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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. IV ZR 56/02
  5. Verkündet am:
  6. 12. März 2003
  7. Fritz,
  8. Justizangestellte
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. Nachschlagewerk: ja
  13. BGHZ:
  14. nein
  15. _____________________
  16. Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) § 40 Abs. 2
  17. Buchst. a ee
  18. Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder muß die Kürzung der gesetzlichen Rente von Fremdrentenberechtigten durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz vom 25. September 1996 nicht durch Erhöhung ihrer Zusatzrente ausgleichen; vielmehr ist § 40 Abs. 2 Buchst. a ee VBLS in der Fassung
  19. der 30. Satzungsänderung vom 26. Juni 1997 wirksam.
  20. BGH, Urteil vom 12. März 2003 - IV ZR 56/02 - OLG Karlsruhe
  21. LG Karlsruhe
  22. -2-
  23. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin Ambrosius und die Richter Wendt und Felsch auf die mündliche Verhandlung
  24. vom 12. März 2003
  25. für Recht erkannt:
  26. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des
  27. 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom
  28. 29. November 2001 aufgehoben.
  29. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 18. August 2000 wird zurückgewiesen.
  30. Der Kläger hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
  31. Von Rechts wegen
  32. Tatbestand:
  33. Der Kläger verlangt eine höhere Versorgungsrente von der Beklagten, weil er § 40 Abs. 2 Buchst. a ee der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (im folgenden: VBLS) für unwirksam
  34. hält.
  35. -3-
  36. Der Kläger war vom 14. Oktober 1987 bis zum 30. November 1999
  37. über seinen Arbeitgeber bei der Beklagten pflichtversichert. Er erhält seit
  38. dem 1. Dezember 1999 eine Altersrente für Schwerbehinderte von der
  39. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (gesetzliche Rentenversicherung). Für deren Berechnung sind beim Kläger Dienstzeiten außerhalb
  40. der Bundesrepublik Deutschland in der Zeit vom 1. September 1959 bis
  41. zum 30. Juni 1982 berücksichtigt worden, in denen seine Pflichtbeiträge
  42. nicht an die heute verpflichteten Versicherungsträger im Bundesgebiet
  43. gezahlt worden sind. Grundlage dafür, daß auch diese Beitragszeiten berücksichtigt werden, ist das Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz (ursprünglich vom 7. August 1953, BGBl. I S. 848, im folgenden: FRG) mit
  44. seinen späteren Änderungen, insbesondere zur Gleichstellung der Vertriebenen
  45. durch
  46. Art. 1
  47. des
  48. Fremdrenten-
  49. und
  50. Auslandsrenten
  51. - Neuregelungsgesetzes vom 25. Februar 1960 (BGBl. I S. 93, im folgenden: FANG). Die dadurch eingeführte Gleichstellung mit der einheimischen Bevölkerung wurde zunächst durch Art. 14 Nr. 20 Buchst. a und
  52. b des Renten-Überleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606,
  53. im folgenden: RÜG) geändert, indem für Dienstzeiten, in denen keine
  54. Beiträge an die jetzigen Träger der Rentenversicherung bezahlt worden
  55. sind, die für die Rentenberechnung maßgeblichen Entgeltpunkte durch
  56. Multiplikation mit dem Faktor 0,7 gekürzt wurden. Diese Kürzung betraf
  57. den Kläger allerdings nicht, da er seinen gewöhnlichen Aufenthalt schon
  58. vor dem 1. Januar 1991 in den alten Bundesländern hatte (Art. 6 § 4
  59. Abs. 5 Buchst. a FANG i. d. F. des Art. 15 Nr. 2 Buchst. e RÜG BGBl. I
  60. S. 1697). Insoweit trat auch durch das Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz vom 24. Juni 1993 (BGBl. I S. 1038) noch keine Änderung ein.
  61. Erst durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz vom
  62. 25. September 1996 (BGBl. I S. 1461, 1471 f., im folgenden: WFG) wur-
  63. -4-
  64. den nicht nur der für Fremdrentenzeiten anzuwendende Kürzungsfaktor
  65. noch weiter auf 0,6 vermindert (Art. 3 Nr. 4 Buchst. b, der § 22 Abs. 4
  66. FRG ändert), sondern auch die bisher (nach Art. 6 § 4 Abs. 5 Buchst. a
  67. FANG) bestehende Ausnahme für Berechtigte, die vor dem 1. Januar
  68. 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den alten Bundesländern genommen hatten, gestrichen (Art. 4 Nr. 4 WFG, der in Art. 6 FANG einen neuen § 4 c einfügt). Diese den Kläger belastende Neuregelung trat bereits
  69. rückwirkend ab 7. Mai 1996 in Kraft (Art. 12 Abs. 2 WFG).
