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- BUNDESGERICHTSHOF
- IX ZB 138/01
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- BESCHLUSS
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- 20. Dezember 2001
- in dem Gesamtvollstreckungsverfahren
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
- am 20. Dezember 2001
- beschlossen:
- Die außerordentliche Beschwerde der Schuldnerin gegen den
- Beschluß des 8. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 11. Oktober 2001 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
- Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM
- festgesetzt.
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- Gründe:
- Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist grundsätzlich eine
- Beschwerde nicht zulässig (§ 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
- Auch eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit ist nicht gegeben. Die angefochtene Entscheidung verstößt nicht gegen
- Verfahrensgrundrechte. Insbesondere beruht sie nicht auf dem Umstand, daß
- die Schuldnerin im Verfahren der außerordentlichen weiteren Beschwerde der
- Gläubigerin
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- nicht
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- gehört
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- worden
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- ist.
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- Denn
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- mit
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- der
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- Gegenvorstel-
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- lung/außerordentlichen Beschwerde vom 8. November 2001 werden weder in
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- tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht Gesichtspunkte vorgetragen, die geeignet sind, die Entscheidung des Oberlandesgerichts ernsthaft in Frage zu stellen. Im übrigen ist der Gehörverstoß durch die sachliche Entscheidung des
- Oberlandesgerichts über die Gegenvorstellung geheilt.
- Die Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts im Wege der außerordentlichen weiteren Beschwerde ist zumindest vertretbar und beruht nicht auf
- Willkür.
- Kreft
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- Kirchhof
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- Fi-
-
- scher
- Ganter
-
- Kayser
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