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14 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. IV ZR 419/13
  5. Verkündet am:
  6. 22. April 2015
  7. Heinekamp
  8. Amtsinspektor
  9. als Urkundsbeamter
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. Nachschlagewerk: ja
  13. BGHZ:
  14. nein
  15. BGHR:
  16. ja
  17. AVB Krankheitskostenversicherung (hier: § 5 Abs. 2 MB/KK 2009)
  18. Die Aufwendungen für ein Hilfsmittel übersteigen das medizinisch notwendige
  19. Maß i.S. von § 5 Abs. 2 Satz 1 MB/KK 2009, wenn einerseits das Hilfsmittel zusätzliche, nicht benötigte Funktionen oder Ausstattungsmerkmale aufweist, und
  20. andererseits zugleich preiswertere, den notwendigen medizinischen Anforderungen für den jeweiligen Versicherungsnehmer entsprechende Hilfsmittel ohne diese zusätzlichen Funktionen oder Ausstattungsmerkmale zur Verfügung stehen.
  21. BGH, Urteil vom 22. April 2015 - IV ZR 419/13 - LG München I
  22. AG München
  23. -2-
  24. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Felsch,
  25. die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterin
  26. Dr. Brockmöller und den Richter Dr. Schoppmeyer auf die mündliche
  27. Verhandlung vom 22. April 2015
  28. für Recht erkannt:
  29. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I - 20. Zivilkammer - vom 5. November
  30. 2013 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung
  31. und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
  32. Von Rechts wegen
  33. Tatbestand:
  34. 1
  35. I. Die Klägerin unterhält bei der Beklagten eine private Krankheit skostenversicherung. Die Parteien streiten über den Umfang der Erstattungspflicht der Beklagten für den Erwerb eines Hörgeräts.
  36. 2
  37. Dem Versicherungsvertrag liegen die Rahmenbedingungen 2009
  38. (RB/KK 2009) und Tarifbedingungen 2009 (TB/KK 2009) sowie der Tarif
  39. 3
  40. der Beklagten zugrunde.
  41. In den - insoweit mit den Musterbedingungen MB/KK 2009 im We-
  42. sentlichen übereinstimmenden - RB/KK 2009 heißt es unter anderem:
  43. -3-
  44. "§ 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes
  45. (1)
  46. Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für
  47. Krankheiten, Unfälle und andere im Vertrag genannte
  48. Ereignisse. … Im Versicherungsfall erbringt der Versicherer
  49. a)
  50. in der Krankheitskostenversicherung Ersatz für Aufwendungen für Heilbehandlung und sonst vereinbarte
  51. Leistungen.
  52. b) …
  53. (2) …
  54. (3) …
  55. § 4 Umfang der Leistungspflicht
  56. (1) …
  57. (2) …
  58. (3) Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel müssen von
  59. den in Abs. 2 genannten Behandlern verordnet …
  60. werden.
  61. § 5 Einschränkung der Leistungspflicht
  62. (1) …
  63. (2) Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme, für die Leistungen vereinbart sind, das medizinisch notwendige Maß, so kann der Versicherer seine
  64. Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen. Stehen die Aufwendungen für die Heilbehandlung
  65. oder sonstige Leistungen in einem auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen, ist der Versicherer insoweit nicht zur Leistung verpflichtet.
  66. -4-
  67. (3) …
  68. (4) …"
  69. 4
  70. In den TB/KK 2009 heißt es unter anderem:
  71. §5
  72. zu § 4 RB/KK 2009 Umfang der Leistungspflicht
  73. (4) zu § 4 (3) RB/KK 2009 Hilfsmittel
  74. Erstattungsfähig sind bei medizinischer Notwendigkeit
  75. ausschließlich
  76. a) die Aufwendungen für … Hörgeräte …
  77. 5
  78. In den Tarifbestimmungen heißt es unter anderem:
  79. 1. Erstattungsfähige Aufwendungen
  80. Erstattungsfähig sind bei
  81. 1.1 ambulanter Heilbehandlung … Aufwendungen für:
  82. f) Hilfsmittel
  83. 6
  84. Nachdem der Klägerin für ihr linkes Ohr ein Hörgerät verordnet
  85. wurde, nahm sie eine vergleichende Anpassung verschiedener Hörgerätetypen vor und erwarb schließlich ein Hörgerät Widex Clear 440c zum
  86. Preis von 3.083 €. Die Beklagte erstattete hierauf lediglich 1.500 €, weil
  87. sie der Auffassung ist, dass das Gerät medizinisch nicht notwendig sei,
  88. weil es zahlreiche im Falle der Klägerin medizinisch nicht gebotene Aus-
  89. -5-
  90. stattungsmerkmale aufweise. Alternativgeräte seien für 1.500 € zu erha lten.