  70. Daraufhin änderte auch die Beklagte ihre Satzung. In der Fassung
  71. der 30. Satzungsänderung vom 26. Juni 1997 lautet § 40 VBLS (mit Wirkung bereits ab 7. Mai 1996, §§ 1 Nr. 6 a und 2 (1) Buchst. e der Änderungssatzung, Bundesanzeiger Nr. 176 vom 19. August 1997):
  72. Höhe der Versorgungsrente für Versicherte
  73. (1) Als monatliche Versorgungsrente wird der Betrag gewährt, um den die Summe der in Absatz 2 genannten Bezüge hinter der nach §§ 41 bis 43 b errechneten Gesamtversorgung zurückbleibt.
  74. (2) Bezüge im Sinne des Absatzes 1 sind
  75. a) die Rente wegen Alters (§ 33 Abs. 2 SGB VI) oder wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 33 Abs. 3 Nr. 1 und 2
  76. SGB VI) aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der
  77. Höhe, in der sie für den Monat des Beginns der Versorgungsrente (§ 62) geleistet wird oder zu leisten wäre, wenn
  78. ...
  79. ee) sie nicht nach Artikel 6 § 4 Abs. 6 FANG oder nach
  80. § 22 Abs. 4 FRG vermindert wäre.
  81. .......
  82. -5-
  83. Danach zog die Beklagte für die Berechnung ihrer monatlichen
  84. Zusatzrente vom gesamtversorgungsfähigen Entgelt nicht die tatsächlich
  85. von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ausgezahlte (gekürzte) gesetzliche Rente ab, sondern eine fiktive Rente in ungekürzter
  86. Höhe, wie sie der Kläger ohne die zum 7. Mai 1996 für ihn wirksam gewordenen Änderungen des FANG und des FRG zu erwarten gehabt hätte. Die Beklagte leistete mithin ab 1. Dezember 1999 eine monatliche
  87. Versorgungsrente von nur 1.021,78 DM (statt 1.523,36 DM).
  88. Demgegenüber beansprucht der Kläger eine Versorgungsrente, die
  89. die volle Differenz zwischen der gekürzten gesetzlichen Rente und dem
  90. gesamtversorgungsfähigen Entgelt ausgleicht. Das Landgericht hat die
  91. Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Dagegen
  92. wendet sich die Beklagte mit der zugelassenen Revision.
  93. Entscheidungsgründe:
  94. Die Revision hat Erfolg und führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
  95. 1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Benachteiligung der
  96. Bezieher von Fremdrenten aufgrund der Änderungen des FANG und des
  97. FRG gegenüber anderen gesetzlich Versicherten durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt und daher rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte, die sich in § 14 VBLS Änderungen ihrer Satzung vorbehalten hat,
  98. sei nicht verpflichtet, die Kürzung der ohne tatsächliche Beitragszahlungen gewährten Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung
  99. -6-
  100. durch eine entsprechend höhere Zusatzversorgung auszugleichen. Das
  101. sei den öffentlichen Arbeitgebern, die an der Beklagten beteiligt sind und
  102. sie finanziell tragen, nicht zuzumuten. Die Leistungen aus der Zusatzversorgung selbst seien durch die Kürzungen der gesetzlichen Rente
  103. nicht verringert worden.
  104. Die Beklagte könne sich dem Kläger gegenüber nach Treu und
  105. Glauben (§ 242 BGB) jedoch nicht auf die Neuregelung in ihrer Satzung
  106. berufen. Denn die Beklagte habe in § 40 Abs. 1 VBLS nicht eine Zusatzversorgung versprochen, sondern die Aufstockung der gesetzlichen Altersversorgung bis zum Betrag einer nach §§ 41 ff. VBLS errechneten
  107. Gesamtversorgung. Im Zeitpunkt der 30. Satzungsänderung sei der Kläger bereits 10 Jahre bei der Beklagten versichert gewesen und habe das
  108. 55. Lebensjahr überschritten gehabt. Er habe deshalb darauf vertrauen
  109. dürfen, daß die Beklagte ihre Zusatzversorgung nicht nachträglich um
  110. ein Drittel kürzen werde. Dieses Vertrauen sei noch dadurch bestärkt
  111. worden, daß die Beklagte auf die für andere Fremdrentenberechtigte
  112. schon vor Erlaß des WFG vom 25. September 1996 eingeführten Kürzungen der gesetzlichen Rente nicht reagiert habe. Der Kläger sei 1997
  113. zu alt gewesen, um die neu eingeführten Kürzungen durch Eigenvorsorge auszugleichen. Eine differenzierte Übergangsregelung fehle in der
