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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZR 122/06
  4. vom
  5. 15. November 2007
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und
  10. Dr. Detlev Fischer
  11. am 15. November 2007
  12. beschlossen:
  13. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
  14. Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
  15. 8. Mai 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
  16. Der Gegenstandswert wird auf 312.034,27 € festgesetzt.
  17. Gründe:
  18. 1
  19. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg, weil die zur Prüfung
  20. gestellten Rechtsfragen nicht entscheidungserheblich sind.
  21. 2
  22. 1. a) Gegenstand der Klage bildet zum einen ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 307.034, 27 €, den die Klägerin darauf gestützt hat, im Falle
  23. einer zutreffenden Beratung durch den Beklagten und einer ihr entsprechenden
  24. Vertragsgestaltung gegen den Käufer E.
  25. wegen Verzuges eine Zinsforderung
  26. erworben zu haben. Weiterer Klagegegenstand ist ein Feststellungsantrag auf
  27. Ersatz des der Klägerin dadurch entstandenen Schadens, dass sie wegen der
  28. Bindung an den mit dem Käufer E.
  29. geschlossenen Vertrag das Grundstück
  30. - 3 -
  31. nicht zu gleichen Bedingungen an einen anderen Erwerber gewinnbringend
  32. veräußern konnte.
  33. b) Das Berufungsgericht hat den bezifferten Schadensersatzanspruch für
  34. 3
  35. unbegründet erachtet, weil der Käufer E.
  36. bei einer anderen Vertragsgestal-
  37. tung vor Eintritt der Fälligkeit von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht
  38. hätte und darum Verzugszinsen nicht angefallen wären.
  39. 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde, die das Berufungsbegehren der Klä-
  40. 4
  41. gerin in vollem Umfang weiterverfolgt, setzt sich mit diesen die Abweisung des
  42. Zahlungsantrags tragenden Erwägungen nicht auseinander. Zwar hat das Berufungsgericht einen bezifferten Schaden der Klägerin auch unter dem Gesichtspunkt der Möglichkeit eines Verkaufs des Grundstücks zu dem mit dem Käufer
  43. E.
  44. vereinbarten Preis an einen Dritten abgelehnt. Dies war aber rechtsfeh-
  45. lerhaft, weil die Klägerin den Zahlungsanspruch in beiden Tatsacheninstanzen
  46. ausschließlich auf den Zinsschaden gestützt hat. Das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde, das dem fehlerhaften Ansatz des Berufungsgerichts folgt
  47. und sich nur mit der Frage eines Verkaufs an einen Dritten befasst, ist darum
  48. nicht geeignet, die Abweisung des Zahlungsantrags in Frage zu stellen.
  49. 5
  50. 3. Die Klägerin hat in den Vorinstanzen ihren Feststellungsantrag ausschließlich mit Tatsachenvortrag zur Möglichkeit eines Verkaufs des Grundstücks zu dem mit dem Käufer E.
  51. vereinbarten Preis an einen Dritten unter
  52. - 4 -
  53. legt. Insoweit zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Zulassungsgrund
  54. auf, insbesondere sind die Voraussetzungen einer Verletzung des rechtlichen
  55. Gehörs nicht dargetan.
  56. Dr. Gero Fischer
  57. Prof. Dr. Gehrlein
  58. Dr. Ganter
  59. Dr. Kayser
  60. Dr. Detlev Fischer
  61. Vorinstanzen:
  62. LG Krefeld, Entscheidung vom 14.04.2005 - 5 O 343/04 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.05.2006 - I-9 U 64/05 -