  91. 7
  92. Mit ihrer Klage macht die Klägerin den Differenzbetrag von 1.583 €
  93. nebst Zinsen geltend. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.
  94. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten.
  95. Entscheidungsgründe:
  96. 8
  97. Die Revision ist begründet und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
  98. 9
  99. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass die Kosten für das
  100. Hörgerät als medizinisch notwendiges und ärztlich verordnetes Hilfsmi ttel erstattungsfähig seien. Die Beklagte könne sich nicht erfolgreich auf
  101. den Leistungsausschluss nach § 5 Abs. 2 Satz 1 RB/KK berufen. Das
  102. Kürzungsrecht wegen einer Übermaßbehandlung erstrecke sich nicht auf
  103. alle Leistungen, für die eine Erstattungsfähigkeit vereinbart sei, sondern
  104. nur auf Heilbehandlungen und sonstige Maßnahmen, zu denen ein Hö rgerät als Hilfsmittel nicht zähle. Im Übrigen stelle das Hörgerät auch ke ine Überversorgung der Klägerin dar. Insoweit sei es unerheblich, dass
  105. einzelne Merkmale des Hörgeräts nicht medizinisch notwendig seien; a bzustellen sei darauf, dass es in seiner Hauptfunktion und im Schwe rpunkt seiner Funktionen notwendig sei, um die Hörbeeinträchtigung auszugleichen. Schließlich sei auch keine Leistungseinschränkung gemäß
  106. § 5 Abs. 2 Satz 2 RB/KK gegeben. Ein auffälliges Missverhältnis liege
  107. erst vor, wenn der bezahlte Betrag das Doppelte des Üblichen für ein
  108. -6-
  109. entsprechendes verordnetes Gerät ausmache. Eine solche Feststellung
  110. könne im Streitfall nicht getroffen werden, da die Beklagte hierzu ung enügend vorgetragen, insbesondere keine konkreten Preise für andere, zu
  111. einer medizinischen Versorgung der Klägerin geeignete Geräte angegeben habe.
  112. 10
  113. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
  114. 11
  115. 1. Zunächst ist das Berufungsgericht zu Unrecht der Auffassung,
  116. dass sich das Leistungskürzungsrecht des Versicherers in § 5 Abs. 2
  117. Satz 1 RB/KK 2009 nicht auf Aufwendungen für Hilfsmittel bezieht.
  118. 12
  119. a) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach ständiger
  120. Rechtsprechung des Senats so auszulegen, wie ein durchschnittlicher
  121. Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer
  122. Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusamme nhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichke iten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezial kenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist
  123. vom Wortlaut der jeweiligen Klausel auszugehen (Senatsu rteile vom 10.
  124. Dezember 2014 - IV ZR 281/14, VersR 2015, 182 Rn. 12 f.; vom 23. Juni
  125. 1993 - IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85; st. Rspr.). Der mit dem Bedi ngungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln
  126. sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (Senatsurteile vom 8. Oktober 2014 - IV ZR
  127. 16/13, VersR 2014, 1367 Rn. 16; vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10,
  128. VersR 2012, 1149 Rn. 21 m.w.N.; st. Rspr.).
  129. -7-
  130. 13
  131. b) Dem Wortlaut des § 5 Abs. 2 Satz 1 RB/KK 2009 kann der Versicherungsnehmer dabei entnehmen, dass die Leistungseinschränkung
  132. für Heilbehandlungen und sonstige Maßnahmen gelten soll.
  133. 14
  134. aa) Als Heilbehandlung ist jegliche ärztliche Tätigkeit anzusehen,
  135. die durch die betreffende Krankheit verursacht worden ist, sofern die
  136. Leistung des Arztes von ihrer Art her in den Rahmen der medizinisch
  137. notwendigen Krankenpflege fällt und auf Heilung, Besserung oder auch
  138. Linderung der Krankheit abzielt (Senatsurteil vom 10. Juli 1996 - IV ZR
  139. 133/95, VersR 1996, 1224 unter II 2; st. Rspr.). Eine solche Heilbehandlung liegt hier nicht vor.
  140. 15
  141. bb) Zur Beantwortung der Frage, was als sonstige "Maßnahme" zu
  142. verstehen ist, für die Leistungen vereinbart sind, wird der Versicherungsnehmer sodann § 1 Abs. 1 RB/KK 2009 in den Blick nehmen, weil
  143. diese Bestimmung näher regelt, welche Leistungen der Versicherer e rbringt. Auch dort findet sich ein ähnliches Begriffspaar, nämlich das von
  144. "Aufwendungen für Heilbehandlung und sonst vereinbarte Leistungen".