  114. Satzung der Beklagten.
  115. 2. Diesen auf die Grundsätze von Treu und Glauben gestützten
  116. Erwägungen folgt der Senat nicht. Die Beklagte verspricht in § 40 ihrer
  117. Satzung nicht generell eine Aufstockung der Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf eine Gesamtversorgung, sondern lediglich
  118. eine durch zahlreiche Einzelheiten näher bestimmte Zusatzversorgung.
  119. -7-
  120. a) Bei der Satzung der Beklagten handelt es sich um privatrechtliche Allgemeine Geschäftsbedingungen, die, weil sie Versicherungen regeln, Allgemeine Versicherungsbedingungen sind. Sie finden auf die
  121. Gruppenversicherungsverträge Anwendung, die von den beteiligten Arbeitgebern (als Versicherungsnehmern) mit der Beklagten (als Versicherer) zugunsten der bezugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer,
  122. abgeschlossen worden sind (st. Rspr., vgl. BGHZ 142, 103, 106 f.;
  123. BVerfG NJW 2000, 3341 unter II 2 a, c).
  124. b) Für die Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedingungen
  125. kommt es auf das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers an; für die Satzung der Beklagten als einer Gruppenversicherung zugunsten der betroffenen Versicherten ist nach deren Verständnis
  126. zu fragen (BGH, Urteil vom 27. September 2000 - IV ZR 140/99 - VersR
  127. 2000, 1530 unter II 2; BGHZ 103, 370, 383). Der Kläger kann dem Wortlaut des § 40 Abs. 1 VBLS zunächst entnehmen, daß eine Versorgungsrente versprochen wird, die zusätzlich zur gesetzlichen Rente geleistet
  128. werden soll. Für die Höhe dieser Zusatzrente kommt es zwar auf den
  129. Betrag an, um den anderweit zu erwartende Bezüge hinter der nach der
  130. Satzung der Beklagten zu bestimmenden Gesamtversorgung zurückbleiben. Schon sprachlich richtet sich das Versprechen aber auf die Zusatzrente und nicht auf die - lediglich als Element der Berechnung dienende Gesamtversorgung. Ebenso wie für die Höhe dieser Gesamtversorgung
  131. auf §§ 41 - 43 b der Satzung verwiesen wird, nimmt § 40 Abs. 1 VBLS
  132. auch bezüglich der abzuziehenden anderweiten Versorgungsbezüge auf
  133. deren nähere Bestimmung in Abs. 2 der Vorschrift Bezug. Dort sind Altersrenten und Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht ohne weiteres als Abzugsbetrag für
  134. -8-
  135. die Errechnung der Zusatzversorgung bestimmt worden, sondern nur
  136. unter Berücksichtigung zahlreicher, unter Doppelbuchstaben im einzelnen aufgelisteter Sonderregelungen. Daß stets der tatsächlich aus der
  137. gesetzlichen Rentenversicherung ausgezahlte Betrag zugrunde gelegt
  138. und durch die Versorgungsrente der Beklagten aufgestockt werde, wie
  139. der Kläger meint, läßt sich dem Wortlaut des § 40 VBLS also nicht entnehmen.
  140. Für eine Auslegung der Satzung in diese Richtung fehlen auch
  141. sonst hinreichende Anhaltspunkte. Zwar ergab sich für den Kläger bis
  142. zur 30. Satzungsänderung vom 26. Juni 1997 aus der Satzung der Beklagten nicht, daß eine Kürzung seiner gesetzlichen Rente etwa wegen
  143. der Fremdrentenanteile von der Beklagten nicht ausgeglichen werden
  144. würde. Für einen derartigen Hinweis gab es auch keinen Anlaß, so lange
  145. dem Kläger eine ungekürzte gesetzliche Rente zustand. Umgekehrt
  146. fehlte jedoch in der Satzung jeder positive Anhaltspunkt dafür, daß die
  147. Beklagte derartige Kürzungen, wenn sie für die gesetzliche Rente eingeführt würden, von sich aus ausgleichen werde. Ein solcher Anhaltspunkt ließ sich insbesondere nicht dem Umstand entnehmen, daß die
  148. Beklagte in ihrer Satzung für Personen wie den Kläger den Ausgleich der
  149. vollen Differenz zwischen seinem Anspruch auf die noch ungekürzte gesetzliche Rente und der Gesamtversorgung versprach.
