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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZB 8/07
  4. vom
  5. 15. November 2007
  6. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
  7. -2-
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Vill
  10. am 15. November 2007
  11. beschlossen:
  12. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer
  13. des Landgerichts Göttingen vom 27. Dezember 2006 wird auf
  14. Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
  15. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
  16. auf 2.000 € festgesetzt.
  17. Gründe:
  18. 1
  19. Die statthafte (§§ 7, 58 Abs. 2 Satz 3 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
  20. ZPO) Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
  21. einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Insbesondere der von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Zulässigkeitsgrund der Einheitlichkeitssicherung
  22. liegt weder in der Form der Divergenz vor, noch erfordert ein allgemeines Interesse eine Korrektur wegen einer fehlerhaften Entscheidung des Beschwerdegerichts mit struktureller Wiederholungsgefahr.
  23. - 3 -
  24. 2
  25. Da für die Dauer der Wohlverhaltensperiode das Amtsgericht gemäß
  26. § 291 Abs. 2 InsO nur einen Treuhänder bestellen kann, nicht zwei Treuhänder,
  27. die unabhängig voneinander dieselben Aufgaben wahrnehmen, war in der Bestellung eines neuen Treuhänders für die Zeit nach Ankündigung der Restschuldbefreiung durch Beschluss vom 1. November 2006 schlüssig eine Entlassung des zuvor bestellten Treuhänders enthalten, sofern dessen Bestellung
  28. fortbestand. Nach Auffassung des Amtsgerichts und des Beschwerdegerichts
  29. war die Bestellung des Treuhänders für das vereinfachte Insolvenzverfahren
  30. ohnehin beendet und galt für die Wohlverhaltensphase nicht fort. Diese Auffassung steht allerdings in Widerspruch zur Rechtsauffassung des Senats. Danach
  31. wirkt die Bestellung eines Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren
  32. auch für die Wohlverhaltensphase mit den in § 292 InsO beschriebenen Aufgaben fort (BGH, Beschl. v. 17. Juni 2004 - IX ZB 92/03, ZVI 2004, 544).
  33. 3
  34. Gegen den Beschluss vom 1. November 2006, der dem Beschwerdeführer zugestellt worden ist, hätte diesem gemäß § 59 Abs. 2 InsO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zugestanden. Dieses hat er nicht eingelegt. Der
  35. Beschluss vom 1. November 2006 ist rechtskräftig.
  36. - 4 -
  37. 4
  38. Im Rahmen des Verfahrens zur Zwangsgeldfestsetzung gegen den Beschwerdeführer steht damit fest, dass in der Wohlverhaltensphase allein der
  39. neue Treuhänder bestellt ist. Die von der Rechtsbeschwerde aufgezeigte Divergenz ist in diesem Verfahren nicht mehr entscheidungserheblich.
  40. Dr. Fischer
  41. Dr. Ganter
  42. Prof. Dr. Gehrlein
  43. Dr. Kayser
  44. Vill
  45. Vorinstanzen:
  46. AG Göttingen, Entscheidung vom 30.11.2006 - 74 IK 195/04 LG Göttingen, Entscheidung vom 27.12.2006 - 10 T 135/06 -