  145. Dies verdeutlicht dem verständigen Versicherungsnehmer, dass der Versicherer alle von ihm im Versicherungsfall geschuldeten, aber nicht unter
  146. den Begriff der Heilbehandlung zu subsumierenden Leistungen unter
  147. dem einheitlichen Oberbegriff "sonstige Leistungen" zusammenfassen
  148. will. Nicht anders wird der Versicherungsnehmer danach schon dem
  149. Wortlaut nach den Begriff der "sonstige(n) Maßnahme" in § 5 interpretieren. Damit werden Aufwendungen für Hilfsmittel erfasst.
  150. 16
  151. Erst recht erschließt sich dies aus dem auch dem Versicherungsnehmer erkennbaren Sinn und Zweck der Regelung.
  152. -8-
  153. 17
  154. Denn der Versicherungsnehmer kann als Ziel der Übermaßregelung erkennen, dass der Versicherer sich vor einer unnötigen Kostenb elastung durch aus medizinischer Sicht nicht notwendige "Maßnahmen"
  155. schützen will (vgl. Senatsurteil vom 12. März 2003 - IV ZR 278/01, BGHZ
  156. 154, 154 unter II 2 c bb). Dies gilt aber für Hilfsmittel ebenso wie für
  157. Heilbehandlungsmaßnahmen. Im Gegenteil besteht die Gefahr einer
  158. Überversorgung, der die Regelung erkennbar vorbeugen will, gerade
  159. dann, wenn die Auswahl des konkreten Hilfsmittels von einer Willensen tscheidung des Versicherungsnehmers abhängt.
  160. 18
  161. 2. Danach übersteigen die Aufwendungen für ein vom Arzt veror dnetes und vom Versicherungsnehmer erworbenes Hilfsmittel das mediz inisch notwendige Maß i.S. von § 5 Abs. 2 Satz 1 RB/KK 2009 dann,
  162. wenn einerseits das Hilfsmittel zusätzliche, nicht benötigte Funktionen
  163. oder Ausstattungsmerkmale aufweist, und andererseits zugleich preiswertere, den notwendigen medizinischen Anforderungen für den jeweiligen Versicherungsnehmer entsprechende Hilfsmittel ohne diese zusätzlichen Funktionen oder Ausstattungsmerkmale zur Verfügung stehen .
  164. 19
  165. a) Für Heilbehandlungsmaßnahmen hat der Senat Entsprechendes
  166. bereits ausgeführt. Mit Urteil vom 12. März 2003 (IV ZR 278/01, BGHZ
  167. 154, 154) hat er - zu § 5 MB/KK 76 - klargestellt, dass der Versicherer,
  168. der seine Leistungen wegen einer Übermaßbehandlung kürze n will, zu
  169. beweisen habe, dass bei einer an sich medizinisch notwendigen Heilbehandlung eine einzelne Behandlungsmaßnahme medizinisch nicht notwendig war (aaO unter II 2 c aa). Übertragen auf Hilfsmittel muss der
  170. Versicherer, um sich auf die Leistungseinschränkung berufen zu können,
  171. darlegen und beweisen, dass bei einem an sich notwendigen Hilfsmittel
  172. bestimmte Funktionen oder Ausstattungsmerkmale medizinisch nicht
  173. -9-
  174. notwendig sind. Darüber hinaus muss er aber auch darlegen und bewe isen, dass ein Hilfsmittel ohne diese Ausstattungsmerkmale oder Funkt ionen, welches ebenfalls - gemessen an den Bedürfnissen des Versicherungsnehmers - das medizinisch notwendige Maß erfüllt, zu einem niedrigeren Preis auf dem Markt erhältlich war. Dieser niedrigere Preis, für
  175. den ein den medizinischen Notwendigkeiten genügendes Hilfsmittel ohne
  176. die nicht benötigten zusätzlichen Ausstattungsmerkmale hätte erworben
  177. werden können, stellt dann zugleich den angemessenen Betrag dar, auf
  178. den der Versicherer seine Leistung in diesem Falle kürzen kann.
  179. 20
  180. Nicht gefolgt werden kann demgegenüber der Auffassung des B erufungsgerichts, dass eine Übermaßversorgung nur vorläge, wenn das
  181. erworbene Hörgerät im Schwerpunkt mehr als die Ersatzfunktion leistete.