  150. c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es nicht
  151. darauf an, daß für andere, durch das FRG begünstigte Personengruppen
  152. schon aufgrund des RÜG vom 25. Juli 1991 Kürzungen der gesetzlichen
  153. Rente wirksam geworden waren, ohne daß die Beklagte darauf zunächst
  154. reagiert und den Abzug der gesetzlichen Rente in der vor dieser Kürzung
  155. -9-
  156. bestehenden Höhe in ihrer Satzung vorgeschrieben hätte. Daraus konnte
  157. der Kläger nichts zu seinen Gunsten herleiten, weil er von diesen Kürzungen nicht betroffen war. Dem WFG vom 25. September 1996 hat die
  158. Beklagte bereits 9 Monate später Rechnung getragen durch ihre
  159. 30. Satzungsänderung vom 26. Juni 1997, in der ein Ausgleich der Kürzungen der gesetzlichen Rente ausgeschlossen wurde. Diese Reaktion
  160. war zeitnah; ein Vertrauen, daß die Beklagte ihre Satzung nicht wie geschehen anpassen werde, konnte schon deshalb nicht begründet werden.
  161. Vor allem konnte ein durchschnittlicher Versicherter wie der Kläger
  162. redlicherweise nicht erwarten, daß die Beklagte über die von ihr zugesagte Zusatzversorgung hinaus grundsätzlich jede Kürzung der gesetzlichen Rente, auch wenn die Beklagte sie nicht veranlaßt und nicht zu
  163. vertreten hatte, aus eigenen Mitteln ausgleichen oder in ihren Auswirkungen durch Übergangsregelungen abmildern werde. Dies gilt jedenfalls für die durch das FRG beabsichtigte Gleichstellung in der Bundesrepublik lebender Berechtigter ohne Rücksicht auf deren Herkunft mit der
  164. einheimischen Bevölkerung. Dieses Anliegen des Gesetzgebers hat
  165. nichts mit den Aufgaben der Beklagten zu tun, den in der Bundesrepublik
  166. tätigen und hier von ihren öffentlichen Arbeitgebern bei der Beklagten
  167. versicherten Arbeitnehmern über die gesetzliche Rentenversicherung
  168. hinaus eine zusätzliche Versorgung zu gewähren.
  169. 3. Aus diesem Grund hält § 40 Abs. 2 Buchst. a ee VBLS einer Inhaltskontrolle stand (§ 9 AGBG). Daß sich die Beklagte auf diese Neuregelung beruft, verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben. Der hier zu
  170. beurteilende Fall unterscheidet sich wesentlich von dem Senatsurteil
  171. - 10 -
  172. vom 27. September 2000 (aaO), in dem es um eine für den Versicherten
  173. nachteilige Satzungsänderung des von der Beklagten selbst zunächst
  174. zugesagten Umfangs der gesamtversorgungsfähigen Zeit ging. Die vom
  175. Kläger angegriffene Satzungsänderung verletzt auch seine Grundrechte
  176. aus Art. 3 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG nicht. Denn die Beklagte hat mit ihrer
  177. Satzung keine rechtlich geschützte Vertrauensposition auf eine bestimmte Gesamtversorgung unabhängig von der Höhe der gesetzlichen
  178. Rente und deren Fortbestand begründet.
  179. 4. Ob die Kürzung der gesetzlichen Rente des Klägers wirksam ist,
  180. bedarf hier keiner Entscheidung. Der 4. Senat des Bundessozialgerichts
  181. hat wegen einer Verletzung von Art. 3 und 14 GG das Bundesverfassungsgericht angerufen (vgl. Soziale Sicherheit 2000, 289 ff.). Sollte sich
  182. die Kürzung nicht als wirksam erweisen, hätte der Kläger möglicherweise
  183. - 11 -
  184. eine höhere Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu beanspruchen. An der Zusatzversorgung der Beklagten, die sich ohnehin an
  185. der ursprünglich zu erwartenden, ungekürzten gesetzlichen Rente orientiert, würde sich dadurch nichts ändern.
  186. Terno
  187. Dr. Schlichting
  188. Wendt
  189. Ambrosius
  190. Felsch