht schlüssig.
  34. 3
  35. Der Kläger konnte selbst im Falle einer Veräußerungsvollmacht R.
  36. nach den von der Nichtzulassungsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht Eigentümer werden, weil es den Kaufgegenstand als selbstständige Parzelle nicht gab und auch nie geben konnte. Wäre
  37. der Kläger aber Eigentümer geworden, hätte er keinen Schaden erlitten; denn
  38. nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist es zu
  39. einem Aufhebungsvertrag nicht mehr gekommen.
  40. Dr. Gero Fischer
  41. Dr. Ganter
  42. Kayser
  43. Raebel
  44. Dr. Detlev Fischer
  45. Vorinstanzen:
  46. LG Stuttgart, Entscheidung vom 28.11.2001 - 19 O 37/01 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29.10.2002 - 12 U 2/02 -