  182. Diese Betrachtung verfehlt den Zweck der Übermaßregelung. Es ist davon auszugehen, dass jedes Hilfsmittel vorrangig und im Schwerpunkt
  183. dazu dient, Defizite infolge einer körperlichen Beeinträchtigung auszugleichen. Vor diesem Hintergrund dient die Übermaßregelung gerade dazu, dass bei der Auswahl unter mehreren, den medizinischen Zweck in
  184. gleicher Weise und ausreichend erfüllenden Hilfsmitteln kostenschonend
  185. vorgegangen und die Wahl auf das medizinisch Notwendige beschränkt
  186. wird. Will ein Versicherungsnehmer darüber hinaus einen zusätzlichen
  187. Funktionsumfang, Bedienungskomfort oder ähnliches in Anspruch ne hmen, so steht ihm das zwar frei; jedoch muss er die Mehrkosten insoweit
  188. selbst tragen.
  189. 21
  190. b) Nach diesen Maßstäben hat die Beklagte das Vorliegen einer
  191. Übermaßversorgung schlüssig vorgetragen. Das Berufungsgericht hätte
  192. deshalb ihrer Behauptung nachgehen müssen, dass Hörgeräte , die das
  193. medizinisch notwendige Maß im Falle der Klägerin erfüllen, zur Zeit der
  194. - 10 -
  195. Anschaffung für bis zu 1.500 € hätten erworben werden können. Die Benennung mehrerer konkreter Alternativgeräte mit der Angabe, dass diese
  196. für bis zu 1.500 € erhältlich waren, war insoweit genügend. Anders als
  197. das Berufungsgericht meint, bestand keine Notwendigkeit, exakte Preise
  198. für diese Geräte zu benennen, weil nur der 1.500 € übersteigende Betrag
  199. im Streit steht.
  200. 22
  201. c) Das Berufungsgericht ist auf Grundlage des eingeholten Sac hverständigengutachtens ausdrücklich davon ausgegangen, dass das von
  202. der Klägerin erworbene Hörgerät diverse besondere Ausstattungsmer kmale aufweist, von denen die meisten zu ihrer Behandlung aus medizin ischer Sicht nicht notwendig gewesen sind.
  203. 23
  204. Der Sachverständige hat aber darüber hinaus für zwei der von der
  205. Beklagten genannten Alternativgeräte ohne diese zusätzlichen Merkmale
  206. ausdrücklich bestätigt, dass sie den Anforderungen an eine medizinische
  207. Versorgung des Hörverlusts der Klägerin entsprechen, sowie ein drittes,
  208. seiner Auffassung nach in gleicher Weise geeignetes Gerät genannt,
  209. was sich die Beklagte spätestens in ihrer Berufungsbegründung zu Eigen
  210. gemacht hat. Deshalb hätte das Berufungsgericht weiter feststellen müssen, ob auch diesen Ausführungen des Sachverständigen zur hinreichenden Eignung der Geräte für die Klägerin zu folgen ist. Dabei wird es
  211. mit Hilfe des Sachverständigen auch zu klären haben, ob die Eignung e ines Hörgerätes für einen Patienten allein anhand technischer Daten b estimmt werden kann. Gegebenenfalls wird es den angebotenen Beweis
  212. erheben müssen, ob diese Geräte zu einem Preis von maximal 1.500 €
  213. erhältlich waren, was die Klägerin bestritten hat.
  214. - 11 -
  215. 24
  216. Die Sache ist deshalb zur Nachholung der insoweit gebotenen
  217. Feststellungen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
  218. 25
  219. 3. Die Klausel des § 5 Abs. 2 Satz 2 RB/KK 2009 ist hier nicht anzuwenden. Sie betrifft allein die überhöhte Abrechnung von medizinisch
  220. notwendigen Leistungen. Vergleichsmaßstab insoweit ist der Mark tpreis
  221. für die tatsächlich erbrachte Leistung (vgl. Voit in Prölss/Martin, § 192
  222. VVG Rn. 156; Kalis in Bach/Moser, Private Krankenversicherung 4. Aufl.
  223. § 5 MB/KK Rn. 38; a.A. wohl Langheid in Römer/Langheid, VVG 4. Aufl.
  224. § 192 Rn. 24 für die gesetzliche Regelung des § 192 Abs. 2 VVG).
  225. Felsch
  226. Harsdorf-Gebhardt
  227. Dr. Brockmöller
  228. Lehmann
  229. Dr. Schoppmeyer
  230. Vorinstanzen:
  231. AG München, Entscheidung vom 06.12.2012 - 264 C 29655/11 LG München I, Entscheidung vom 05.11.2013 - 20 S 559/13 -