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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZB 32/10
  4. vom
  5. 29. März 2012
  6. in dem Verfahren
  7. auf Aufhebung der Vollstreckbarerklärung
  8. -2-
  9. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  10. Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin
  11. Möhring
  12. am 29. März 2012
  13. beschlossen:
  14. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats
  15. des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 7. Januar
  16. 2010 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.
  17. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
  18. auf 8.297.971,50 € festgesetzt.
  19. Gründe:
  20. 1
  21. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 27 Abs. 4 Satz 1 AVAG, § 574
  22. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO von Gesetzes wegen statthaft, jedoch nach § 574
  23. Abs. 2 ZPO unzulässig.
  24. 2
  25. 1. Bei der kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde prüft der Bundesgerichtshof ebenso wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulässigkeitsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2
  26. ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat (vgl. etwa BGH, Beschluss vom
  27. 29. September 2005 - IX ZB 430/02, ZInsO 2005, 1162; vom 18. Mai 2006
  28. - 3 -
  29. - IX ZB 103/05, ZInsO 2006, 647; vom 18. Dezember 2008 - IX ZB 46/08,
  30. ZInsO 2009, 495 Rn. 4). Die Darlegung eines Zulässigkeitsgrundes im Sinne
  31. von § 574 Abs. 2 ZPO war nicht entbehrlich, obwohl das Beschwerdegericht in
  32. seiner Entscheidung die Rechtsbeschwerde vorsorglich zugelassen hat. Die
  33. gesetzliche Regelung für Verfahren auf Aufhebung oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung von ausländischen Titeln verweist in § 27 Abs. 4 AVAG sowohl auf die Beschwerdevorschriften nach §§ 567 ff ZPO als auch auf die
  34. Rechtsbeschwerdevorschriften nach §§ 574 ff ZPO. Damit steht fest, dass die
  35. Vorschrift nicht nur die sofortige Beschwerde, sondern auch die Rechtsbeschwerde zulässt. Die Zulassung einer ohnehin kraft Gesetzes statthaften
  36. Rechtsbeschwerde entfaltet keine Bindungswirkung für das Rechtsbeschwerdegericht, welches vielmehr unabhängig von der Zulassungsentscheidung des
  37. Beschwerdegerichts die Voraussetzungen nach § 574 Abs. 2 ZPO zu prüfen
  38. hat (BGH, Beschluss vom 20. Februar 2003 - V ZB 59/02, NJW-RR 2003, 784,
  39. 785; vom 7. April 2004 - XII ZB 51/02, FamRZ 2004, 1023, 1024).
  40. 3
  41. 2. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO sind nicht dargetan. Die
  42. von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Grundsatzfragen stellen sich im
  43. Streitfall nicht. Ebenso wenig sind hinreichende Anhaltspunkte für eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung ersichtlich, welche eine Entscheidung
  44. des Rechtsbeschwerdegerichts erforderte.
  45. 4
  46. Darauf, ob Wideranträge im Rahmen eines Verfahrens nach § 27 Abs. 1
  47. AVAG zulässig sind, kommt es nach der angegriffenen Entscheidung nicht an.
  48. Das Beschwerdegericht hat die hilfsweise gestellten Anträge der Antragsgegnerin, die fehlende Rückwirkung im Falle einer Aufhebung der Exequaturentscheidung und die Wirksamkeit bereits durchgeführter Pfändungen festzustellen,
  49. - 4 -
  50. nicht als Wideranträge oder Gegenanträge im engeren Sinne gewertet. Diese
  51. Beurteilung trifft zu und wird von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen.
  52. 5
  53. Das weitere Vorbringen der Rechtsbeschwerde ist nicht entscheidungserheblich. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 27 Abs. 4 Satz 1
  54. AVAG, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
  55. Kayser
  56. Raebel
  57. Grupp
  58. Gehrlein
  59. Möhring
  60. Vorinstanzen:
  61. LG Hamburg, Entscheidung vom 23.07.2008 - 327 O 185/08 OLG Hamburg, Entscheidung vom 07.01.2010 - 6 W 68/08 -